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Entscheidung 12 Os 71/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os71/84

Entscheidungsdatum

14.06.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan A wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. uund einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 1983, GZ 6 b römisch fünf r 5523/83-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten, und des Verteidigers Dr. Oehlzand zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan A zu A./ des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und zu B./ des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt. Laut Punkt A./ dieses Schuldspruchs liegt ihm zur Last, in Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt zu haben, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er in den Monaten April und Mai 1983 insgesamt drei bis vier Gramm Heroin an Unbekannte verkaufte, wiederholt geringe Mengen Heroin den abgesondert verfolgten Franz und Maria B überließ und am 9.Mai 1983 dem abgesondert verfolgten Leo C zehn Gramm Heroin zum Zweck des Weiterverkaufes übergab.

Nach den hiezu getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Stefan A zirka 3,90 Gramm Heroin schußweise an unbekannte Personen verkauft und auf diese Weise neben den Eheleuten Franz und Maria B, denen er etwa 0,40 Gramm überlassen hat, 35 Personen erreicht.

Seine Verantwortung, die dem Leo C übergebenen weiteren 10 Gramm Heroin seien von vornherein ausschließlich für den Eigenbedarf der Eheleute D bestimmt gewesen, erachtete das Schöffengericht für widerlegt und nahm demgegenüber als erwiesen an, daß der Angeklagte auch insoweit mit Gefährdungsvorsatz im Sinne des Paragraph 12, SuchtgiftG. gehandelt hat.

In diesem Teil des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte Stefan A das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen jenen Teil der Urteilsbegründung, mit welchem die durch die Zeugenaussage des Ernst D und zum Teil auch durch jene des (inzwischen gleichfalls wegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. verurteilten) Leo C gestützte Darstellung des Angeklagten, die 10 Gramm Heroin hätten nur für den Eigenbedarf des Ehepaars D dienen sollen, als unglaubwürdig abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhang wird in den Entscheidungsgründen darauf verwiesen, daß eine Menge von 10 Gramm Heroin für den Eigenbedarf eines schwer süchtigen Ehepaars zwar nicht von vornherein unrealistisch wäre, daß aber die Behauptung des Ernst D, er und seine Frau benötigten pro Schuß bereits ein halbes Gramm Heroin, mit der Tätigkeit der letzteren als Schilehrerin nicht in Einklang zu bringen ist; zudem sei nicht einzusehen, warum sich die Ehegatten D für die geplante Fahrt nach Salzburg einen Vorrat von Heroin hätten anlegen sollen, obwohl sich auch in dieser Stadt eine Suchtgiftszene befindet. Vor allem aber wäre Ernst D gar nicht in der Lage gewesen, die zu übernehmende Heroinmenge zu bezahlen, und hätte schon deshalb zumindest einen Teil des Suchtgiftes weiterverkaufen müssen, um den vorangegangenen Ankauf überhaupt finanzieren zu können vergleiche S. 215 f. d.A.).

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer diese Argumentation als nicht überzeugend hinzustellen sucht, begibt er sich auf das im Nichtigkeitsverfahren gegen ein schöffengerichtliches Urteil einer Anfechtung entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung. Denn die überlegungen, welche vom Gericht für seine auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse gewonnene überzeugung angeführt worden sind, der zufolge der Angeklagte damit gerechnet hat, daß die an Leo C übergebene Rauschgiftmenge zumindest zum Teil an einen unbekannten Personenkreis weiterveräußert werde, entsprechen - den Beschwerdeausführungen zuwider - durchaus den Gesetzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung; daß aus den Beweisergebnissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag Nichtigkeit gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu bewirken. Zudem betreffen die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels vorgebrachten Beschwerdeeinwände insoweit gar keine entscheidungswesentlichen Tatumstände, als der Angeklagte Stefan A selbst dann, wenn die 10 Gramm Heroin an sich für den Eigenbedarf der Eheleute D bestimmt gewesen wären, das Delikt nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu verantworten haben würde: Dieses setzt auf der objektiven Tatseite die Eignung der Tat zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung voraus. Diesem Erfordernis ist schon dann entsprochen, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu besorgen gewesen ist, daß das in Verkehr gesetzte Suchtgift im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung letztlich doch eine größere Zahl von 30 bis 50 Verbrauchern erreichen kann und diese damit der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden können. Auf der inneren Tatseite muß die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr, also das Vorliegen aller für deren objektive Entstehung in concreto maßgebenden Tatumstände vom Tätervorsatz umfaßt sein. Dieser Vorsatz muß sich demnach darauf erstrecken, daß die den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildende Rauschgiftmenge nach dem konkreten Verteilungsmodus letzten Endes tatsächlich etwa 30 bis 50 Verbrauchern zukommen könnte, sei es, weil der Täter die Verbreitung in diesem Umfang selbst besorgt, sei es, weil er in concreto nicht gewillt oder in der Lage ist, sie auf einen geringeren Umfang zu beschränken (SSt. 48/46). Es genügt jedoch, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz lediglich alle für die (durch den Täter selbst tatsächlich bewirkte) Herbeiführung einer Gemeingefahr oder doch für die Eignung seiner Tat, diesen verpönten Effekt im Wege einer Weiterverbreitung des Suchtsgifts letztlich zu erreichen, im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Aspekte umfaßt (Leukauf-Steininger Nebengesetze 2 Paragraph 12, SGG. Anmerkung C).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß das Leo C überlassene Suchtgift nach den Vorstellungen des Angeklagten zur Gänze an die Eheleute D als Letztverbraucher und nicht zumindest teilweise an einen größeren unbekannten Verbraucherkreis hätte gelangen sollen, wären laut Urteilsfeststellungen durch den fortlaufenden Verkauf der vom Schuldspruch zu Punkt A erfaßten - die für die Entstehung einer Gemeingefahr maßgebliche (sogenannte) Grenzmenge vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Paragraph 12

SuchtgiftG., RN. 25) objektiv bei weitem übersteigenden - Gesamtmenge an Heroin vergleiche S. 213, 217 d.A.) doch jedenfalls insgesamt mehr als dreißig Personen, mithin eine größere Zahl von Verbrauchern im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung erreicht und solcherart - bei Summierung aller vom Angeklagten auf Grund einheitlichen Tatentschlusses fortgesetzt in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen vergleiche SSt. 50/38) - vorsätzlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeigeführt worden.

Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, vom Erstgericht sei nicht festgestellt worden, daß jene 35 Personen, an die er 3,5 Gramm Heroin in Quanten von je 0,1

Gramm weitergegeben hat, bisher nicht süchtig gewesen wären. Dabei übersieht er jedoch, daß für das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr ausreicht und es gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang durch das in Verkehr gesetzte Rauschgift Verbraucher tatsächlich der Sucht zugeführt oder darin bestärkt worden sind;

genug daran, daß die Handlungsweise des Angeklagten nach Menge und Verwendungsbestimmung des Suchtgifts generell geeignet gewesen ist, einen solchen Effekt zu erzielen, und daß dies, wie vom Gericht als erwiesen angenommen wurde, von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt gewesen ist.

Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. haften daher auch Fehler rechtlicher Art nicht an. Ein Eingehen auf den weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte auch noch nähere Feststellungen über die Art der geplanten Weiterverbreitung des Suchtgifts durch die Eheleute D treffen müssen, erübrigt sich nach dem Gesagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan A war sohin zu verwerfen.

Anmerkung

E04561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00071.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0120OS00071_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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