Soweit der Beschwerdeführer diese Argumentation als nicht überzeugend hinzustellen sucht, begibt er sich auf das im Nichtigkeitsverfahren gegen ein schöffengerichtliches Urteil einer Anfechtung entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung. Denn die überlegungen, welche vom Gericht für seine auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse gewonnene überzeugung angeführt worden sind, der zufolge der Angeklagte damit gerechnet hat, daß die an Leo C übergebene Rauschgiftmenge zumindest zum Teil an einen unbekannten Personenkreis weiterveräußert werde, entsprechen - den Beschwerdeausführungen zuwider - durchaus den Gesetzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung; daß aus den Beweisergebnissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag Nichtigkeit gemäß der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken. Zudem betreffen die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels vorgebrachten Beschwerdeeinwände insoweit gar keine entscheidungswesentlichen Tatumstände, als der Angeklagte Stefan A selbst dann, wenn die 10 Gramm Heroin an sich für den Eigenbedarf der Eheleute D bestimmt gewesen wären, das Delikt nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zu verantworten haben würde: Dieses setzt auf der objektiven Tatseite die Eignung der Tat zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung voraus. Diesem Erfordernis ist schon dann entsprochen, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu besorgen gewesen ist, daß das in Verkehr gesetzte Suchtgift im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung letztlich doch eine größere Zahl von 30 bis 50 Verbrauchern erreichen kann und diese damit der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden können. Auf der inneren Tatseite muß die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr, also das Vorliegen aller für deren objektive Entstehung in concreto maßgebenden Tatumstände vom Tätervorsatz umfaßt sein. Dieser Vorsatz muß sich demnach darauf erstrecken, daß die den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildende Rauschgiftmenge nach dem konkreten Verteilungsmodus letzten Endes tatsächlich etwa 30 bis 50 Verbrauchern zukommen könnte, sei es, weil der Täter die Verbreitung in diesem Umfang selbst besorgt, sei es, weil er in concreto nicht gewillt oder in der Lage ist, sie auf einen geringeren Umfang zu beschränken (SSt. 48/46). Es genügt jedoch, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz lediglich alle für die (durch den Täter selbst tatsächlich bewirkte) Herbeiführung einer Gemeingefahr oder doch für die Eignung seiner Tat, diesen verpönten Effekt im Wege einer Weiterverbreitung des Suchtsgifts letztlich zu erreichen, im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Aspekte umfaßt (Leukauf-Steininger Nebengesetze 2 § 12 SGG. Anm. C).Soweit der Beschwerdeführer diese Argumentation als nicht überzeugend hinzustellen sucht, begibt er sich auf das im Nichtigkeitsverfahren gegen ein schöffengerichtliches Urteil einer Anfechtung entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung. Denn die überlegungen, welche vom Gericht für seine auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse gewonnene überzeugung angeführt worden sind, der zufolge der Angeklagte damit gerechnet hat, daß die an Leo C übergebene Rauschgiftmenge zumindest zum Teil an einen unbekannten Personenkreis weiterveräußert werde, entsprechen - den Beschwerdeausführungen zuwider - durchaus den Gesetzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung; daß aus den Beweisergebnissen allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag Nichtigkeit gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu bewirken. Zudem betreffen die unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels vorgebrachten Beschwerdeeinwände insoweit gar keine entscheidungswesentlichen Tatumstände, als der Angeklagte Stefan A selbst dann, wenn die 10 Gramm Heroin an sich für den Eigenbedarf der Eheleute D bestimmt gewesen wären, das Delikt nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu verantworten haben würde: Dieses setzt auf der objektiven Tatseite die Eignung der Tat zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung voraus. Diesem Erfordernis ist schon dann entsprochen, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu besorgen gewesen ist, daß das in Verkehr gesetzte Suchtgift im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung letztlich doch eine größere Zahl von 30 bis 50 Verbrauchern erreichen kann und diese damit der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden können. Auf der inneren Tatseite muß die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr, also das Vorliegen aller für deren objektive Entstehung in concreto maßgebenden Tatumstände vom Tätervorsatz umfaßt sein. Dieser Vorsatz muß sich demnach darauf erstrecken, daß die den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildende Rauschgiftmenge nach dem konkreten Verteilungsmodus letzten Endes tatsächlich etwa 30 bis 50 Verbrauchern zukommen könnte, sei es, weil der Täter die Verbreitung in diesem Umfang selbst besorgt, sei es, weil er in concreto nicht gewillt oder in der Lage ist, sie auf einen geringeren Umfang zu beschränken (SSt. 48/46). Es genügt jedoch, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz lediglich alle für die (durch den Täter selbst tatsächlich bewirkte) Herbeiführung einer Gemeingefahr oder doch für die Eignung seiner Tat, diesen verpönten Effekt im Wege einer Weiterverbreitung des Suchtsgifts letztlich zu erreichen, im jeweiligen Einzelfall bedeutsamen Aspekte umfaßt (Leukauf-Steininger Nebengesetze 2 Paragraph 12, SGG. Anmerkung C).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß das Leo C überlassene Suchtgift nach den Vorstellungen des Angeklagten zur Gänze an die Eheleute D als Letztverbraucher und nicht zumindest teilweise an einen größeren unbekannten Verbraucherkreis hätte gelangen sollen, wären laut Urteilsfeststellungen durch den fortlaufenden Verkauf der vom Schuldspruch zu Punkt A erfaßten - die für die Entstehung einer Gemeingefahr maßgebliche (sogenannte) Grenzmenge (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , § 12Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß das Leo C überlassene Suchtgift nach den Vorstellungen des Angeklagten zur Gänze an die Eheleute D als Letztverbraucher und nicht zumindest teilweise an einen größeren unbekannten Verbraucherkreis hätte gelangen sollen, wären laut Urteilsfeststellungen durch den fortlaufenden Verkauf der vom Schuldspruch zu Punkt A erfaßten - die für die Entstehung einer Gemeingefahr maßgebliche (sogenannte) Grenzmenge vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Paragraph 12
SuchtgiftG., RN. 25) objektiv bei weitem übersteigenden - Gesamtmenge an Heroin (vgl. S. 213, 217 d.A.) doch jedenfalls insgesamt mehr als dreißig Personen, mithin eine größere Zahl von Verbrauchern im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung erreicht und solcherart - bei Summierung aller vom Angeklagten auf Grund einheitlichen Tatentschlusses fortgesetzt in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen (vgl. SSt. 50/38) - vorsätzlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeigeführt worden.SuchtgiftG., RN. 25) objektiv bei weitem übersteigenden - Gesamtmenge an Heroin vergleiche S. 213, 217 d.A.) doch jedenfalls insgesamt mehr als dreißig Personen, mithin eine größere Zahl von Verbrauchern im Wege einer breitgestreuten Weiterverbreitung erreicht und solcherart - bei Summierung aller vom Angeklagten auf Grund einheitlichen Tatentschlusses fortgesetzt in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen vergleiche SSt. 50/38) - vorsätzlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung herbeigeführt worden.
Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, vom Erstgericht sei nicht festgestellt worden, daß jene 35 Personen, an die er 3,5 Gramm Heroin in Quanten von je 0,1Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, vom Erstgericht sei nicht festgestellt worden, daß jene 35 Personen, an die er 3,5 Gramm Heroin in Quanten von je 0,1
Gramm weitergegeben hat, bisher nicht süchtig gewesen wären. Dabei übersieht er jedoch, daß für das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr ausreicht und es gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang durch das in Verkehr gesetzte Rauschgift Verbraucher tatsächlich der Sucht zugeführt oder darin bestärkt worden sind;Gramm weitergegeben hat, bisher nicht süchtig gewesen wären. Dabei übersieht er jedoch, daß für das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr ausreicht und es gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang durch das in Verkehr gesetzte Rauschgift Verbraucher tatsächlich der Sucht zugeführt oder darin bestärkt worden sind;
genug daran, daß die Handlungsweise des Angeklagten nach Menge und Verwendungsbestimmung des Suchtgifts generell geeignet gewesen ist, einen solchen Effekt zu erzielen, und daß dies, wie vom Gericht als erwiesen angenommen wurde, von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt gewesen ist.
Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. haften daher auch Fehler rechtlicher Art nicht an. Ein Eingehen auf den weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte auch noch nähere Feststellungen über die Art der geplanten Weiterverbreitung des Suchtgifts durch die Eheleute D treffen müssen, erübrigt sich nach dem Gesagten.Dem Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. haften daher auch Fehler rechtlicher Art nicht an. Ein Eingehen auf den weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte auch noch nähere Feststellungen über die Art der geplanten Weiterverbreitung des Suchtgifts durch die Eheleute D treffen müssen, erübrigt sich nach dem Gesagten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan A war sohin zu verwerfen.