Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Angeklagte geltend, das kriminaltechnische Gutachten habe bloß die gattungsmäßige Übereinstimmung des Sohlenmaterials seiner Sportschuhe mit den entsprechenden Abriebspuren am Einbruchsobjekt, nicht aber eine konkret auf dieses Schuhpaar beschränkte Spurenzuordnung ergeben, ferner lasse die Aussage der Zeugin Judith G*** über ihre Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten jeweils im Anschluß an den Bruch der Geschäftsverglasung Beobachtungslücken erkennen und rechtfertige daher grundsätzliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Schließlich sei aus der im konkreten Fall praktizierten Einbruchsmethode für eine Einengung des Tatverdachtes auf den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil das Einschlagen von Objektsverglasungen eine verbreitete Diebstahlspraktik darstelle. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht die in Rede stehenden Beweisergebnisse nicht nur einzeln, sondern (im Sinn des § 258 Abs. 2 StPO) auch in ihrem inneren Zusammenhang beurteilt und seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf das Zusammentreffen der relevierten mit weiteren Belastungsmomenten gestützt hat. Konkrete aktenkundige Umstände, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch solcherart zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen hingegen nicht zu entnehmen.Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Angeklagte geltend, das kriminaltechnische Gutachten habe bloß die gattungsmäßige Übereinstimmung des Sohlenmaterials seiner Sportschuhe mit den entsprechenden Abriebspuren am Einbruchsobjekt, nicht aber eine konkret auf dieses Schuhpaar beschränkte Spurenzuordnung ergeben, ferner lasse die Aussage der Zeugin Judith G*** über ihre Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten jeweils im Anschluß an den Bruch der Geschäftsverglasung Beobachtungslücken erkennen und rechtfertige daher grundsätzliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. Schließlich sei aus der im konkreten Fall praktizierten Einbruchsmethode für eine Einengung des Tatverdachtes auf den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil das Einschlagen von Objektsverglasungen eine verbreitete Diebstahlspraktik darstelle. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß das Erstgericht die in Rede stehenden Beweisergebnisse nicht nur einzeln, sondern (im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auch in ihrem inneren Zusammenhang beurteilt und seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf das Zusammentreffen der relevierten mit weiteren Belastungsmomenten gestützt hat. Konkrete aktenkundige Umstände, aus welchen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch solcherart zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen hingegen nicht zu entnehmen.
Die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (sachlich Z 10) StPO gestützte Rechtsrüge hinwieder, mit der der Angeklagte strafaufhebenden Rücktritt vom (Einbruchs-)Versuch und eine entsprechende Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf (bloße) Sachbeschädigung reklamiert, setzt urteilsfremde Tatsachenprämissen voraus, indem sie eine (von dem seine Täterschaft schlechthin leugnenden Angeklagten nicht einmal behauptete) freiwillige Abstandnahme von der Deliktsvollendung, nicht aber die vom Erstgericht (auf Grund entsprechender Verfahrensergebnisse) als erwiesen angenommene Betretung auf frischer Tat und den darauf zurückzuführenden Tatabbruch mit dem Gesetz vergleicht. Die insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (sachlich Ziffer 10,) StPO gestützte Rechtsrüge hinwieder, mit der der Angeklagte strafaufhebenden Rücktritt vom (Einbruchs-)Versuch und eine entsprechende Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf (bloße) Sachbeschädigung reklamiert, setzt urteilsfremde Tatsachenprämissen voraus, indem sie eine (von dem seine Täterschaft schlechthin leugnenden Angeklagten nicht einmal behauptete) freiwillige Abstandnahme von der Deliktsvollendung, nicht aber die vom Erstgericht (auf Grund entsprechender Verfahrensergebnisse) als erwiesen angenommene Betretung auf frischer Tat und den darauf zurückzuführenden Tatabbruch mit dem Gesetz vergleicht. Die insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die (rechtzeitig angemeldete) Berufung, deren meritorischer Erledigung im konkreten Fall (wegen Fehlens über den Ausspruch der Freiheitsstrafe hinausgehender Anfechtungsmöglichkeiten) die insoweit unterbliebene Rechtsmittelausführung nach der Neufassung des § 294 Abs. 2 StPO durch das StRÄG 1987 nicht entgegensteht (vgl. 11 Os 3/88), waren die Akten dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (§ 285 i StPO nF).Zur Entscheidung über die (rechtzeitig angemeldete) Berufung, deren meritorischer Erledigung im konkreten Fall (wegen Fehlens über den Ausspruch der Freiheitsstrafe hinausgehender Anfechtungsmöglichkeiten) die insoweit unterbliebene Rechtsmittelausführung nach der Neufassung des Paragraph 294, Absatz 2, StPO durch das StRÄG 1987 nicht entgegensteht vergleiche 11 Os 3/88), waren die Akten dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO nF).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.