Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu II 1 A 1, A 2, A 3, A 7, A 9, A 10, B und D aus § 281 Abs 1 Z 5 und "9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche zu II 1 A 1, A 2, A 3, A 7, A 9, A 10, B und D aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und "9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde keine formalen Begründungsgebrechen (Z 5) darzutun vermag und daß die Rechtsrüge (ersichtlich Z 9 lit a) durchwegs den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen verläßt und damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt.Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde keine formalen Begründungsgebrechen (Ziffer 5,) darzutun vermag und daß die Rechtsrüge (ersichtlich Ziffer 9, Litera a,) durchwegs den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen verläßt und damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt.
Im einzelnen ist auszuführen, daß sich die eine mangelhafte Begründung der im Faktum II 1 A 1 (Betrug an Ingeborg C*) festgestellten Zahlungsunfähigkeit behauptende Beschwerde einerseits in verfälschender Verkürzung über die konstatierte mißliche Situation des Betriebs des Angeklagten (Band IV 125 ff), vor allem aber darüber hinwegsetzt, daß nach den einläßlichen Urteilsdarlegungen in diesem Faktum nicht der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern seiner mangelnden Rückzahlungswilligkeit (Band IV S 127, 130, 164 und 166) tragende Bedeutung zukommt. Sofern die Beschwerde aber der Sache nach behauptet, bei der von Ingeborg C* übergebenen Summe habe es sich um eine Geschäftseinlage, nicht aber um ein Darlehen gehandelt und der Angeklagte sei nicht nur rückzahlungsfähig sondern auch rückzahlungswillig gewesen, wendet sie sich - da insoweit weder formale Begründungsfehler noch eine irrige Rechtsanwendung auch nur behauptet werden - in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Band IV S 161 bis 166).Im einzelnen ist auszuführen, daß sich die eine mangelhafte Begründung der im Faktum II 1 A 1 (Betrug an Ingeborg C*) festgestellten Zahlungsunfähigkeit behauptende Beschwerde einerseits in verfälschender Verkürzung über die konstatierte mißliche Situation des Betriebs des Angeklagten (Band römisch vier 125 ff), vor allem aber darüber hinwegsetzt, daß nach den einläßlichen Urteilsdarlegungen in diesem Faktum nicht der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern seiner mangelnden Rückzahlungswilligkeit (Band römisch vier S 127, 130, 164 und 166) tragende Bedeutung zukommt. Sofern die Beschwerde aber der Sache nach behauptet, bei der von Ingeborg C* übergebenen Summe habe es sich um eine Geschäftseinlage, nicht aber um ein Darlehen gehandelt und der Angeklagte sei nicht nur rückzahlungsfähig sondern auch rückzahlungswillig gewesen, wendet sie sich - da insoweit weder formale Begründungsfehler noch eine irrige Rechtsanwendung auch nur behauptet werden - in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Band römisch vier S 161 bis 166).
Die Beschwerdeausführungen im Faktum II 1 A 2 (Betrug zum Nachteil des Josef W*) entbehren, soweit sie unter der "Z 9" des § 281 Abs 1 StPO eine Täuschung des Josef W* bestreiten, einer gesetzmäßigen Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit, weil sie sich über die konstatierten Täuschungshandlungen (Band VI S 133) hinwegsetzen. Soweit sich die Beschwerde aber auf die Aussage des Zeugen W* in der Hauptverhandlung beruft, wonach er keinen Schaden erlitten habe (Band IV S 63), und damit der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) reklamiert, läßt sie die diesem Ausspruch folgenden detaillierten Depositionen dieses Zeugen (Band IV S 64 ff) außer Betracht, die keinen Zweifel daran lassen, daß - wie das Erstgericht ausführte (Band IV S 168) - W* vom Angeklagten sehr wohl über die Belastungen des Bootes getäuscht worden war und daß er dieses bei wahrheitsgetreuer Information durch den Angeklagten "natürlich nicht gekauft" hätte (Band IV S 66), in welchem Zusammenhang er hinzufügte, er habe bei der ganzen Sache "bei 200.000 S draufgezahlt" (Band IV S 67). Unter diesen Umständen ist es evident, daß es einer Erwähnung der von der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelösten, eingangs zitierten Äußerung des Zeugen W*, er habe keinen Schaden erlitten, nicht bedurfte.Die Beschwerdeausführungen im Faktum II 1 A 2 (Betrug zum Nachteil des Josef W*) entbehren, soweit sie unter der "Z 9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Täuschung des Josef W* bestreiten, einer gesetzmäßigen Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit, weil sie sich über die konstatierten Täuschungshandlungen (Band römisch sechs S 133) hinwegsetzen. Soweit sich die Beschwerde aber auf die Aussage des Zeugen W* in der Hauptverhandlung beruft, wonach er keinen Schaden erlitten habe (Band römisch vier S 63), und damit der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,) reklamiert, läßt sie die diesem Ausspruch folgenden detaillierten Depositionen dieses Zeugen (Band römisch vier S 64 ff) außer Betracht, die keinen Zweifel daran lassen, daß - wie das Erstgericht ausführte (Band römisch vier S 168) - W* vom Angeklagten sehr wohl über die Belastungen des Bootes getäuscht worden war und daß er dieses bei wahrheitsgetreuer Information durch den Angeklagten "natürlich nicht gekauft" hätte (Band römisch vier S 66), in welchem Zusammenhang er hinzufügte, er habe bei der ganzen Sache "bei 200.000 S draufgezahlt" (Band römisch vier S 67). Unter diesen Umständen ist es evident, daß es einer Erwähnung der von der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelösten, eingangs zitierten Äußerung des Zeugen W*, er habe keinen Schaden erlitten, nicht bedurfte.
Im Faktum II 1 A 3 (versuchter Betrug zum Nachteil des Hans P*) genügt es der Beschwerde zu erwidern, daß sie in Ansehung der die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen (Band IV S 134 bis 137) keine formalen Begründungsgebrechen (Z 5) darzutun vermag und sich die darin aufgestellten Behauptungen in allen wesentlichen Punkten in der Wiederholung der vom Schöffengericht mit einläßlicher Begründung als widerlegt erachteten Beschuldigtenverantwortung (siehe Band IV S 169 bis 172) erschöpfen.Im Faktum II 1 A 3 (versuchter Betrug zum Nachteil des Hans P*) genügt es der Beschwerde zu erwidern, daß sie in Ansehung der die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen (Band römisch vier S 134 bis 137) keine formalen Begründungsgebrechen (Ziffer 5,) darzutun vermag und sich die darin aufgestellten Behauptungen in allen wesentlichen Punkten in der Wiederholung der vom Schöffengericht mit einläßlicher Begründung als widerlegt erachteten Beschuldigtenverantwortung (siehe Band römisch vier S 169 bis 172) erschöpfen.
Ähnliches gilt mit Bezug auf die Fakten II 1 A 7, B und D, wobei der Angeklagte auch bei diesen Schuldsprüchen im Zuge der Wiederholung seiner Einlassungen darauf verzichtet, die tatrichterlichen Feststellungen (Band IV S 139 bis 147) und die eingehende Würdigung der gegebenen Beweismittel einschließlich seiner und der Verantwortung der Veronika B* einer substantiellen und damit erörterungsfähigen Kritik zu unterziehen.Ähnliches gilt mit Bezug auf die Fakten II 1 A 7, B und D, wobei der Angeklagte auch bei diesen Schuldsprüchen im Zuge der Wiederholung seiner Einlassungen darauf verzichtet, die tatrichterlichen Feststellungen (Band römisch vier S 139 bis 147) und die eingehende Würdigung der gegebenen Beweismittel einschließlich seiner und der Verantwortung der Veronika B* einer substantiellen und damit erörterungsfähigen Kritik zu unterziehen.
Da auch die Rechtsrügen ("Z 9") zu den Fakten II 1 A 9 und 10 (Betrügereien zum Nachteil der Kranken- und Entbindungsanstalt "Goldenes Kreuz" sowie der Eheleute G*) bloß als unglaubhaft verworfene (Band IV S 179-181) Sachverhaltsversionen einfach wiederholen, ohne formale Begründungsfehler oder Rechtsirrtümer in überprüfbarer Form auch nur zu behaupten, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da auch die Rechtsrügen ("Z 9") zu den Fakten II 1 A 9 und 10 (Betrügereien zum Nachteil der Kranken- und Entbindungsanstalt "Goldenes Kreuz" sowie der Eheleute G*) bloß als unglaubhaft verworfene (Band römisch vier S 179-181) Sachverhaltsversionen einfach wiederholen, ohne formale Begründungsfehler oder Rechtsirrtümer in überprüfbarer Form auch nur zu behaupten, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß die zu II 1 A 3, 4 und 5 ergangenen Schuldsprüche (versuchter Betrug zum Nachteil des Hans P*, des Heinz V* und des Wolfgang S*) an einer vom Angeklagten nicht relevierten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw Z 10 StPO) leiden (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß die zu II 1 A 3, 4 und 5 ergangenen Schuldsprüche (versuchter Betrug zum Nachteil des Hans P*, des Heinz V* und des Wolfgang S*) an einer vom Angeklagten nicht relevierten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw Ziffer 10, StPO) leiden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des (vollendeten) Betruges nach § 146 StGB muß der Täter einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung verleiten; dazu ist ein tätergewollt unmittelbarer Einfluß des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen, weil nach dem Vorgesagten die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muß, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt ("Stoffgleichheit" von Schaden und Bereicherung), diesem Erfordernis nicht und kommen daher weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinne des § 146 StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des § 15 Abs 2 StGB dazu in Betracht; wäre doch - erfolgsbezogen (nicht unbedingt auch erfolgsnah) - die wenn auch nur potentielle Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten weiteren Irreführungshandlung, welcher, dem Tatplan entsprechend, hier wohl entscheidendes Gewicht zukäme, eingetreten (vgl hiezu Kienapfel BT II2 § 146 StGB RN 97, 106, 249 f, Karollus in JBl 1989, 627 ff, vor allem 635 f, Leukauf-Steininger3 § 146 StGB RN 59 und Bertel-Schwaighofer, Österr. Strafrecht BT I § 146 StGB Rz 34).Zur Verwirklichung des Tatbestandes des (vollendeten) Betruges nach Paragraph 146, StGB muß der Täter einen anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung verleiten; dazu ist ein tätergewollt unmittelbarer Einfluß des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen, weil nach dem Vorgesagten die vom Täter gewollte Bereicherung sich unmittelbar aus der Handlung, Duldung oder Unterlassung ergeben muß, durch welche der Getäuschte sich oder einen Dritten schädigt ("Stoffgleichheit" von Schaden und Bereicherung), diesem Erfordernis nicht und kommen daher weder als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinne des Paragraph 146, StGB, noch als ausführungsnahe Handlungen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB dazu in Betracht; wäre doch - erfolgsbezogen (nicht unbedingt auch erfolgsnah) - die wenn auch nur potentielle Gefahr einer betrugsspezifischen Rechtsgutbeeinträchtigung konkret erst mit einer auf die Sachherausgabe selbst gerichteten weiteren Irreführungshandlung, welcher, dem Tatplan entsprechend, hier wohl entscheidendes Gewicht zukäme, eingetreten vergleiche hiezu Kienapfel BT II2 Paragraph 146, StGB RN 97, 106, 249 f, Karollus in JBl 1989, 627 ff, vor allem 635 f, Leukauf-Steininger3 Paragraph 146, StGB RN 59 und Bertel-Schwaighofer, Österr. Strafrecht BT römisch eins Paragraph 146, StGB Rz 34).
Vorliegend hat nun das Schöffengericht zwar einläßlich dargetan, auf welche Weise der Angeklagte die betreffenden Lieferanten über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit dolos täuschte, es aber unterlassen, festzustellen, durch welche (zusätzliche) Irreführungshandlungen der Angeklagte die Verfügungsmacht über die Jacht (Hans P*), die bestellten Glaswaren (Heinz V*) und die Zier-Schiffsanker (Wolfgang S*) erlangen wollte. Denn daß er in allen diesen Fällen die zunächst vereinbarten Liefertermine unter Ausflüchten verschob und bei V* und S* überdies um Bekanntgabe der Rechnungsbeträge und der Kontoverbindung ersuchte, kann gewiß nicht als zur Sachübertragung dienliche Täuschung angesehen werden.
Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche und folglich auch der darauf basierenden Privatbeteiligtenzusprüche sowie des Strafausspruches und mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung in diesem Umfang vorzugehen (§ 285 e StPO).Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung der betreffenden Schuldsprüche und folglich auch der darauf basierenden Privatbeteiligtenzusprüche sowie des Strafausspruches und mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung in diesem Umfang vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Falls im fortgesetzten Rechtsgang keine zusätzlichen, die Sachübergabe betreffenden betrügerischen Verhaltensweisen des Angeklagten zutage treten sollten, wird zu beachten sein, daß bei absichtlicher Schadenszufügung gegenüber den Lieferfirmen § 108 StGB in Betracht kommen könnte (Leukauf-Steininger3 aaO RN 60).Falls im fortgesetzten Rechtsgang keine zusätzlichen, die Sachübergabe betreffenden betrügerischen Verhaltensweisen des Angeklagten zutage treten sollten, wird zu beachten sein, daß bei absichtlicher Schadenszufügung gegenüber den Lieferfirmen Paragraph 108, StGB in Betracht kommen könnte (Leukauf-Steininger3 aaO RN 60).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruchs zu verweisen.