Zum Schuldspruchfaktum II. (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) traf das Erstgericht folgende Tatsachenfeststellungen:Zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) traf das Erstgericht folgende Tatsachenfeststellungen:
"Revierinspektor Karl P***** sprach daraufhin die Festnahme aus und forderte den Angeklagten auf, zum Dienstauto mitzukommen. Der Angeklagte verweigerte jedoch auch dies. Nach mehrmaliger Aufforderung erfasste Revierinspektor Karl P***** den Angeklagten am linken Arm, worauf sich der Angeklagte mit Hilfe seines ganzen Körpers loszureißen versuchte. Revierinspektor Karl P***** gelang es, die Armwinkelsperre anzulegen. Mit Hilfe des Kollegen Bezirksinspektor Karl M***** wurden dem Angeklagten auch Handschellen angelegt, wobei er sich neuerlich ""versperrte"". ..... Walter U***** war dabei klar erkennbar, dass es sich um eine Amtshandlung eines Gendarmeriebeamten handelt, er wollte jedoch die Festnahme durch den Beamten verhindern."
Der vom Erstgericht angenommene Einsatz von Gewalt setzt die Entfaltung physischer Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität voraus, die unter anderem auch den Versuch umfassen kann, sich unter Aufbietung einiger Körperkraft vom (hier) eskortierenden Beamten loszureißen (Steininger Komm3 § 269 RN 12 f mwN).Der vom Erstgericht angenommene Einsatz von Gewalt setzt die Entfaltung physischer Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität voraus, die unter anderem auch den Versuch umfassen kann, sich unter Aufbietung einiger Körperkraft vom (hier) eskortierenden Beamten loszureißen (Steininger Komm3 Paragraph 269, RN 12 f mwN).
Im Sinn der gegen diesen Schuldspruch dargelegten Beschwerdeargumentation (Z 9 lit a) ist ein tatbestandsspezifischer Gewalteinsatz aus den zitierten, dazu unsubstantiierten Urteilsannahmen nicht ableitbar, weshalb insoweit eine Erneuerung des Verfahrens unvermeidbar ist.Im Sinn der gegen diesen Schuldspruch dargelegten Beschwerdeargumentation (Ziffer 9, Litera a,) ist ein tatbestandsspezifischer Gewalteinsatz aus den zitierten, dazu unsubstantiierten Urteilsannahmen nicht ableitbar, weshalb insoweit eine Erneuerung des Verfahrens unvermeidbar ist.
Nachdem der Angeklagte, der sich bisher dahin verantwortet hatte, dass nicht er, sondern ein ihm unbekannter Mann zur Tatzeit am 26. März 2000 sein Fahrzeug gelenkt habe, in der Hauptverhandlung (erstmalig) behauptet hatte, dieser Mann heiße "Igor Irgendwie", stellte sein Verteidiger den Antrag auf "zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen Igor H*****, *****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 26. 3. 2000 gegen 00,30 Uhr oder später nicht den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KL-71 VH lenkte und nicht diesen in der Art und Weise, wie dies in Punkt I. der Anklageschrift angeführt, chauffierte".Nachdem der Angeklagte, der sich bisher dahin verantwortet hatte, dass nicht er, sondern ein ihm unbekannter Mann zur Tatzeit am 26. März 2000 sein Fahrzeug gelenkt habe, in der Hauptverhandlung (erstmalig) behauptet hatte, dieser Mann heiße "Igor Irgendwie", stellte sein Verteidiger den Antrag auf "zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen Igor H*****, *****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am 26. 3. 2000 gegen 00,30 Uhr oder später nicht den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen KL-71 VH lenkte und nicht diesen in der Art und Weise, wie dies in Punkt römisch eins. der Anklageschrift angeführt, chauffierte".
Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete die zu I. des Urteilsspruchs allein problematisierte Abweisung dieses Antrages keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte.Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die zu römisch eins. des Urteilsspruchs allein problematisierte Abweisung dieses Antrages keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte.
Denn das Erstgericht gründete die Urteilsannahme der Tatbegehung durch den Angeklagten mit mängelfreier Begründung schwerpunktmäßig auf die Aussagen der Gendarmeriebeamten M***** und P*****, die - mit Sicherheit - den Angeklagten während der Tatbegehung als Lenker und einzigen Insassen des in Rede stehenden Fahrzeuges wahrgenommen hatten (US 7 f, 18), auf das zur Frage der Erkennbarkeit des Angeklagten und der Anzahl der Insassen seines PKW zur Tatzeit eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S***** (US 19), aber auch auf mehrere die Richtigkeit dieser Angaben nahelegende Indizien (US 14 ff, 18 f).
Die Tatrichter konstatierten damit unmissverständlich, dass sich zur Tatzeit - in jedenfalls signifikantem Widerspruch zu der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortungsvariante - nur eine Person, und zwar der - wenige Minuten nach der Abfahrt von der Autobahn in seinem Fahrzeug festgenommene - Angeklagte im tatgegenständlichen PKW befand.
Da der in Rede stehende Beweisantrag die wie dargelegt mängelfreie Feststellung über bloß einen einzigen PKW-Insassen und damit schon aus dieser Sicht die Unhaltbarkeit der zuletzt gewählten Entlastungsversion zwangsläufig unberührt ließ, war er (abgesehen von der auf den Angeklagten zutreffenden Beschreibung - 41, 105, 231, 239; US 8, 18 - des Lenkers als dunkelhaarig und Träger eines kurzen Vollbartes) schon vom Ansatz her verfehlt.
Somit erweist sich (nur) hinsichtlich des Schuldspruchfaktums II. eine partielle Verfahrenserneuerung als unvermeidlich, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, weshalb insoweit nach § 285e StPO vorzugehen, die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen aber zu verwerfen war.Somit erweist sich (nur) hinsichtlich des Schuldspruchfaktums römisch zwei. eine partielle Verfahrenserneuerung als unvermeidlich, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, weshalb insoweit nach Paragraph 285 e, StPO vorzugehen, die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen aber zu verwerfen war.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ohne dass dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (§ 290 Abs 1 StPO). Der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB ist nämlich insofern verfehlt, als die inkriminierte Unterlassung der Ablieferung des durch Bescheid der Verwaltungsbehörde entzogenen, in weiterer Folge (nicht als "gestohlen", sondern richtig:) als verloren - Verlustanzeige ON 25 - gemeldeten, gar nicht diebstahlsfähigen (SSt 54/32, hRsp) Führerscheins, sohin einer Urkunde, an der nur der Berechtigte (hier ausschließlich der Angeklagte) ein (höchstpersönliches) Beweisführungsinteresse haben kann, deren rechtmäßiger Gebrauch durch Dritte hingegen ausscheidet (SSt 56/89 = EvBl 1986/125 = RZ 1986/73), eine tatbestandsessentielle Gebrauchsverhinderung zwingend ausschließt.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ohne dass dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB ist nämlich insofern verfehlt, als die inkriminierte Unterlassung der Ablieferung des durch Bescheid der Verwaltungsbehörde entzogenen, in weiterer Folge (nicht als "gestohlen", sondern richtig:) als verloren - Verlustanzeige ON 25 - gemeldeten, gar nicht diebstahlsfähigen (SSt 54/32, hRsp) Führerscheins, sohin einer Urkunde, an der nur der Berechtigte (hier ausschließlich der Angeklagte) ein (höchstpersönliches) Beweisführungsinteresse haben kann, deren rechtmäßiger Gebrauch durch Dritte hingegen ausscheidet (SSt 56/89 = EvBl 1986/125 = RZ 1986/73), eine tatbestandsessentielle Gebrauchsverhinderung zwingend ausschließt.
Der Angeklagte war daher vom Vorwurf des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Der Angeklagte war daher vom Vorwurf des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.