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Entscheidung 12 Os 72/08t×

Entscheidung 12 Os 72/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os72/08t

Entscheidungsdatum

19.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Vergehens des Landzwangs nach Paragraph 275, Absatz eins, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2008, AZ 7 Bs 151/08a (ON 44 in 35 Hv 84/07h des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Matthias E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2007 (ON 28), das auch einen sogleich rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthält, der Vergehen des Landzwangs nach Paragraph 275, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2008 wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (ON 39).

Mit der angefochtenen Entscheidung gab dieses der Berufung des Angeklagten nicht Folge (ON 44).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „Einspruch" des nunmehr rechtskräftig Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Berufungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E88075 12Os72.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00072.08T.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080619_OGH0002_0120OS00072_08T0000_000