Entscheidung 12 Os 72/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Sonja W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2009, AZ 22 Bs 136/09z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Sonja W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2009, AZ 22 Bs 136/09z, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Beschwerdeführer ohnedies mitgeteilt, schließt § 196 Abs 1 letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) jegliches Rechtsmittel aus.Wie dem Beschwerdeführer ohnedies mitgeteilt, schließt Paragraph 196, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) jegliches Rechtsmittel aus.
Soweit die Eingabe des Fortführungswerbers vom 29. April 2009 als Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts anzusehen ist, musste sie daher ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Sonstige in die gesetzlich vorgegebene Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Anknüpfungspunkte enthält der Schriftsatz nicht.
Anmerkung
E91449
12Os72.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00072.09V.0702.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090702_OGH0002_0120OS00072_09V0000_000