Damit wird aber weder der angeführte noch sonst einer der in §§ 281 Abs. 1 Z. 1 - 10, 281 a StPO. genannten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Damit wird aber weder der angeführte noch sonst einer der in Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins, - 10, 281 a StPO. genannten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (vgl. u. a. EvBl. 1977/8, 1976/90) sowohl zu § 21 Abs. 1 StGB. wie auch zu § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB., auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden darf, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose letztlich um eine Ermessensentscheidung, die allein und ausschließlich nur mit Berufung anfechtbar ist. Das Beschwerdevorbringen macht daher nicht den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, sondern beinhaltet in Wahrheit hier wie im übrigen auch gegen das Strafausmaß eine (bloße) Berufungsausführung.Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen vergleiche u. a. EvBl. 1977/8, 1976/90) sowohl zu Paragraph 21, Absatz eins, StGB. wie auch zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB., auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden darf, ausgesprochen hat, handelt es sich bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose letztlich um eine Ermessensentscheidung, die allein und ausschließlich nur mit Berufung anfechtbar ist. Das Beschwerdevorbringen macht daher nicht den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend, sondern beinhaltet in Wahrheit hier wie im übrigen auch gegen das Strafausmaß eine (bloße) Berufungsausführung.
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes mußte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes mußte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen; im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen; im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. war die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.