Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Was zunächst die Strafhöhe betrifft, so mag es zwar zutreffen, daß dem vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgrund nach Lage des Falles kein besonderes Gewicht zukommt. Dem Angeklagten ist allerdings (zusätzlich) als erschwerend anzulasten, daß sein Opfer durch die Tat leicht verletzt wurde (S 203 dA). Wird dies entsprechend berücksichtigt und weiters erwogen, daß die urteilsmäßig festgestellten Tathandlungen auf einen doch sehr intensiven verbrecherischen Vorsatz des Angeklagten schließen lassen, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als nicht überhöht, sondern durchaus tatschuldangemessen. Dem Begehren auf Strafreduzierung konnte daher nicht nähergetreten werden, womit aber eine Anwendung des § 37 StGB, wie sie die Berufung (überdies) anstrebt, kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.Was zunächst die Strafhöhe betrifft, so mag es zwar zutreffen, daß dem vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgrund nach Lage des Falles kein besonderes Gewicht zukommt. Dem Angeklagten ist allerdings (zusätzlich) als erschwerend anzulasten, daß sein Opfer durch die Tat leicht verletzt wurde (S 203 dA). Wird dies entsprechend berücksichtigt und weiters erwogen, daß die urteilsmäßig festgestellten Tathandlungen auf einen doch sehr intensiven verbrecherischen Vorsatz des Angeklagten schließen lassen, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als nicht überhöht, sondern durchaus tatschuldangemessen. Dem Begehren auf Strafreduzierung konnte daher nicht nähergetreten werden, womit aber eine Anwendung des Paragraph 37, StGB, wie sie die Berufung (überdies) anstrebt, kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Berechtigt ist die Berufung hingegen soweit sie sich gegen die Dauer der gemäß § 43 Abs. 1 StGB bestimmten Probezeit von drei Jahren richtet. Denn im Hinblick darauf, daß das Ersturteil zwar bereits am 8.Juli 1985 gefällt und verkündet, jedoch erst rund 20 Monate später ausgefertigt wurde, sodaß die Rechtsmittelentscheidung erst rund 2 Jahre nach der Urteilsfällung ergehen konnte, wurde der Eintritt der Rechtskraft des Urteils und damit (vgl. § 49 StGB) der Beginn der Probezeit ohne Verschulden des Berufungswerbers ungebührlich lang verzögert. Da sich der Berufungswerber, wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft (vom 13.Juli 1987) ergibt, seit der Urteilsfällung erster Instanz wohlverhalten hat, genügt nunmehr eine Probezeit von zwei Jahren, um den Berufungswerber entsprechend positiv zu beeinflussen und solcherart jenem Zweck gerecht zu werden, dem die Probezeit dient.Berechtigt ist die Berufung hingegen soweit sie sich gegen die Dauer der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bestimmten Probezeit von drei Jahren richtet. Denn im Hinblick darauf, daß das Ersturteil zwar bereits am 8.Juli 1985 gefällt und verkündet, jedoch erst rund 20 Monate später ausgefertigt wurde, sodaß die Rechtsmittelentscheidung erst rund 2 Jahre nach der Urteilsfällung ergehen konnte, wurde der Eintritt der Rechtskraft des Urteils und damit vergleiche Paragraph 49, StGB) der Beginn der Probezeit ohne Verschulden des Berufungswerbers ungebührlich lang verzögert. Da sich der Berufungswerber, wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft (vom 13.Juli 1987) ergibt, seit der Urteilsfällung erster Instanz wohlverhalten hat, genügt nunmehr eine Probezeit von zwei Jahren, um den Berufungswerber entsprechend positiv zu beeinflussen und solcherart jenem Zweck gerecht zu werden, dem die Probezeit dient.
Über die Berufung des Angeklagten war somit insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.