Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehlt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehlt.
Der in Ansehung des Vergewaltigungsfaktums erhobenen Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) zuwider hat das Schöffengericht auf Grund der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin H***** unmißverständlich konstatiert, daß sie den Gewalttätigkeiten des Angeklagten Abwehrhandlungen entgegensetzte und daß der Angeklagte nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung dieses Widerstandes, den er als ernstgemeint erkannte, einsetzte (US 4 und 8). Diesbezüglich kann also weder von einer unzureichenden Begründung noch von Feststellungsmängeln die Rede sein.Der in Ansehung des Vergewaltigungsfaktums erhobenen Mängel- und Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,) zuwider hat das Schöffengericht auf Grund der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin H***** unmißverständlich konstatiert, daß sie den Gewalttätigkeiten des Angeklagten Abwehrhandlungen entgegensetzte und daß der Angeklagte nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung dieses Widerstandes, den er als ernstgemeint erkannte, einsetzte (US 4 und 8). Diesbezüglich kann also weder von einer unzureichenden Begründung noch von Feststellungsmängeln die Rede sein.
Es haftet dem Urteil aber auch die behauptete Unvollständigkeit der Begründung mit Bezug auf die Angaben der Zeugin H***** über die vom Angeklagten als Drohmittel verwendete Geflügelschere nicht an. Denn angesichts dessen, daß sie bereits bei ihrer ersten polizeilichen niederschriftlichen Vernehmung am 13. Oktober 1992 (S 21 ff) den Gesamtvorfall so schilderte wie später beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, konnte im Rahmen der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht eine Erörterung der in der Anzeige "sinngemäß" zusammengefaßten, im fraglichen Punkt (Zeitpunkt des Einsatzes der Schere) noch am selben Tag korrigierten Angaben dieser Zeugin sanktionslos unterbleiben.Es haftet dem Urteil aber auch die behauptete Unvollständigkeit der Begründung mit Bezug auf die Angaben der Zeugin H***** über die vom Angeklagten als Drohmittel verwendete Geflügelschere nicht an. Denn angesichts dessen, daß sie bereits bei ihrer ersten polizeilichen niederschriftlichen Vernehmung am 13. Oktober 1992 (S 21 ff) den Gesamtvorfall so schilderte wie später beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, konnte im Rahmen der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht eine Erörterung der in der Anzeige "sinngemäß" zusammengefaßten, im fraglichen Punkt (Zeitpunkt des Einsatzes der Schere) noch am selben Tag korrigierten Angaben dieser Zeugin sanktionslos unterbleiben.
Wenn die Beschwerde zum Nötigungsfaktum behauptet, die Depositionen der Zeugin H***** dahin, der Beschwerdeführer habe sich nach Anhalten einer Geflügelschere und nach Ausfolgung der Geldbörse der Zeugin damit begnügt, das Geld lediglich zu zählen, "entbehrten eigentlich jeglicher Logik", genügt es ihr zu erwidern, daß damit kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird.
Soweit schließlich in den Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) Feststellungsmängel in Ansehung der "Tatbilderfordernisse der schweren Gewalt bzw. einer Drohung mit schwerer Gewalt für Leib und Leben" reklamiert werden, geht dies am Inhalt des Schuldspruchs vorbei; denn dieser erging nach § 201 Abs 2 StGB, der weder schwere Gewalt noch Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Voraussetzung hat.Soweit schließlich in den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) Feststellungsmängel in Ansehung der "Tatbilderfordernisse der schweren Gewalt bzw. einer Drohung mit schwerer Gewalt für Leib und Leben" reklamiert werden, geht dies am Inhalt des Schuldspruchs vorbei; denn dieser erging nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, der weder schwere Gewalt noch Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Voraussetzung hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).