Willibald P***** wurde der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs 1, 15 StGB (II) und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (III) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (I) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Nach dem - allein bekämpften - Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung hat er am 5.August 1993 in Klagenfurt durch Schläge mit einem 86 cm langen Eisenrohr eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich (1) der Margarethe D***** im Kopf- und Oberkörperbereich zuzufügen versucht;Willibald P***** wurde der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 87, Absatz eins, 15, StGB (römisch zwei) und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch drei) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (römisch eins) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt. Nach dem - allein bekämpften - Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung hat er am 5.August 1993 in Klagenfurt durch Schläge mit einem 86 cm langen Eisenrohr eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich (1) der Margarethe D***** im Kopf- und Oberkörperbereich zuzufügen versucht;
(2) dem Helmut Ludwig S***** zugefügt, nämlich einen Schädelbasisbruch mit Subduralhämatom, Epiduralhämatom (Gehirnblutungen), Kontusionsblutungen im Gehirngewebe, Serienrippenfrakturen der dritten bis siebenten Rippe links verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit.
Die allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nur gegen diesen Schuldspruchkomplex gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO nur gegen diesen Schuldspruchkomplex gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Komponenten absichtlicher schwerer Körperverletzung orientieren sich primär an der Verwendung eines 86 cm langen Eisenrohres als extrem effiziente Schlagwaffe, deren exzessiver Einsatz noch dazu gegen besonders lebenswichtige Körperregionen beider Tatopfer (Kopf und Oberkörper) gerichtet war. Soweit die Tatsachenrüge demgegenüber eine die Herbeiführung schwerer Verletzungserfolge einschließende Täterabsicht mit dem Hinweis darauf zu problematisieren sucht, daß sich die Zeugin D***** vor dem Untersuchungsrichter zu einer abschließenden subjektiven Auslotung der ihr widerfahrenen Täteraggression außerstande erklärte, Eifersucht primär hinsichtlich eines mutmaßlichen männlichen Nebenbuhlers einen plausiblen Tatanstoß darstelle und das Eisenrohr nicht infolge kalkulierter Tatvorbereitung, sondern bloß zufällig am Tatort verfügbar gewesen sei, vermag sie damit keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zur inneren Tatseite zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als die Begleitumstände der Tat aus der Sicht einer - wenn auch tatsachenwidrigen - Täterannahme vorausgegangener (sexueller) Kontaktversuche der ihm nahestehenden Zeugin Brigitte R***** mit den (spärlich bekleidet auf einer Matratze liegend angetroffenen) Tatopfern mit einem subjektiv nicht differenzierten vermeintlichen Racheangriff gegen beide Partner schlüssig harmonieren. Ob der Angeklagte seine auf die Herbeiführung schwerer Verletzungen gerichtete Absicht erst angesichts des am Tatort vorgefundenen Eisenrohres mit spezifischer Eignung zum Schlagwerkzeug oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt faßte, betrifft dabei keine entscheidende Tatsache.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten ergriffenen - Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten ergriffenen - Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.