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Entscheidung 12 Os 72/94×

Entscheidung 12 Os 72/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os72/94

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald P***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 87, Absatz eins, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2.März 1994, GZ 14 römisch fünf r 1595/93-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Willibald P***** wurde der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 87, Absatz eins, 15, StGB (römisch zwei) und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch drei) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (römisch eins) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt. Nach dem - allein bekämpften - Schuldspruch wegen teils vollendeter, teils versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung hat er am 5.August 1993 in Klagenfurt durch Schläge mit einem 86 cm langen Eisenrohr eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich (1) der Margarethe D***** im Kopf- und Oberkörperbereich zuzufügen versucht;

(2) dem Helmut Ludwig S***** zugefügt, nämlich einen Schädelbasisbruch mit Subduralhämatom, Epiduralhämatom (Gehirnblutungen), Kontusionsblutungen im Gehirngewebe, Serienrippenfrakturen der dritten bis siebenten Rippe links verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit.

Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO nur gegen diesen Schuldspruchkomplex gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Komponenten absichtlicher schwerer Körperverletzung orientieren sich primär an der Verwendung eines 86 cm langen Eisenrohres als extrem effiziente Schlagwaffe, deren exzessiver Einsatz noch dazu gegen besonders lebenswichtige Körperregionen beider Tatopfer (Kopf und Oberkörper) gerichtet war. Soweit die Tatsachenrüge demgegenüber eine die Herbeiführung schwerer Verletzungserfolge einschließende Täterabsicht mit dem Hinweis darauf zu problematisieren sucht, daß sich die Zeugin D***** vor dem Untersuchungsrichter zu einer abschließenden subjektiven Auslotung der ihr widerfahrenen Täteraggression außerstande erklärte, Eifersucht primär hinsichtlich eines mutmaßlichen männlichen Nebenbuhlers einen plausiblen Tatanstoß darstelle und das Eisenrohr nicht infolge kalkulierter Tatvorbereitung, sondern bloß zufällig am Tatort verfügbar gewesen sei, vermag sie damit keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zur inneren Tatseite zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als die Begleitumstände der Tat aus der Sicht einer - wenn auch tatsachenwidrigen - Täterannahme vorausgegangener (sexueller) Kontaktversuche der ihm nahestehenden Zeugin Brigitte R***** mit den (spärlich bekleidet auf einer Matratze liegend angetroffenen) Tatopfern mit einem subjektiv nicht differenzierten vermeintlichen Racheangriff gegen beide Partner schlüssig harmonieren. Ob der Angeklagte seine auf die Herbeiführung schwerer Verletzungen gerichtete Absicht erst angesichts des am Tatort vorgefundenen Eisenrohres mit spezifischer Eignung zum Schlagwerkzeug oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt faßte, betrifft dabei keine entscheidende Tatsache.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten ergriffenen - Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00072.9406.0519.0

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0120OS00072_9400006_000