Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem unter der Z 3 erhobenen Vorwurf, die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Faouzi B***** sei mangels einer der im § 252 StPO genannten Ausnahmen unzulässig gewesen, genügt es zu erwidern, daß dieser Zeuge bereits am 2.Juni 1994 nach Tunesien abgeschoben wurde (vgl S 3 gg) und mithin die Verlesung seiner Depositionen dem Gesetz entsprach (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO).Dem unter der Ziffer 3, erhobenen Vorwurf, die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Faouzi B***** sei mangels einer der im Paragraph 252, StPO genannten Ausnahmen unzulässig gewesen, genügt es zu erwidern, daß dieser Zeuge bereits am 2.Juni 1994 nach Tunesien abgeschoben wurde vergleiche S 3 gg) und mithin die Verlesung seiner Depositionen dem Gesetz entsprach (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zuwider ist das Urteil auch frei von den darin behaupteten Begründungsgebrechen. Denn unter den im Urteil (US 8) dargelegten Prämissen erscheint es durchaus lebensnah und schlüssig, die ursprünglichen Bekundungen des Ben Mouhamed S***** für verläßlicher zu erachten als seine späteren Depositionen, zumal der Genannte - was das Schöffengericht gar nicht verwertete - auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, vom Angeklagten 63 Gramm Heroin erhalten zu haben (I/407). Indem die Tatrichter aber den späteren Bekundungen des genannten Zeugen insgesamt den Glauben versagten (US 8 Mitte), waren sie auch nicht mehr gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß Ben Mouhamed S***** in jenen Aussagen, denen Glauben geschenkt wurde, 63 Gramm Heroin, später aber - unter gleichzeitiger Behauptung, nicht der Angeklagte sei der Übergeber des Suchtgiftes gewesen - lediglich 45 Gramm Heroin erhalten zu haben erklärte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten zuwider ist das Urteil auch frei von den darin behaupteten Begründungsgebrechen. Denn unter den im Urteil (US 8) dargelegten Prämissen erscheint es durchaus lebensnah und schlüssig, die ursprünglichen Bekundungen des Ben Mouhamed S***** für verläßlicher zu erachten als seine späteren Depositionen, zumal der Genannte - was das Schöffengericht gar nicht verwertete - auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, vom Angeklagten 63 Gramm Heroin erhalten zu haben (I/407). Indem die Tatrichter aber den späteren Bekundungen des genannten Zeugen insgesamt den Glauben versagten (US 8 Mitte), waren sie auch nicht mehr gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß Ben Mouhamed S***** in jenen Aussagen, denen Glauben geschenkt wurde, 63 Gramm Heroin, später aber - unter gleichzeitiger Behauptung, nicht der Angeklagte sei der Übergeber des Suchtgiftes gewesen - lediglich 45 Gramm Heroin erhalten zu haben erklärte.
Da auch die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Da auch die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.