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Entscheidung 12 Os 72/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os72/95

Entscheidungsdatum

13.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Lamjed Ben Tahar A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und weiterer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1994, GZ 4 a römisch fünf r 10.940/94-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Lamjed Ben Tahar A***** wurde der Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (I/A) und des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch drei) sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (I/B), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (II/A, B) sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruches (römisch eins) hat Lamjed Ben Tahar A***** in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A/ am 12.Oktober 1993 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er 63 Gramm Heroin an Ben Mouhamed S***** übergab, und

B/ von November 1993 bis 25.September 1994 wiederholt Heroin erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem unter der Ziffer 3, erhobenen Vorwurf, die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Faouzi B***** sei mangels einer der im Paragraph 252, StPO genannten Ausnahmen unzulässig gewesen, genügt es zu erwidern, daß dieser Zeuge bereits am 2.Juni 1994 nach Tunesien abgeschoben wurde vergleiche S 3 gg) und mithin die Verlesung seiner Depositionen dem Gesetz entsprach (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten zuwider ist das Urteil auch frei von den darin behaupteten Begründungsgebrechen. Denn unter den im Urteil (US 8) dargelegten Prämissen erscheint es durchaus lebensnah und schlüssig, die ursprünglichen Bekundungen des Ben Mouhamed S***** für verläßlicher zu erachten als seine späteren Depositionen, zumal der Genannte - was das Schöffengericht gar nicht verwertete - auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, vom Angeklagten 63 Gramm Heroin erhalten zu haben (I/407). Indem die Tatrichter aber den späteren Bekundungen des genannten Zeugen insgesamt den Glauben versagten (US 8 Mitte), waren sie auch nicht mehr gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß Ben Mouhamed S***** in jenen Aussagen, denen Glauben geschenkt wurde, 63 Gramm Heroin, später aber - unter gleichzeitiger Behauptung, nicht der Angeklagte sei der Übergeber des Suchtgiftes gewesen - lediglich 45 Gramm Heroin erhalten zu haben erklärte.

Da auch die in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39979 12D00725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00072.95.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19950713_OGH0002_0120OS00072_9500000_000