Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten, eine Tatbeurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten, eine Tatbeurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Subsumtionsrüge moniert, daß das Wegreißen der Tasche zwar Anwendung von Gewalt darzustellen vermag, diese jedoch nicht erheblich sei, weil die Erheblichkeit "allein" aus dem Umstand, daß die Tasche (dabei) zerriß, nicht abgeleitet werden könne, knüpft die Beschwerde an urteilsfremden Tatsachenprämissen an. Bleibt dabei doch unerwähnt, daß der Angeklagte der tatbetroffenen, 1923 geborenen, somit zum Tatzeitpunkt über 70jährigen Frau, die für ihn als "alte Frau" erkennbar war und unsicher ging, zunächst einen Stoß oder Schlag gegen den Rücken versetzte und sodann an ihrer in gutem Zustand befindlichen Lederhandtasche so heftig zerrte, daß diese in der Mitte auseinandergerissen wurde (165, 167). Bei gebotener umfassender Bedachtnahme auf sämtliche konstatierten (eine geringfügige Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen ausschließenden - Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 28) Raubmodalitäten bleibt für die angestrebte privilegierte Raubbeurteilung schon unter dem Aspekt der angewendeten Gewalt kein Raum, sodaß es sich erübrigt, auf die kumulative Privilegierungsvoraussetzung der Geringwertigkeit der geraubten Sache einzugehen.Soweit die Subsumtionsrüge moniert, daß das Wegreißen der Tasche zwar Anwendung von Gewalt darzustellen vermag, diese jedoch nicht erheblich sei, weil die Erheblichkeit "allein" aus dem Umstand, daß die Tasche (dabei) zerriß, nicht abgeleitet werden könne, knüpft die Beschwerde an urteilsfremden Tatsachenprämissen an. Bleibt dabei doch unerwähnt, daß der Angeklagte der tatbetroffenen, 1923 geborenen, somit zum Tatzeitpunkt über 70jährigen Frau, die für ihn als "alte Frau" erkennbar war und unsicher ging, zunächst einen Stoß oder Schlag gegen den Rücken versetzte und sodann an ihrer in gutem Zustand befindlichen Lederhandtasche so heftig zerrte, daß diese in der Mitte auseinandergerissen wurde (165, 167). Bei gebotener umfassender Bedachtnahme auf sämtliche konstatierten (eine geringfügige Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen ausschließenden - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 28) Raubmodalitäten bleibt für die angestrebte privilegierte Raubbeurteilung schon unter dem Aspekt der angewendeten Gewalt kein Raum, sodaß es sich erübrigt, auf die kumulative Privilegierungsvoraussetzung der Geringwertigkeit der geraubten Sache einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit den vom Angeklagten und seinem gesetzlichen Vertreter angemeldeten, nicht ausgeführten Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld als gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit den vom Angeklagten und seinem gesetzlichen Vertreter angemeldeten, nicht ausgeführten Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld als gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig zu verfahren.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (wegen des Ausspruchs über die Strafe) fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (wegen des Ausspruchs über die Strafe) fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.