Gründe:
Gegen den Beschuldigten Oleksandr F***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 10. April 1999 wegen des dringenden Verdachtes der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm zur Last gelegt wird, seit den Jahren 1996/1997 (in Linz und an anderen Orten) in 70 (auf Grund des der Untersuchungsrichterin seit 14. Mai 1999 vorliegenden aktualisierten Erhebungsergebnisses ON 119-156) AngriffenGegen den Beschuldigten Oleksandr F***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 10. April 1999 wegen des dringenden Verdachtes der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm zur Last gelegt wird, seit den Jahren 1996 aus 1997, (in Linz und an anderen Orten) in 70 (auf Grund des der Untersuchungsrichterin seit 14. Mai 1999 vorliegenden aktualisierten Erhebungsergebnisses ON 119-156) Angriffen
"1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (Hermann R***** und) weiteren Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich nicht bekannte ukrainische Staatsangehörige durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Anbot von Kraftfahrzeugen, welche in den Fahrzeugpapieren mit einem jüngeren Baujahr versehen und deren Kilometerstände am Tachometer zur Untermauerung dieses Umstandes zurückgedreht worden waren, mithin durch gefälschte Urkunden bzw Beweismittel zu Handlungen, nämlich zum Kauf dieser Fahrzeuge verleitet zu haben, wobei den Geschädigten jedenfalls ein 500.000 S übersteigender Schaden entstanden und die Tat gewerbsmäßig begangen worden ist;
2. sich gemeinsam mit (Hermann R*****) Andriy O***** und weiteren (zumindest) sieben Personen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung als Mitglieder beteiligt zu haben, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung der in Punkt 1. genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet waren und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt und darüber hinaus andere zu korrumpieren und einzuschüchtern gesucht zu haben, indem sie Verbindungen zu (zu ergänzen: ausländischen) Beamten von Zoll und Polizei, die auch dieser Organisation angehören sollen, genutzt bzw diese bestochen haben, um ungehindert von staatlichen Kontrollen agieren zu können."
Am selben Tag wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 65).Am selben Tag wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 65).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO an und sprach die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses bis 5. Juli 1999 aus (ON 105).Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO an und sprach die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses bis 5. Juli 1999 aus (ON 105).