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Entscheidung 12 Os 73/05k×

Entscheidung 12 Os 73/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/05k

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 602 Hv 15/04w des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Juni 2005, AZ 22 Bs 153/05v (= ON 163), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Pavol Z***** gegen die vom Erstgericht verweigerte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E78299 12Os73.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00073.05K.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20050804_OGH0002_0120OS00073_05K0000_000