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Entscheidung 12 Os 73/18d×

Entscheidung 12 Os 73/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/18d

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuel E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manuel E***** sowie über die Berufung des Angeklagten Matteas K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. April 2018, GZ 152 Hv 16/18i-54, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich über den genannten Angeklagten gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Manuel E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Manuel E***** mehrerer Verbrechen des (richtig:) schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB (römisch eins./A./I./ und römisch eins./A./II./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./B./), des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB (römisch eins./C./) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ am 13. Februar 2018 in W***** in einverständlichem Zusmmenwirken mit Jülide C***** und Matteas K*****

A./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Baseballschlägers, Valentin A***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

römisch eins./ weggenommen, indem Manuel E***** Valentin A***** bei der Schulter nahm und zur Seite stieß, während Jülide C***** und Matteas K***** Valentin A***** einkreisten, Jülide C***** den von ihr mitgeführten Baseballschläger aus ihrer Jacke hervorholte und diesen bedrohlich schwang, Manuel E***** Valentin A***** nach Wertgegenständen durchsuchte und 40 Euro aus dessen Brieftasche entnahm, während Matteas K***** das Mobiltelefon des Valentin A***** aus der Hosentasche zog und Manuel E***** Valentin A***** zur Bekanntgabe des Pin-Codes zwang;

römisch zwei./ abzunötigen versucht, und zwar 50 Euro Bargeld, indem sie ihn aufforderten, Bargeldbehebungen an Bankomaten mit seiner Bankomatkarte durchzuführen und ihm für den Fall der Weigerung drohten, Gewalt gegen ihn auszuüben, wobei es beim Versuch blieb, weil das Konto des Valentin A***** nicht gedeckt war;

1./ im Anschluss an die unter Punkt A./I./ genannte Straftat, indem sie ihn zwangen, sie zur Bankfiliale in W*****, zu begleiten und zwei Bargeldbehebungsversuche durchzuführen, während Manuel E***** und Matteas K***** vor der Bankfiliale warteten, um eine Flucht des Valentin A***** zu verhindern und Aufpasserdienste zu leisten;

2./ im Anschluss an die unter Punkt A./II./1./genannte Straftat, indem sie ihn zwangen, sie zur Bankfiliale in W*****, zu begleiten, und vier Bargeldbehebungsversuche durchzuführen, während Manuel E***** und Matteas K***** vor der Bankfiliale warteten, um eine Flucht des Valentin A***** zu verhindern und Aufpasserdienste zu leisten;

B./ sich durch die unter Punkt A./I./ genannte Straftat ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen dürfen, nämlich die Bankomatkarte des Valentin A*****, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern;

C./ im Anschluss an die zu Punkt A./II./2./ genannte Straftat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe von 100 Euro zu nötigen versucht, indem sie Valentin A***** zur Wohnung seiner Schwester begleiteten, ihn aufforderten 100 Euro aus der Wohnung zu holen und ihnen in zehn Minuten zu bringen und ihm implizit drohten, widrigenfalls Gewalt mit dem Baseballschläger gegen ihn auszuüben;

römisch drei./ Manuel E***** anlässlich seiner Vernehmungen als Beschuldigter Valentin A***** von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigt, und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er

1./ am 21. Februar 2018 sinngemäß behauptete, er habe sechs Gramm Cannabiskraut einem gewissen Marcel überlassen wollen, es sei zu einem Übergabetreffen gekommen, und er habe dort mit ihnen einen Joint geraucht,

2./ am 18. April 2018 sinngemäß behauptete, er habe Cannabiskraut ihm selbst überlassen wollen, weshalb es zu einem Treffen gekommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Erledigung der Mängelrüge ist voranzustellen, dass das Schöffengericht entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet ist, sämtliche Details der Einlassung des Angeklagten im Einzelnen zu erörtern.

Indem der Beschwerdeführer aus seinen Angaben, wonach Valentin A***** ein Messer und Jülide C***** einen Baseballschläger dabeigehabt hätten, auf Basis eigener Beweiswerterwägungen eine Falschbezichtigung durch die Genannten vermutet, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die fehlende Erörterung von Verfahrensergebnissen bezieht (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach er bei einem Gespräch mit dem Opfer dabei gewesen sei, dieser Umstand von Valentin A***** erst in der Hauptverhandlung bekannt gegeben worden sei und sich der Vater des Angeklagten aggressiv verhalten habe, wird nicht klar, inwieweit es sich dabei um erhebliche Tatsachen handeln soll.

Ob der Angeklagte am Raubgeschehen nur untergeordnet beteiligt war oder nicht, spielt für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Rolle. Das darauf Bezug nehmende Vorbringen der Mängelrüge kann daher auf sich beruhen.

Soweit der Beschwerdeführer beteuert, dass seine leugnende Einlassung hinsichtlich der ihm angelasteten Falschverdächtigungen (römisch drei./) entgegen den Erwägungen der Tatrichter der Wahrheit entsprächen, bekämpft er bloß erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00073.18D.0823.000

Im RIS seit

19.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180823_OGH0002_0120OS00073_18D0000_000