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Entscheidung 12 Os 73/19f×

Entscheidung 12 Os 73/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/19f

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath in der Strafsache gegen Adam M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 20/19a des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mohammad K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 24. April 2019, AZ 10 Bs 105/19w (ON 236 des Hv-Akts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mohammad K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. April 2019, GZ 24 Hv 20/19a-223, setzte das Landesgericht für Strafsachen Graz die über den Angeklagten Mohammad K***** am 18. Oktober 2018 verhängte (ON 78 in ON 171) und mehrfach fortgesetzte (ON 80 in ON 171, ON 83 in ON 172, ON 187) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO neuerlich fort.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Mohammad K***** gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Mohammad K***** dringend verdächtig, er habe im Zeitraum von Ende 2017 bis 26. September 2018 in S***** zur vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beigetragen, indem er den unmittelbaren Täter Adam M***** bei der gewinnbringenden Veräußerung von zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut (darin mindestens 400 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz; 20 Grenzmengen) an Mirahmad Mi***** dadurch unterstützte, dass er die Suchtgiftübergaben koordinierte, seine Pizzeria für die Geldübergaben zur Verfügung stellte und teilweise als Geldeintreiber fungierte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des zumindest Fünfzehnfachen der Grenzmenge umfasste.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Oberlandesgericht diese dringende Verdachtslage als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mohammad K***** ist nicht berechtigt.

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146).

Das Beschwerdegericht stützte die Feststellungen zur Verdachtslage in objektiver Hinsicht auf die Ergebnisse der Observation des Adam M***** sowie der inhaltlichen Überwachung der Adam M***** und Mohammad K***** zugeordneten Mobiltelefonnummern, aus denen 17 Fahrten des Adam M***** zu Mohammad K***** nach S*****, davon konkret fünf bis sechs Suchtgiftlieferungen im Umfang von insgesamt 9 bis 11 kg Cannabiskraut, feststellbar gewesen seien und verwarf die letztendlich leugnende Verantwortung des Angeklagten als inkonsistent und mit den Ergebnissen der Observation und der Telefonüberwachung in Widerspruch stehend. Ausgehend von einem Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 10 kg Cannabiskraut und einem auf Basis von Gerichtsnotorietät angenommenen Wirkstoffgehalt von 4 % Delta-9-THC, errechne sich ein Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 400 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz an Mirahmad Mi*****, somit eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 20-fache übersteigende Suchtgiftquantität. Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite leitete das Beschwerdegericht aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen ab (BS 4-7).

Mit der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich „aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere der Aussage des Inspektor O*****“ keine Anhaltspunkte für eine längere Lagerung des Suchtgifts ergäben, werden Begründungsmängel nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt.

Soweit der Beschwerdeführer releviert, das Oberlandesgericht habe die Argumentation, die Reinsubstanzmenge von 400 Gramm Delta-9-THC sei mangels längerer Lagerung mit der Berechnungsmethode des Benjamin De Backer umzurechnen, nicht gewürdigt (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt er nicht Maß an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts (RIS-Justiz RS0110146 [T24]). Denn das Oberlandesgericht hat sich – entsprechend den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen – mit dem Berechnungsschlüssel des De Backer (92 % THCA und 8 % Delta-9-THC), der einen Maximalwert zum Zeitpunkt der Ernte darstellt, auseinandergesetzt, dessen Anwendbarkeit aber mangels Vorliegens jeglicher Anhaltspunkte für ein derartiges Wirkstoffverhältnis zu den (späteren) Tatzeitpunkten und des Fehlens einer geeigneten Rückrechnungsmethode verneint (BS 7).

Indem die Grundrechtsbeschwerde den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts bloß eigene Beweiswerterwägungen zur tatverfangenen Suchtgiftmenge („bei Annahme von 9 kg“) und zum Reinheitsgehalt an Delta-9-THC („unzulässig wurde vom Mittelwert und nicht vom günstigsten Wert ausgegangen“) entgegenhält, orientiert sie sich nicht an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a vergleiche RIS-Justiz RS0110146 [T4, T6]).

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).

Das Oberlandesgericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr auf die während eines Zeitraums von mehreren Monaten trotz eines legalen monatlichen Einkommens von 2.000 Euro fortgesetzten Beitragshandlungen des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von jeweils die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und insgesamt das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten, die dadurch vom Angeklagten ausgehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen, dessen aus der Tathandlung ersichtlichen hohen Tatgeneigtheit in Zusammenhalt mit dem jahrelangen Eigenkonsum von Cannabis, der auf eine dem Suchtmittelgesetz gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten schließen lasse, und dem zwischenzeitigen Entfall eines legalen Einkommens aus dem Betrieb einer Pizzeria. Daraus lasse sich trotz der bisherigen Unbescholtenheit die konkrete Befürchtung schließen, der über Kontakte zu Lieferanten und zu Abnehmern von Cannabiskraut im Kilobereich verfügende Angeklagte werde weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit schweren und nicht bloß leichten Folgen begehen (BS 7 f).

Indem der Angeklagte auf seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, seine soziale Integration, die untergeordnete Rolle als Beitragstäter samt einer nur geringfügigen Entlohnung, einen zukünftigen Anspruch auf Sozialleistungen und das Verspüren eines erstmaligen, bereits sechs Monate andauernden Haftübels hinweist, gelingt es ihm nicht, Willkür im oben dargestellten Sinn aufzuzeigen.

Mohammad K***** wurde demnach durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E125354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00073.19F.0606.000

Im RIS seit

26.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190606_OGH0002_0120OS00073_19F0000_000