Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mohammad K***** ist nicht berechtigt.
Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146).Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146).
Das Beschwerdegericht stützte die Feststellungen zur Verdachtslage in objektiver Hinsicht auf die Ergebnisse der Observation des Adam M***** sowie der inhaltlichen Überwachung der Adam M***** und Mohammad K***** zugeordneten Mobiltelefonnummern, aus denen 17 Fahrten des Adam M***** zu Mohammad K***** nach S*****, davon konkret fünf bis sechs Suchtgiftlieferungen im Umfang von insgesamt 9 bis 11 kg Cannabiskraut, feststellbar gewesen seien und verwarf die letztendlich leugnende Verantwortung des Angeklagten als inkonsistent und mit den Ergebnissen der Observation und der Telefonüberwachung in Widerspruch stehend. Ausgehend von einem Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 10 kg Cannabiskraut und einem auf Basis von Gerichtsnotorietät angenommenen Wirkstoffgehalt von 4 % Delta-9-THC, errechne sich ein Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 400 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz an Mirahmad Mi*****, somit eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das 20-fache übersteigende Suchtgiftquantität. Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite leitete das Beschwerdegericht aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen ab (BS 4-7).Das Beschwerdegericht stützte die Feststellungen zur Verdachtslage in objektiver Hinsicht auf die Ergebnisse der Observation des Adam M***** sowie der inhaltlichen Überwachung der Adam M***** und Mohammad K***** zugeordneten Mobiltelefonnummern, aus denen 17 Fahrten des Adam M***** zu Mohammad K***** nach S*****, davon konkret fünf bis sechs Suchtgiftlieferungen im Umfang von insgesamt 9 bis 11 kg Cannabiskraut, feststellbar gewesen seien und verwarf die letztendlich leugnende Verantwortung des Angeklagten als inkonsistent und mit den Ergebnissen der Observation und der Telefonüberwachung in Widerspruch stehend. Ausgehend von einem Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 10 kg Cannabiskraut und einem auf Basis von Gerichtsnotorietät angenommenen Wirkstoffgehalt von 4 % Delta-9-THC, errechne sich ein Beitrag des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von zumindest 400 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz an Mirahmad Mi*****, somit eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 20-fache übersteigende Suchtgiftquantität. Die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite leitete das Beschwerdegericht aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen ab (BS 4-7).
Mit der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich „aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere der Aussage des Inspektor O*****“ keine Anhaltspunkte für eine längere Lagerung des Suchtgifts ergäben, werden Begründungsmängel nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer releviert, das Oberlandesgericht habe die Argumentation, die Reinsubstanzmenge von 400 Gramm Delta-9-THC sei mangels längerer Lagerung mit der Berechnungsmethode des Benjamin De Backer umzurechnen, nicht gewürdigt (Z 5 vierter Fall), nimmt er nicht Maß an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts (RIS-Justiz RS0110146 [T24]). Denn das Oberlandesgericht hat sich – entsprechend den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen – mit dem Berechnungsschlüssel des De Backer (92 % THCA und 8 % Delta-9-THC), der einen Maximalwert zum Zeitpunkt der Ernte darstellt, auseinandergesetzt, dessen Anwendbarkeit aber mangels Vorliegens jeglicher Anhaltspunkte für ein derartiges Wirkstoffverhältnis zu den (späteren) Tatzeitpunkten und des Fehlens einer geeigneten Rückrechnungsmethode verneint (BS 7).Soweit der Beschwerdeführer releviert, das Oberlandesgericht habe die Argumentation, die Reinsubstanzmenge von 400 Gramm Delta-9-THC sei mangels längerer Lagerung mit der Berechnungsmethode des Benjamin De Backer umzurechnen, nicht gewürdigt (Ziffer 5, vierter Fall), nimmt er nicht Maß an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts (RIS-Justiz RS0110146 [T24]). Denn das Oberlandesgericht hat sich – entsprechend den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen – mit dem Berechnungsschlüssel des De Backer (92 % THCA und 8 % Delta-9-THC), der einen Maximalwert zum Zeitpunkt der Ernte darstellt, auseinandergesetzt, dessen Anwendbarkeit aber mangels Vorliegens jeglicher Anhaltspunkte für ein derartiges Wirkstoffverhältnis zu den (späteren) Tatzeitpunkten und des Fehlens einer geeigneten Rückrechnungsmethode verneint (BS 7).
Indem die Grundrechtsbeschwerde den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts bloß eigene Beweiswerterwägungen zur tatverfangenen Suchtgiftmenge („bei Annahme von 9 kg“) und zum Reinheitsgehalt an Delta-9-THC („unzulässig wurde vom Mittelwert und nicht vom günstigsten Wert ausgegangen“) entgegenhält, orientiert sie sich nicht an den Kriterien der Z 5 und 5a (vgl RIS-Justiz RS0110146 [T4, T6]).Indem die Grundrechtsbeschwerde den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts bloß eigene Beweiswerterwägungen zur tatverfangenen Suchtgiftmenge („bei Annahme von 9 kg“) und zum Reinheitsgehalt an Delta-9-THC („unzulässig wurde vom Mittelwert und nicht vom günstigsten Wert ausgegangen“) entgegenhält, orientiert sie sich nicht an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a vergleiche RIS-Justiz RS0110146 [T4, T6]).
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806). Das ist dann der Fall, wenn für diese Schlussfolgerung entweder überhaupt keine Gründe angegeben wurden oder die Gründe den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.98).
Das Oberlandesgericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr auf die während eines Zeitraums von mehreren Monaten trotz eines legalen monatlichen Einkommens von 2.000 Euro fortgesetzten Beitragshandlungen des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von jeweils die Grenzmenge des § 28b SMG und insgesamt das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten, die dadurch vom Angeklagten ausgehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen, dessen aus der Tathandlung ersichtlichen hohen Tatgeneigtheit in Zusammenhalt mit dem jahrelangen Eigenkonsum von Cannabis, der auf eine dem Suchtmittelgesetz gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten schließen lasse, und dem zwischenzeitigen Entfall eines legalen Einkommens aus dem Betrieb einer Pizzeria. Daraus lasse sich trotz der bisherigen Unbescholtenheit die konkrete Befürchtung schließen, der über Kontakte zu Lieferanten und zu Abnehmern von Cannabiskraut im Kilobereich verfügende Angeklagte werde weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit schweren und nicht bloß leichten Folgen begehen (BS 7 f).Das Oberlandesgericht gründete seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr auf die während eines Zeitraums von mehreren Monaten trotz eines legalen monatlichen Einkommens von 2.000 Euro fortgesetzten Beitragshandlungen des Angeklagten zur vorschriftswidrigen Überlassung von jeweils die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und insgesamt das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten, die dadurch vom Angeklagten ausgehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen, dessen aus der Tathandlung ersichtlichen hohen Tatgeneigtheit in Zusammenhalt mit dem jahrelangen Eigenkonsum von Cannabis, der auf eine dem Suchtmittelgesetz gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten schließen lasse, und dem zwischenzeitigen Entfall eines legalen Einkommens aus dem Betrieb einer Pizzeria. Daraus lasse sich trotz der bisherigen Unbescholtenheit die konkrete Befürchtung schließen, der über Kontakte zu Lieferanten und zu Abnehmern von Cannabiskraut im Kilobereich verfügende Angeklagte werde weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit schweren und nicht bloß leichten Folgen begehen (BS 7 f).
Indem der Angeklagte auf seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, seine soziale Integration, die untergeordnete Rolle als Beitragstäter samt einer nur geringfügigen Entlohnung, einen zukünftigen Anspruch auf Sozialleistungen und das Verspüren eines erstmaligen, bereits sechs Monate andauernden Haftübels hinweist, gelingt es ihm nicht, Willkür im oben dargestellten Sinn aufzuzeigen.
Mohammad K***** wurde demnach durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.