Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 25. August 1975, GZ. 24 Vr 1052/75-11, bestätigt mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975, 12 0s 140/75, wurde der am 17. November 1958 geborene, also damals jugendliche Günter A eines am 13. Februar 1975 gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt; der Ausspruch über die hiedurch verwirkte Strafe wurde im Sinne des § 13 Abs. 1 JGG. auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Während des Laufes dieser Probezeit wurde Günter A zu U 457/78 des Bezirksgerichtes Linz wegen einer am 6. Februar 1978 begangenen Körperverletzung angezeigt. Obgleich die oben bezeichnete Verurteilung durch das Landesgericht Linz aktenkundig war, beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz am 29. März 1978 weder formell eine gesonderte Führung vom vorgenannten Verfahren gemäß § 57 StPO., noch gemäß § 56 StPO.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 25. August 1975, GZ. 24 römisch fünf r 1052/75-11, bestätigt mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975, 12 0s 140/75, wurde der am 17. November 1958 geborene, also damals jugendliche Günter A eines am 13. Februar 1975 gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt; der Ausspruch über die hiedurch verwirkte Strafe wurde im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, JGG. auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Während des Laufes dieser Probezeit wurde Günter A zu U 457/78 des Bezirksgerichtes Linz wegen einer am 6. Februar 1978 begangenen Körperverletzung angezeigt. Obgleich die oben bezeichnete Verurteilung durch das Landesgericht Linz aktenkundig war, beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz am 29. März 1978 weder formell eine gesonderte Führung vom vorgenannten Verfahren gemäß Paragraph 57, StPO., noch gemäß Paragraph 56, StPO.
eine Vereinigung beider Verfahren und damit die Abtretung an das Landesgericht Linz, sondern lediglich die Bestrafung des Günter A wegen Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB.eine Vereinigung beider Verfahren und damit die Abtretung an das Landesgericht Linz, sondern lediglich die Bestrafung des Günter A wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB.
Am 25. April 1978 erging, ohne daß von Amts wegen formell gemäß dem § 57 Abs. 1 StPO. eine abgesonderte Verfahrensführung verfügt worden war, gegen Günter A eine Strafverfügung, mit der er wegen des genannten Vergehens zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a S 50, im Nichteinbringungsfall 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Die Strafverfügung wurde am 3. Juni 1978Am 25. April 1978 erging, ohne daß von Amts wegen formell gemäß dem Paragraph 57, Absatz eins, StPO. eine abgesonderte Verfahrensführung verfügt worden war, gegen Günter A eine Strafverfügung, mit der er wegen des genannten Vergehens zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a S 50, im Nichteinbringungsfall 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Die Strafverfügung wurde am 3. Juni 1978
rechtskräftig (16 U 457/78-2).
Von dieser neuerlichen Verurteilung, die innerhalb der am 16. Dezember 1978 endenden Probezeit erfolgt war, wurde das Landesgericht Linz am 27. September 1978 verständigt; die vom Gericht zur Antragstellung bzw. Äußerung aufgeforderte Staatsanwaltschaft Linz beantragte am 8. November 1978, vom Widerruf abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (24 Vr 1052/75-22). Diesem Antrag entsprach das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 14. November 1978 (24 Vr 1052/75-24). Der Beschluß wurde der Staatsanwaltschaft am 20. November 1978 und am 21. November 1978 (durch Hinterlegung) dem Verurteilten zugestellt. Er ist unangefochten rechtskräftig geworden.Von dieser neuerlichen Verurteilung, die innerhalb der am 16. Dezember 1978 endenden Probezeit erfolgt war, wurde das Landesgericht Linz am 27. September 1978 verständigt; die vom Gericht zur Antragstellung bzw. Äußerung aufgeforderte Staatsanwaltschaft Linz beantragte am 8. November 1978, vom Widerruf abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (24 römisch fünf r 1052/75-22). Diesem Antrag entsprach das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 14. November 1978 (24 römisch fünf r 1052/75-24). Der Beschluß wurde der Staatsanwaltschaft am 20. November 1978 und am 21. November 1978 (durch Hinterlegung) dem Verurteilten zugestellt. Er ist unangefochten rechtskräftig geworden.
Am 11. Oktober 1979 wurde dem Landesgericht Linz eine weitere Verurteilung des Günter A durch das Bezirksgericht Linz, und zwar vom 24. Juli 1979, wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB. mitgeteilt und bei diesem Anlaß vom Gericht eine Maßnahme gemäß § 33 Abs. 2 StPO. gegen den vorerwähnten Beschluß vom 14. November 1978 angeregt.Am 11. Oktober 1979 wurde dem Landesgericht Linz eine weitere Verurteilung des Günter A durch das Bezirksgericht Linz, und zwar vom 24. Juli 1979, wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. mitgeteilt und bei diesem Anlaß vom Gericht eine Maßnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. gegen den vorerwähnten Beschluß vom 14. November 1978 angeregt.