Die Nichtigkeitsbeschwerde, die die Gründe nach Z. 5 und 7 des § 281 Abs 1 StPO releviert, entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Mängelrüge (Z. 5) wendet sich dagegen, daß das Erstgericht in den Fakten A I 1, 6, 7, 11 und 15 (richtig wohl 13, das mit dem 'Faktum 15' der Anzeige - siehe S. 103 f./I - ident ist) des Schuldspruches - in Ansehung des Wertes der Diebsbeute - nicht der Verantwortung des Angeklagten, sondern den Angaben der Bestohlenen gefolgt sei. Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Einschränkung schuldig 'im Sinne der Anklage' (S. 19/II) bekannt hat (die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Bewertung der Diebsbeute stimmt mit der des angefochtenen Urteils überein), hat sich das Erstgericht bei der Wertfeststellung überdies auf die ihm glaubhaft erscheinenden Angaben der Geschädigten im Zusammenhalte mit den Gendarmerieerhebungen gestützt und damit die zum Teil abschwächenden Darstellungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, das Erstgericht hätte seinen (geänderten) Angaben folgen 'müssen', wendet er sich nur gegen den Beweiswert und die Beweiskraft der vorliegenden Beweismittel und bekämpft damit in unzulässiger Weise die unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne den angeführten Nichtigkeitsgrund zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.Die Nichtigkeitsbeschwerde, die die Gründe nach Ziffer 5 und 7 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich dagegen, daß das Erstgericht in den Fakten A römisch eins 1, 6, 7, 11 und 15 (richtig wohl 13, das mit dem 'Faktum 15' der Anzeige - siehe S. 103 f./I - ident ist) des Schuldspruches - in Ansehung des Wertes der Diebsbeute - nicht der Verantwortung des Angeklagten, sondern den Angaben der Bestohlenen gefolgt sei. Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Einschränkung schuldig 'im Sinne der Anklage' (S. 19/II) bekannt hat (die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Bewertung der Diebsbeute stimmt mit der des angefochtenen Urteils überein), hat sich das Erstgericht bei der Wertfeststellung überdies auf die ihm glaubhaft erscheinenden Angaben der Geschädigten im Zusammenhalte mit den Gendarmerieerhebungen gestützt und damit die zum Teil abschwächenden Darstellungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, das Erstgericht hätte seinen (geänderten) Angaben folgen 'müssen', wendet er sich nur gegen den Beweiswert und die Beweiskraft der vorliegenden Beweismittel und bekämpft damit in unzulässiger Weise die unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne den angeführten Nichtigkeitsgrund zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z. 7 des § 281 Abs 1 StPO hinwieder ist der Angeklagte nicht legitimiert (SSt. 1/23, 2/56, 36/17; EvBl 1981/398); eine auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Urteilsbekämpfung ist ausschließlich dem Ankläger vorbehalten. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nur noch zusätzlich zu erwidern, daß - wie schon zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 der zitierten Gesetzesstelle angeführt - es sich beim Faktum 15 (S. 40/II) ersichtlich um das Faktum 13, das mit dem Faktum 15 der Gendarmerieanzeige ON 10 identisch ist, und sohin um einen bloßen Schreibfehler des Erstgerichtes bei der Urteilsausfertigung handelt.Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hinwieder ist der Angeklagte nicht legitimiert (SSt. 1/23, 2/56, 36/17; EvBl 1981/398); eine auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Urteilsbekämpfung ist ausschließlich dem Ankläger vorbehalten. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nur noch zusätzlich zu erwidern, daß - wie schon zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle angeführt - es sich beim Faktum 15 (S. 40/II) ersichtlich um das Faktum 13, das mit dem Faktum 15 der Gendarmerieanzeige ON 10 identisch ist, und sohin um einen bloßen Schreibfehler des Erstgerichtes bei der Urteilsausfertigung handelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.