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Entscheidung 12 Os 73/87×

Entscheidung 12 Os 73/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/87

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfonso O*** T*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und Paragraph 15, StGB über die Beschwerde des Dolmetschers Helmut F*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.April 1987, AZ 11 Bs 40/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 30.April 1987, AZ 11 Bs 40/87, hat das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Alfonso O*** T*** wegen Paragraphen 127, ff StGB, AZ 30 römisch fünf r 1945/86 des Landesgerichts Linz, die Gebühren des zur Berufungsverhandlung am 10.April 1987 beigezogenen Dolmetschers Helmut F*** mit 623,70 S (einschließlich Umsatzsteuer) bestimmt; das Mehrbegehren im Betrage von 177 S (zuzüglich Umsatzsteuer) wurde hingegen abgewiesen. Den zuletzt angeführten Betrag hatte der Dolmetscher für jenen Zeitaufwand begehrt, der ihm durch den Weg zur Post und zurück zwecks Absendung seiner Gebührennote an das Berufungsgericht erwachsen ist. Das Oberlandesgericht begründete die Abweisung damit, daß für die Wege zur und von der Post zwecks Aufgabe von Postsendungen im Rahmen der Dolmetschertätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG dann zustehe, wenn diese Wege ausschließlich für das Gericht zurückgelegt wurden, somit (lediglich) für Zeiten, die der Dolmetscher wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufzuwenden hatte. Die Tätigkeit des Dolmetschers, die sich vorliegend ausschließlich auf Übersetzungsarbeiten während der Berufungsverhandlung vom 10. April 1987 beschränkte, müsse mit deren Ende als abgeschlossen angesehen werden. Die Erstellung der Honorarnote diene lediglich der Geltendmachung der eigenen Gebühr, welche abschließend im Paragraph 38, GebAG geregelt werde; eine Honorierung für Mühewaltung oder eine Entschädigung für Zeitversäumnis sei hiefür aber nicht vorgesehen. Demnach seien dem Dolmetscher bloß die mit der Aufgabe der betreffenden Postsendung verbundenen Barauslagen zuzusprechen, nicht jedoch eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jene Zeit, die er zwecks Aufgabe dieser Postsendung außerhalb seiner Wohnung aufgewendet hat.

Gegen diesen Beschluß, soweit damit das in Rede stehende Mehrbegehren abgewiesen wurde, richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Dolmetschers Helmut F***, in welcher allerdings auf die eben wiedergegebene Argumentation des Oberlandesgerichts sachlich nicht näher eingegangen, sondern lediglich gegen eine seiner Meinung nach unterschiedliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Gerichte in Linz polemisiert wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Was zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, so bestimmt Paragraph 41, Absatz eins, GebAG, daß gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr eines Sachverständigen (und damit zufolge der Anordnung des Paragraph 53, leg. cit. auch jene eines Dolmetschers) bestimmt wird, die im Paragraph 40, leg. cit. genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Strafsachen (und nur diese Fallkonstellation ist hier aktuell) "die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof" erheben können. Daraus folgt, daß dann, wenn ein Oberlandesgericht die Gebühr eines im Verfahren vor diesem beigezogenen Sachverständigen (Dolmetschers) bestimmt hat (Paragraphen 39, 53, GebAG), dieser erstinstanzliche Gebührenbestimmungsbeschluß des Oberlandesgerichts - anders als in jenen Fällen, in welchen das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über Sachverständigen-(Dolmetscher-)gebühren als Rechtsmittelgericht einschreitet - mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als dem übergeordneten Gerichtshof, auf welchen Paragraph 41, Absatz eins, GebAG abhebt, angefochten werden kann vergleiche idS 13 Os 149/80, 13 Os 145/81, 13 Os 112/84, 13 Os 182/86; EvBl. 1984/112; abw. SSt. 37/21). Als lex specialis geht Paragraph 41, Absatz eins, GebAG somit den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften über die Bekämpfung von Kostenentscheidungen (Paragraphen 392, 395, StPO), auf welche die Entscheidung SSt. 37/21 abstellt, vor.

In der Sache selbst kommt der Beschwerde allerdings keine Berechtigung zu. Wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend ausführt, besteht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ein Anspruch des Sachverständigen (und demnach gemäß Paragraph 53, GebAG auch ein solcher des Dolmetschers) auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher mit Beendigung der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Expedierung des Schriftstücks, mit welchem der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr geltend machte, gehörte mithin nicht mehr zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher im gegenständlichen Berufungsverfahren. Das bestätigt Paragraph 38, Absatz eins, GebAG, wonach der Sachverständige (und demnach gemäß Paragraph 53, GebAG auch der Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust (schriftlich oder mündlich) bei Gericht geltend zu machen hat; daraus folgt, daß die Geltendmachung der Gebühr (und die dafür aufgewendete Zeit) nicht mehr zur Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, worauf Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abstellt, gehört, sodaß insoweit ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht. Das Mehrbegehren wurde demnach zu Recht abgewiesen, sodaß der Beschwerde - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ein Erfolg versagt bleiben muß.

Anmerkung

E11930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00073.87.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19870903_OGH0002_0120OS00073_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung