Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Was zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, so bestimmt § 41 Abs. 1 GebAG, daß gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr eines Sachverständigen (und damit zufolge der Anordnung des § 53 leg. cit. auch jene eines Dolmetschers) bestimmt wird, die im § 40 leg. cit. genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Strafsachen (und nur diese Fallkonstellation ist hier aktuell) "die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof" erheben können. Daraus folgt, daß dann, wenn ein Oberlandesgericht die Gebühr eines im Verfahren vor diesem beigezogenen Sachverständigen (Dolmetschers) bestimmt hat (§§ 39, 53 GebAG), dieser erstinstanzliche Gebührenbestimmungsbeschluß des Oberlandesgerichts - anders als in jenen Fällen, in welchen das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über Sachverständigen-(Dolmetscher-)gebühren als Rechtsmittelgericht einschreitet - mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als dem übergeordneten Gerichtshof, auf welchen § 41 Abs. 1 GebAG abhebt, angefochten werden kann (vgl. idS 13 Os 149/80, 13 Os 145/81, 13 Os 112/84, 13 Os 182/86; EvBl. 1984/112; abw. SSt. 37/21). Als lex specialis geht § 41 Abs. 1 GebAG somit den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften über die Bekämpfung von Kostenentscheidungen (§§ 392, 395 StPO), auf welche die Entscheidung SSt. 37/21 abstellt, vor.Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Was zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, so bestimmt Paragraph 41, Absatz eins, GebAG, daß gegen den Beschluß, mit dem die Gebühr eines Sachverständigen (und damit zufolge der Anordnung des Paragraph 53, leg. cit. auch jene eines Dolmetschers) bestimmt wird, die im Paragraph 40, leg. cit. genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Strafsachen (und nur diese Fallkonstellation ist hier aktuell) "die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof" erheben können. Daraus folgt, daß dann, wenn ein Oberlandesgericht die Gebühr eines im Verfahren vor diesem beigezogenen Sachverständigen (Dolmetschers) bestimmt hat (Paragraphen 39, 53, GebAG), dieser erstinstanzliche Gebührenbestimmungsbeschluß des Oberlandesgerichts - anders als in jenen Fällen, in welchen das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über Sachverständigen-(Dolmetscher-)gebühren als Rechtsmittelgericht einschreitet - mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als dem übergeordneten Gerichtshof, auf welchen Paragraph 41, Absatz eins, GebAG abhebt, angefochten werden kann vergleiche idS 13 Os 149/80, 13 Os 145/81, 13 Os 112/84, 13 Os 182/86; EvBl. 1984/112; abw. SSt. 37/21). Als lex specialis geht Paragraph 41, Absatz eins, GebAG somit den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften über die Bekämpfung von Kostenentscheidungen (Paragraphen 392, 395, StPO), auf welche die Entscheidung SSt. 37/21 abstellt, vor.
In der Sache selbst kommt der Beschwerde allerdings keine Berechtigung zu. Wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend ausführt, besteht gemäß § 32 Abs. 1 GebAG ein Anspruch des Sachverständigen (und demnach gemäß § 53 GebAG auch ein solcher des Dolmetschers) auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher mit Beendigung der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Expedierung des Schriftstücks, mit welchem der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr geltend machte, gehörte mithin nicht mehr zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher im gegenständlichen Berufungsverfahren. Das bestätigt § 38 Abs. 1 GebAG, wonach der Sachverständige (und demnach gemäß § 53 GebAG auch der Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust (schriftlich oder mündlich) bei Gericht geltend zu machen hat; daraus folgt, daß die Geltendmachung der Gebühr (und die dafür aufgewendete Zeit) nicht mehr zur Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, worauf § 32 Abs. 1 GebAG abstellt, gehört, sodaß insoweit ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht. Das Mehrbegehren wurde demnach zu Recht abgewiesen, sodaß der Beschwerde - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ein Erfolg versagt bleiben muß.In der Sache selbst kommt der Beschwerde allerdings keine Berechtigung zu. Wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend ausführt, besteht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ein Anspruch des Sachverständigen (und demnach gemäß Paragraph 53, GebAG auch ein solcher des Dolmetschers) auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher mit Beendigung der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Expedierung des Schriftstücks, mit welchem der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr geltend machte, gehörte mithin nicht mehr zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher im gegenständlichen Berufungsverfahren. Das bestätigt Paragraph 38, Absatz eins, GebAG, wonach der Sachverständige (und demnach gemäß Paragraph 53, GebAG auch der Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust (schriftlich oder mündlich) bei Gericht geltend zu machen hat; daraus folgt, daß die Geltendmachung der Gebühr (und die dafür aufgewendete Zeit) nicht mehr zur Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, worauf Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abstellt, gehört, sodaß insoweit ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht. Das Mehrbegehren wurde demnach zu Recht abgewiesen, sodaß der Beschwerde - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ein Erfolg versagt bleiben muß.