Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Was im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zu den Fakten I.1 a und b sowie I.2 a und b vorgebracht wird, erweist sich als zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes durchwegs ungeeignet, weil damit nicht die den Urteilsgründen zu entnehmende Fundierung der tatrichterlichen Feststellungen bekämpft, inhaltlich vielmehr ohne Bezugnahme auf einzelne konkrete Verfahrensergebnisse ein vor allem in subjektiver Hinsicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichendes Tatsachensubstrat angestrebt wird. Nach dem Urteilssachverhalt ist dem bezeichneten Faktenkomplex gemeinsam, daß der Angeklagte jeweils im Einverständnis mit den bei den tatbetroffenen Geldinstituten bzw Finanzierungsunternehmen als Vertragspartner aufgetretenen Personen mit vorgefaßtem Schädigungsvorsatz durch die Bereitstellung unrichtiger bzw (auch) gefälschter Lohnbestätigungen gezielt auf eine wirtschaftlich irreführende Bonitätsoptik hinwirkte, wobei es in den Fakten I.2 a und b - wie dargelegt - auch tatsächlich zur Gläubigerschädigung kam. Diese zu den einzelnen Fakten jeweils getroffenen Feststellungen übergeht die Beschwerde jedoch, wenn sie sich - ohne Substantiierung nach konkreten Verfahrensergebnissen - auf die Einwände beschränkt, das angefochtene Urteil lasse die tatsächlichen Komponenten der Tatbeteiligung des Angeklagten ebenso offen, wie die (von den Tatrichtern in Wahrheit ohnedies - wenn auch zum Nachteil des Angeklagten - beantworteten) Fragen, ob dem Angeklagten bei (im Innenverhältnis angeblich erklärter) Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditraten Schädigungsvorsatz anzulasten und mit Rücksicht auf den vertragsbedingten Vermögenszufluß an Dritte überhaupt von einer (vermeintlich) betrugsspezifischen Eigenbereicherung des Angeklagten auszugehen sei.Was im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den Fakten römisch eins.1 a und b sowie römisch eins.2 a und b vorgebracht wird, erweist sich als zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes durchwegs ungeeignet, weil damit nicht die den Urteilsgründen zu entnehmende Fundierung der tatrichterlichen Feststellungen bekämpft, inhaltlich vielmehr ohne Bezugnahme auf einzelne konkrete Verfahrensergebnisse ein vor allem in subjektiver Hinsicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichendes Tatsachensubstrat angestrebt wird. Nach dem Urteilssachverhalt ist dem bezeichneten Faktenkomplex gemeinsam, daß der Angeklagte jeweils im Einverständnis mit den bei den tatbetroffenen Geldinstituten bzw Finanzierungsunternehmen als Vertragspartner aufgetretenen Personen mit vorgefaßtem Schädigungsvorsatz durch die Bereitstellung unrichtiger bzw (auch) gefälschter Lohnbestätigungen gezielt auf eine wirtschaftlich irreführende Bonitätsoptik hinwirkte, wobei es in den Fakten römisch eins.2 a und b - wie dargelegt - auch tatsächlich zur Gläubigerschädigung kam. Diese zu den einzelnen Fakten jeweils getroffenen Feststellungen übergeht die Beschwerde jedoch, wenn sie sich - ohne Substantiierung nach konkreten Verfahrensergebnissen - auf die Einwände beschränkt, das angefochtene Urteil lasse die tatsächlichen Komponenten der Tatbeteiligung des Angeklagten ebenso offen, wie die (von den Tatrichtern in Wahrheit ohnedies - wenn auch zum Nachteil des Angeklagten - beantworteten) Fragen, ob dem Angeklagten bei (im Innenverhältnis angeblich erklärter) Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditraten Schädigungsvorsatz anzulasten und mit Rücksicht auf den vertragsbedingten Vermögenszufluß an Dritte überhaupt von einer (vermeintlich) betrugsspezifischen Eigenbereicherung des Angeklagten auszugehen sei.
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Mängelrüge aber auch, soweit sie sich gegen die Fakten I.3, II. und III. richtet. Während sie zum Faktum III. (Urkundenunterdrückung in bezug auf eine Scheckkarte) überhaupt jedwede sachliche Substantiierung vermissen läßt, releviert sie im übrigen (zu II) mit der Frage einer hehlereibedingten Bereicherung des Angeklagten ein ausschließlich aus der Sicht des - nach dem Schuldspruch hier gar nicht aktuellen - § 164 Abs 1 Z 3 StGB wesentliches Tatbestandskriterium. Was schließlich (im Rahmen der Mängelrüge erneut unzulässig) gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zum Umfang der vom Angeklagten vor der Weitergabe der widerrechtlich erlangten Schecks (I.3) gesetzten Fälschungsaktivitäten vorgebracht wird, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil selbst die dolose Weitergabe zunächst gänzlich unausgefüllter Scheckformulare zum Zweck ihrer betrügerischen Verwertung die dem Angeklagten angelastete strafbare Tatbeteiligung begründet hätte.Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Mängelrüge aber auch, soweit sie sich gegen die Fakten römisch eins.3, römisch zwei. und römisch drei. richtet. Während sie zum Faktum römisch drei. (Urkundenunterdrückung in bezug auf eine Scheckkarte) überhaupt jedwede sachliche Substantiierung vermissen läßt, releviert sie im übrigen (zu römisch zwei) mit der Frage einer hehlereibedingten Bereicherung des Angeklagten ein ausschließlich aus der Sicht des - nach dem Schuldspruch hier gar nicht aktuellen - Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB wesentliches Tatbestandskriterium. Was schließlich (im Rahmen der Mängelrüge erneut unzulässig) gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zum Umfang der vom Angeklagten vor der Weitergabe der widerrechtlich erlangten Schecks (römisch eins.3) gesetzten Fälschungsaktivitäten vorgebracht wird, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil selbst die dolose Weitergabe zunächst gänzlich unausgefüllter Scheckformulare zum Zweck ihrer betrügerischen Verwertung die dem Angeklagten angelastete strafbare Tatbeteiligung begründet hätte.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, indem sie die (angeblich überwiegende) tatbedingte Drittbereicherung als Indiz für fehlenden Betrugsvorsatz des Angeklagten geltend macht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, indem sie die (angeblich überwiegende) tatbedingte Drittbereicherung als Indiz für fehlenden Betrugsvorsatz des Angeklagten geltend macht.
Letztlich verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die Mitwirkung des Angeklagten an dem Faktenkomplex I. (Betrug) erschöpfe sich in dem gutgläubigen Inkasso rechtmäßig vereinbarter Provisionen, einen urteilsfremden Sachverhalt unterlegt und mit der Problematisierung der dem Angeklagten zu I.1 und 2 angelasteten Mittäterschaft im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der im § 12 StGB normierten Beteiligungsformen keinen für die Tatbeurteilung entscheidenden Umstand berührt.Letztlich verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die Mitwirkung des Angeklagten an dem Faktenkomplex römisch eins. (Betrug) erschöpfe sich in dem gutgläubigen Inkasso rechtmäßig vereinbarter Provisionen, einen urteilsfremden Sachverhalt unterlegt und mit der Problematisierung der dem Angeklagten zu römisch eins.1 und 2 angelasteten Mittäterschaft im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB normierten Beteiligungsformen keinen für die Tatbeurteilung entscheidenden Umstand berührt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.