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Entscheidung 12 Os 73/93×

Entscheidung 12 Os 73/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/93

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges teils als Beteiligter nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15 und 12 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.April 1993, GZ 24 römisch fünf r 2761/92-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 20.August 1956 geborene Adolf R***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges teils als Beteiligter nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 15 und 12 StGB, (römisch zwei.) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 letzter Fall StGB und (römisch drei.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - (römisch eins.) durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, wobei der angestrebte, teils auch verwirklichte Schaden insgesamt 500.000 S überstieg, (1) Kredite herauszulocken getrachtet, nämlich (a) in der Höhe von 200.000 S zwischen Anfang Februar und Juni 1992 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Herbert S***** zum Nachteil der A*****; (b) in der Höhe von 260.000 S im Frühjahr 1992 in Hall in Tirol im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Herbert S***** und Johanna F***** zum Nachteil der H*****; (2) andere zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, nämlich (a) im April 1992 in Mils und an anderen Orten unter Benützung einer falschen Urkunde Angestellte der P***** GesmbH & Co KG zur Finanzierung und Überlassung eines Personenkraftwagens Peugeot 405 samt Zubehör (Schaden: zumindest 10.394 S); (b) am 27.Juli 1992 in Innsbruck Angestellte der T***** Sparkasse zur Gewährung eines Kredites von 280.000 S an Josef T*****; (3) durch die Weitergabe von Schecks mit gefälschten Unterschriften dazu beigetragen, daß die Kontoberechtigte Anni S***** (c) in der Zeit vom 11. bis 16.September 1992 an mehreren Orten in Tirol durch die Einlösung von 13 Schecks um insgesamt 31.399 S geschädigt wurde und (d) in der Zeit vom 11. bis 17.September 1992 in Telfs durch die Einlösung von zwei weiteren Schecks um insgesamt 5.000 S geschädigt werden sollte; (römisch zwei.) in der Zeit vom 11. bis zum 15. September 1992 in Innsbruck von Josef T***** durch Einbruch gestohlene Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich eine Tasche mit Elektrowerkzeug, eine Pelzjacke und ein Brillenkettchen an sich gebracht; (römisch drei.) in der Zeit vom 11. bis 22. September 1992 in Innsbruck eine von Josef T***** der Anni S***** entzogene Scheckkarte unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Was im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den Fakten römisch eins.1 a und b sowie römisch eins.2 a und b vorgebracht wird, erweist sich als zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes durchwegs ungeeignet, weil damit nicht die den Urteilsgründen zu entnehmende Fundierung der tatrichterlichen Feststellungen bekämpft, inhaltlich vielmehr ohne Bezugnahme auf einzelne konkrete Verfahrensergebnisse ein vor allem in subjektiver Hinsicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichendes Tatsachensubstrat angestrebt wird. Nach dem Urteilssachverhalt ist dem bezeichneten Faktenkomplex gemeinsam, daß der Angeklagte jeweils im Einverständnis mit den bei den tatbetroffenen Geldinstituten bzw Finanzierungsunternehmen als Vertragspartner aufgetretenen Personen mit vorgefaßtem Schädigungsvorsatz durch die Bereitstellung unrichtiger bzw (auch) gefälschter Lohnbestätigungen gezielt auf eine wirtschaftlich irreführende Bonitätsoptik hinwirkte, wobei es in den Fakten römisch eins.2 a und b - wie dargelegt - auch tatsächlich zur Gläubigerschädigung kam. Diese zu den einzelnen Fakten jeweils getroffenen Feststellungen übergeht die Beschwerde jedoch, wenn sie sich - ohne Substantiierung nach konkreten Verfahrensergebnissen - auf die Einwände beschränkt, das angefochtene Urteil lasse die tatsächlichen Komponenten der Tatbeteiligung des Angeklagten ebenso offen, wie die (von den Tatrichtern in Wahrheit ohnedies - wenn auch zum Nachteil des Angeklagten - beantworteten) Fragen, ob dem Angeklagten bei (im Innenverhältnis angeblich erklärter) Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kreditraten Schädigungsvorsatz anzulasten und mit Rücksicht auf den vertragsbedingten Vermögenszufluß an Dritte überhaupt von einer (vermeintlich) betrugsspezifischen Eigenbereicherung des Angeklagten auszugehen sei.

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Mängelrüge aber auch, soweit sie sich gegen die Fakten römisch eins.3, römisch zwei. und römisch drei. richtet. Während sie zum Faktum römisch drei. (Urkundenunterdrückung in bezug auf eine Scheckkarte) überhaupt jedwede sachliche Substantiierung vermissen läßt, releviert sie im übrigen (zu römisch zwei) mit der Frage einer hehlereibedingten Bereicherung des Angeklagten ein ausschließlich aus der Sicht des - nach dem Schuldspruch hier gar nicht aktuellen - Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB wesentliches Tatbestandskriterium. Was schließlich (im Rahmen der Mängelrüge erneut unzulässig) gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zum Umfang der vom Angeklagten vor der Weitergabe der widerrechtlich erlangten Schecks (römisch eins.3) gesetzten Fälschungsaktivitäten vorgebracht wird, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil selbst die dolose Weitergabe zunächst gänzlich unausgefüllter Scheckformulare zum Zweck ihrer betrügerischen Verwertung die dem Angeklagten angelastete strafbare Tatbeteiligung begründet hätte.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, indem sie die (angeblich überwiegende) tatbedingte Drittbereicherung als Indiz für fehlenden Betrugsvorsatz des Angeklagten geltend macht.

Letztlich verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die Mitwirkung des Angeklagten an dem Faktenkomplex römisch eins. (Betrug) erschöpfe sich in dem gutgläubigen Inkasso rechtmäßig vereinbarter Provisionen, einen urteilsfremden Sachverhalt unterlegt und mit der Problematisierung der dem Angeklagten zu römisch eins.1 und 2 angelasteten Mittäterschaft im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB normierten Beteiligungsformen keinen für die Tatbeurteilung entscheidenden Umstand berührt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00073.9306.0701.0

Dokumentnummer

JJT_19930701_OGH0002_0120OS00073_9300006_000