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Entscheidung 12 Os 73/95×

Entscheidung 12 Os 73/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/95

Entscheidungsdatum

01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Februar 1995, GZ 2 c römisch fünf r 11626/94-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian M***** wurde der Vergehen (A) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, (D) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (E) der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls hat er am 27.Juli 1993 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich den der Natascha N***** gehörigen PKW Nissan 100 NX, amtliches Kennzeichen W 818 KV, im Wert von 160.000 S, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Subsumtionsrüge auf der Basis fehlenden Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als bloßer unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB anstrebt, erweist sie sich mangels Vergleichs der divergierenden subjektiven Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit den entsprechenden Tatbestandskriterien nach Paragraph 127, StGB als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zu der sachlich auf den Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) hinauslaufenden Behauptung, der tatrichterlichen Konstatierung des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsvorsatzes ermangle es an jedweder "Deckung im Beweisverfahren", genügt der Hinweis auf jene Urteilsausführungen, in denen das zu Unrecht vermißte Begründungssubstrat unmißverständlich zum Ausdruck kommt (mehrwöchige Benützung des gestohlenen Kraftfahrzeuges, von dem sich der Angeklagte erst infolge erhöhten Entdeckungsrisikos nach diversen Zwischenfällen im Straßenverkehr trennte - US 14, 15).

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E38979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00073.9506.0601.0

Dokumentnummer

JJT_19950601_OGH0002_0120OS00073_9500006_000