Die allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Subsumtionsrüge auf der Basis fehlenden Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als bloßer unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB anstrebt, erweist sie sich mangels Vergleichs der divergierenden subjektiven Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit den entsprechenden Tatbestandskriterien nach § 127 StGB als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Soweit die Subsumtionsrüge auf der Basis fehlenden Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als bloßer unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB anstrebt, erweist sie sich mangels Vergleichs der divergierenden subjektiven Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit den entsprechenden Tatbestandskriterien nach Paragraph 127, StGB als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Zu der sachlich auf den Einwand unzureichender Begründung (Z 5) hinauslaufenden Behauptung, der tatrichterlichen Konstatierung des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsvorsatzes ermangle es an jedweder "Deckung im Beweisverfahren", genügt der Hinweis auf jene Urteilsausführungen, in denen das zu Unrecht vermißte Begründungssubstrat unmißverständlich zum Ausdruck kommt (mehrwöchige Benützung des gestohlenen Kraftfahrzeuges, von dem sich der Angeklagte erst infolge erhöhten Entdeckungsrisikos nach diversen Zwischenfällen im Straßenverkehr trennte - US 14, 15).Zu der sachlich auf den Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) hinauslaufenden Behauptung, der tatrichterlichen Konstatierung des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsvorsatzes ermangle es an jedweder "Deckung im Beweisverfahren", genügt der Hinweis auf jene Urteilsausführungen, in denen das zu Unrecht vermißte Begründungssubstrat unmißverständlich zum Ausdruck kommt (mehrwöchige Benützung des gestohlenen Kraftfahrzeuges, von dem sich der Angeklagte erst infolge erhöhten Entdeckungsrisikos nach diversen Zwischenfällen im Straßenverkehr trennte - US 14, 15).
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.