Nach den (vom Obersten Gerichtshof sachadäquat verdeutlichten und zusammengefassten) Feststellungen des Erstgerichtes war zunächst der Angeklagte C***** formell bis 1. April 2000 und ab diesem Zeitpunkt bis September 1997 der Angeklagte S***** formell Geschäftsführer der Firma A***** GmbH (im Folgenden: Firma A.C.); de facto übte der Angeklagte C***** die Geschäftsführertätigkeit aber auch nach seinem formellen Ausscheiden aus dieser Funktion aus. Der Angeklagte S***** war - alleinzeichnungsberechtigt - über alle Geschäftsfälle informiert.
Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Schiffen. Da die Gesellschaft weder über ausreichende Eigen- noch über Fremdmittel zur Finanzierung von Ankäufen verfügte, wurden mit der Firma L***** in 20 Fällen Leasingverträge abgeschlossen, die der Firma A.C. nicht nur die Gewahrsame an Schiffen verschaffte, sondern sie auch - jeweils in Abweichung vom schriftlichen Vertragsinhalt auf Grund besonderer mündlicher Zusatzvereinbarung - berechtigte, die Fahrzeuge an ihre Kunden zu verkaufen oder aber diese an ihrer Stelle in den betreffenden Leasingvertrag eintreten zu lassen. In jedem Fall wurde mit der L***** nach Ermittlung des Restwertes des Fahrzeuges oder (nach Eintritt des Kunden der Firma A.C. in den Leasingvertrag) der noch ausstehenden Leasingraten abgerechnet.
Als die Firma A.C. in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verkauften die Angeklagten zwei Sportfischergondeln, ein Motorboot, Marke Maxum, einen Bootsanhänger, einen LKW und zwei Sportfischerboote an die L***** sowie ein Motorboot der Marke Draco an die P***** GmbH und schlossen sodann betreffend sämtliche Fahrzeuge mit deren neuen Eigentümern schriftliche Leasingverträge ab.
Der Angeklagte C***** verkaufte in der Folge mit Billigung des Angeklagten S*****, der sämtliche bezüglichen Verträge als Geschäftsführer unterfertigte, ohne durch den Inhalt dieser Verträge dazu berechtigt zu sein, die beiden Motorboote sowie - nach den Urteilsannahmen der Zahl nach undifferenziert - Fischergondeln und/oder Fischerboote (US 8, 12).
Da diese Verkäufe unter den gleichen rechtlichen Modalitäten abgewickelt wurden, wie die seinerzeit nur formell im Widerspruch zur schriftlichen Vereinbarung mit vorweg mündlich erteilter Zustimmung des Leasinggebers L***** effektuierten Verkäufe, war den Angeklagten - so das Erstgericht - nicht bewusst, gegen den schriftlichen Vertragsinhalt zu verstoßen; sie befanden sich darüber im Irrtum. Die Angeklagten waren ferner nicht vom Vorsatz geleitet, die ihnen anvertrauten Schiffe in ihr oder in das Vermögen der Gesellschaft überzuführen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, es mangle an den subjektiven Tatbestandserfordernissen, da "sich die Angeklagten zumindest im Irrtum darüber befanden, dass diese Verkäufe nunmehr nicht mehr rechtens sein sollen", aber auch insoweit an der Verwirklichung der äußeren Tatseite, weil "die angestrebte Bereicherung eine unrechtmäßige sein muss, was im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht gegeben war".
Den Freisprüchen liegen Feststellungen zugrunde, die - im Sinn der berechtigten Beschwerdeargumentation - eine abschließende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht ermöglichen. Da die erstgerichtliche weitwendige Tatbeurteilung ausschließlich auf die Frage ausgerichtet ist, ob die Angeklagten sich zumindest für berechtigt halten konnten, in fremdem Eigentum stehende Sachen zu verkaufen, dabei aber die erlösspezifischen Veruntreuungsaspekte unbeachtet lässt, fehlt es dem angefochtenen Urteil schon an den gebotenen Feststellungen zu der für die Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB grundlegend essentiellen Frage, ob den Angeklagten der Erlös der veräußerten Sachen (vgl Anklagevorwurf ON 23; 7, 285, 293 f, 311 f, 455 f) anvertraut war (SSt 58/16, 12 Os 135/91 mwN).Den Freisprüchen liegen Feststellungen zugrunde, die - im Sinn der berechtigten Beschwerdeargumentation - eine abschließende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht ermöglichen. Da die erstgerichtliche weitwendige Tatbeurteilung ausschließlich auf die Frage ausgerichtet ist, ob die Angeklagten sich zumindest für berechtigt halten konnten, in fremdem Eigentum stehende Sachen zu verkaufen, dabei aber die erlösspezifischen Veruntreuungsaspekte unbeachtet lässt, fehlt es dem angefochtenen Urteil schon an den gebotenen Feststellungen zu der für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 133, StGB grundlegend essentiellen Frage, ob den Angeklagten der Erlös der veräußerten Sachen vergleiche Anklagevorwurf ON 23; 7, 285, 293 f, 311 f, 455 f) anvertraut war (SSt 58/16, 12 Os 135/91 mwN).
Da sich eine Kassierung des angefochtenen Urteils zur entsprechenden Verfahrenserneuerung als unumgänglich erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.