Entscheidung 12 Os 74/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzesut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30 g Vr 10202/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzesut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30 g römisch fünf r 10202/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2001, GZ 12 Os 69/01-6, wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30g Vr 10202/00-41, zurückgewiesen, weil der Antragsteller in der Hauptverhandlung erklärt hat, auf Rechtsmittel zu verzichten.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2001, GZ 12 Os 69/01-6, wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. April 2001, GZ 30g römisch fünf r 10202/00-41, zurückgewiesen, weil der Antragsteller in der Hauptverhandlung erklärt hat, auf Rechtsmittel zu verzichten.
Diese Prozesserklärung des Verurteilten hindert nicht nur die mit dem bezeichneten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde sondern auch die vom Verurteilten selbst am 21. April 2001 überreichte Anmeldung der Berufung (§§ 285a Z 1, 294 Abs 4 StPO), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Diese Prozesserklärung des Verurteilten hindert nicht nur die mit dem bezeichneten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde sondern auch die vom Verurteilten selbst am 21. April 2001 überreichte Anmeldung der Berufung (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00074.01.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20010808_OGH0002_0120OS00074_0100000_000