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Entscheidung 12 Os 74/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os74/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Februar 2002, GZ 12 Hv 1740/01s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Herbert K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er von März 1990 bis April 1993 in Wien als Einzelunternehmen fortgesetzt vorsätzlich durch Abgabe wahrheitswidriger Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 1988 bis 1991 eine Verkürzung festzusetzender Abgaben, und zwar von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer um insgesamt 85.121,47 EUR bewirkte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Von einer dahingehend positiven Beweisführung, dass aufgrund des Auftragsvolumens und des Gesamtumsatzes die Auftragserfüllung nicht ohne Fremdarbeiter zu erledigen gewesen wäre (313 in Verbindung mit 225) - eine im Übrigen nicht nur vom Erstgericht, sondern auch der Abgabenbehörde, und zwar im steuermindernden Sinn, ohnehin unterstellte Prämisse (131, 261) -, bliebe die fallbezogen allein relevante Frage unberührt, ob der Beschwerdeführer dazu Arbeitskräfte aus dem Schwarzmarkt oder solche zu den der Abgabenbehörde gegenüber behaupteten Bedingungen einsetzte.

Demnach war nicht nur das Beweisbegehren (Ziffer 4,) von vornherein verfehlt und wurde zu Recht abgelehnt (261, 315), sondern gehen auch alle im Zusammenhang mit dem die betriebseigenen Möglichkeiten übersteigenden Arbeitskräftebedarf geltend gemachten Begründungsmängel (Ziffer 5,) ins Leere.

Eben weil die Finanzbehörde für 1990 einen - wenn auch auf dem Schwarzmarkt gedeckten - Fremdpersonalbedarf in exakt jenem Ausmaß unterstellte, der den eigenen Angaben des Angeklagten entsprach, kann weiters keine Rede davon sein, dass die diese Gegebenheit bestätigende Aussage des Betriebsprüfers, AR Ludwig P***** (221), näher zu erörtern gewesen wäre (Ziffer 5,).

Dass dieser Zeuge Nachforschungen hinsichtlich der Firma V***** verneinte, verliert angesichts der von der Beschwerde ignorierten weiteren Aussage, wonach Erkundigungen allein deshalb unterblieben, weil von diesem Unternehmen weder Adresse noch Telefonnummer, ja nicht einmal ein genauer Name existierten (219), jedwede entlastende Bedeutung, weshalb die betreffende Passage gleichfalls keiner gesonderten Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen bedurfte (Ziffer 5,).

Auch den von der Beschwerde (Ziffer 5,) zitierten Angaben des Zeugen Wolfgang P***** (301 f) wird ein darin nicht enthaltener entlastender Sinn unterstellt. Klarer Inhalt dessen Aussage ist nämlich, dass die Firma T*****-Bau ab 1990 überhaupt nicht mehr existierte, weshalb die unter ihrem Namen dessen ungeachtet laufend und in großem Umfang buchhalterisch erfassten Rechnungen als solche mit Scheincharakter qualifiziert wurden (311).

Mit dem Hinweis darauf vermag der Beschwerdeführer demnach weder eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) noch erfolgreich erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen aufzuzeigen (Ziffer 5 a,). Der lapidare Einwand, dem Urteil sei nicht klar zu entnehmen, welche "entscheidenden Sachen" sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite gegeben seien, ist mangels prozessordnungswidrig unterbliebener Konkretisierung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich mit der ausschließlich aus eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen abgeleiteten "beispiellosen Fehleinschätzung" der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Heribert R***** durch das Erstgericht (US 10) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Derselbe Fehler haftet auch der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) an, weil nach dem Gesagten die Reklamation von Feststellungen zum Fremdarbeiterbedarf des Angeklagten weder am Urteilsinhalt orientiert ist noch eine entscheidende Tatsache betrifft, die schlichte Behauptung ungenügender subjektiver Feststellungen den insoweit bestehenden Ergänzungsbedarf prozessordnungswidrig offen lässt und schließlich der Einwand fehlender Konstatierungen zu einem mit der Firma T*****-Bau im Jahre 1990 bestandenen Leiharbeitervertrag die klar gegenteilige Beurteilung des Schöffengerichtes übergeht. Die somit überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66762 12Os74.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00074.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00074_0200000_000