Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des Schuldspruchpunktes 1. hinausgehend die Aufhebung des gesamten Ersturteils begehrt, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des Schuldspruchpunktes 1. hinausgehend die Aufhebung des gesamten Ersturteils begehrt, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Entgegen dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach auch Z 5 zweiter Fall) bezogen die Tatrichter den Inhalt der Akten AZ 2 Cg 31/04w des Landesgerichtes Ried im Innkreis und AZ 3 Cg 134/03t des Landesgerichtes Salzburg in ihre Erwägungen mit ein (US 5). Das (ruhende) Verfahren zu AZ 2 Cg 79/04d des Landesgerichtes Ried im Innkreis betrifft (letztlich auf Zinsen und Kosten eingeschränkte) Ansprüche der G***** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer aus einem nicht verfahrensgegenständlichen Leasingvertrag hinsichtlich eines Personenkraftwagens der Marke BMW 320d und blieb daher zutreffend außer Betracht.Entgegen dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach auch Ziffer 5, zweiter Fall) bezogen die Tatrichter den Inhalt der Akten AZ 2 Cg 31/04w des Landesgerichtes Ried im Innkreis und AZ 3 Cg 134/03t des Landesgerichtes Salzburg in ihre Erwägungen mit ein (US 5). Das (ruhende) Verfahren zu AZ 2 Cg 79/04d des Landesgerichtes Ried im Innkreis betrifft (letztlich auf Zinsen und Kosten eingeschränkte) Ansprüche der G***** GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer aus einem nicht verfahrensgegenständlichen Leasingvertrag hinsichtlich eines Personenkraftwagens der Marke BMW 320d und blieb daher zutreffend außer Betracht.
Die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von den Tatrichtern nicht übergangen (US 5), sondern mit umfassender (US 5 bis 8) und logischer Begründung widerlegt; dies gestützt auf die vom Schöffensenat für glaubwürdig erachteten (US 8) Aussagen der Zeugen Jörg H***** (S 58 ff/II iVm US 7), Harald C***** (S 55 ff/II iVm US 6) und Ergin K***** (S 62 ff/II iVm US 7), den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 61/II) Zwischenbericht vom 19. Juni 2003 (S 73/II iVm US 6) sowie mit dem Hinweis auf die auf einen Leasingvertrag Bezug nehmende am 4. Juli 2003 zugestellte Klage der M***** GmbH zu AZ 3 Cg 134/03t des Landesgerichtes Salzburg und die hiezu umgehend eingebrachte, privat verfasste Klagebeantwortung (S 75/II).Die die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von den Tatrichtern nicht übergangen (US 5), sondern mit umfassender (US 5 bis 8) und logischer Begründung widerlegt; dies gestützt auf die vom Schöffensenat für glaubwürdig erachteten (US 8) Aussagen der Zeugen Jörg H***** (S 58 ff/II in Verbindung mit US 7), Harald C***** (S 55 ff/II in Verbindung mit US 6) und Ergin K***** (S 62 ff/II in Verbindung mit US 7), den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 61/II) Zwischenbericht vom 19. Juni 2003 (S 73/II in Verbindung mit US 6) sowie mit dem Hinweis auf die auf einen Leasingvertrag Bezug nehmende am 4. Juli 2003 zugestellte Klage der M***** GmbH zu AZ 3 Cg 134/03t des Landesgerichtes Salzburg und die hiezu umgehend eingebrachte, privat verfasste Klagebeantwortung (S 75/II).
Die nicht näher konkretisierte, die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO relevierende Behauptung, das Erstgericht hätte „in gravierender Weise gegen seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßen", legt nicht dar, welche weiteren Beweise nach Ansicht des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wären und wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Beweisanträge zu stellen.Die nicht näher konkretisierte, die Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Behauptung, das Erstgericht hätte „in gravierender Weise gegen seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung verstoßen", legt nicht dar, welche weiteren Beweise nach Ansicht des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wären und wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Beweisanträge zu stellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe rechtsirrtümlich Feststellungen zum Tatbildirrtum unterlassen, übergeht die einen solchen ausschließenden Urteilsannahmen zu seinem Wissen, dass die Lastkraftwagen im Eigentum der jeweiligen Leasingfirmen standen, er nur mit deren (hier nicht vorliegenden) Zustimmung darüber verfügen durfte (US 4) sowie die Konstatierung, wonach er „sich von Anfang an wider besseres Wissen vollkommen eigenmächtig eine eigentümerähnliche Stellung anmaßte", indem er entgegen seiner Verpflichtung zur Rückgabe die ihm zwecks Anmeldung überlassenen Typenscheine bzw Einzelgenehmigungen nicht herausgab (US 6, 8).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe rechtsirrtümlich Feststellungen zum Tatbildirrtum unterlassen, übergeht die einen solchen ausschließenden Urteilsannahmen zu seinem Wissen, dass die Lastkraftwagen im Eigentum der jeweiligen Leasingfirmen standen, er nur mit deren (hier nicht vorliegenden) Zustimmung darüber verfügen durfte (US 4) sowie die Konstatierung, wonach er „sich von Anfang an wider besseres Wissen vollkommen eigenmächtig eine eigentümerähnliche Stellung anmaßte", indem er entgegen seiner Verpflichtung zur Rückgabe die ihm zwecks Anmeldung überlassenen Typenscheine bzw Einzelgenehmigungen nicht herausgab (US 6, 8).
Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Beschwerde (sachlich Z 10) ist hingegen insoweit im Recht, als sie das Fehlen von Konstatierungen darüber moniert, ob die Überschreitung der Wertgrenze (des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB) vom Vorsatz umfasst war. Die Tatrichter hielten nämlich bloß fest, dass der Angeklagte die beiden nicht in seinem Eigentum stehenden Lastkraftwagen im November 2003 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung an unbekannte Rumänen verkaufte und die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge zu diesem Zeitpunkt zusammen jedenfalls einen Wert von mehr als 50.000 EUR hatten (US 4), womit ausschließlich die objektive Tatseite konstatiert ist. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung der Wertqualifikation der Veruntreuung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Die Beschwerde (sachlich Ziffer 10,) ist hingegen insoweit im Recht, als sie das Fehlen von Konstatierungen darüber moniert, ob die Überschreitung der Wertgrenze (des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB) vom Vorsatz umfasst war. Die Tatrichter hielten nämlich bloß fest, dass der Angeklagte die beiden nicht in seinem Eigentum stehenden Lastkraftwagen im November 2003 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung an unbekannte Rumänen verkaufte und die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge zu diesem Zeitpunkt zusammen jedenfalls einen Wert von mehr als 50.000 EUR hatten (US 4), womit ausschließlich die objektive Tatseite konstatiert ist. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung der Wertqualifikation der Veruntreuung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagten auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.