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Entscheidung 12 Os 74/10i×

Entscheidung 12 Os 74/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os74/10i

Entscheidungsdatum

10.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 10. Mai 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts gestellt (ON 587).

In seiner nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde vom 10. Mai 2010 bestreitet Mag. B***** das Vorliegen der in Paragraph 178, Absatz 2, StPO normierten Voraussetzungen, beantragt die sofortige Enthaftung durch den Obersten Gerichtshof und - aktenmäßig gesondert behandelt - die Delegierung des Verfahrens nach Graz sowie die Durchführung der Hauptverhandlung in Wien.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sich die Beschwerde richten soll, ist nicht erkennbar (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E94298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00074.10I.0610.000

Im RIS seit

24.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100610_OGH0002_0120OS00074_10I0000_000