Entscheidung 12 Os 74/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Burim L***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Mai 2012, AZ 9 Bs 106/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Burim L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. April 2012, GZ 13 BE 72/12h-9, mit dem die bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Burim L***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Burim L***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00074.12T.0809.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120809_OGH0002_0120OS00074_12T0000_000