Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Celin G*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Celin G*****, der keine Berechtigung zukommt.
In ihrer Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 10) behauptet die Nichtigkeitswerberin fehlende Feststellungen zu ihrem Bereicherungsvorsatz, übergeht jedoch die Urteilsannahmen, wonach sie sich zwar das ihr vom Tatopfer betrügerisch herausgelockte Bargeld in Höhe von 50 Euro zurückholen wollte, sich jedoch darüber hinaus dazu entschloss, sich an Benjamin B***** zu rächen und ihn gemeinsam mit ihren Mittätern um sein – betragsmäßig nicht auf den ihr zugefügten Vermögensschaden limitiertes – Suchtgift im Wert von schließlich 90 Euro zu bringen (US 9 iVm US 2, 11, 25). Damit verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen In ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet die Nichtigkeitswerberin fehlende Feststellungen zu ihrem Bereicherungsvorsatz, übergeht jedoch die Urteilsannahmen, wonach sie sich zwar das ihr vom Tatopfer betrügerisch herausgelockte Bargeld in Höhe von 50 Euro zurückholen wollte, sich jedoch darüber hinaus dazu entschloss, sich an Benjamin B***** zu rächen und ihn gemeinsam mit ihren Mittätern um sein – betragsmäßig nicht auf den ihr zugefügten Vermögensschaden limitiertes – Suchtgift im Wert von schließlich 90 Euro zu bringen (US 9 in Verbindung mit US 2, 11, 25). Damit verfehlt sie den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen
Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Diese Feststellungen haben die Tatrichter dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider mit Bezugnahme auf den Diese Feststellungen haben die Tatrichter dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider mit Bezugnahme auf den
objektiven Tathergang einwandfrei begründet (US 25), ist doch der Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einer (wie hier)
leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.