Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Justin O***** schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Justin O***** schlägt fehl.
Die ausschließlich gegen die Konstatierung, dass Justin O***** den im Kassenbereich der Ballveranstaltung aufgestellten Spendenkorb an sich nehmen wollte (US 5), gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) spricht keinen entscheidenden Umstand an. Denn die Beschwerde lässt insoweit die – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – Konstatierungen zum einverständlichen Vorgehen in Bezug auf die durch Waffeneinsatz erfolgte Wegnahme der Handkasse durch den Mitangeklagten A***** (US 4 f) ebenso unbekämpft wie jene, wonach der Angeklagte O***** während des Raubgeschehens die Ausgangstüre offen hielt (US 5). Die ausschließlich gegen die Konstatierung, dass Justin O***** den im Kassenbereich der Ballveranstaltung aufgestellten Spendenkorb an sich nehmen wollte (US 5), gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) spricht keinen entscheidenden Umstand an. Denn die Beschwerde lässt insoweit die – den Schuldspruch bereits für sich tragenden – Konstatierungen zum einverständlichen Vorgehen in Bezug auf die durch Waffeneinsatz erfolgte Wegnahme der Handkasse durch den Mitangeklagten A***** (US 4 f) ebenso unbekämpft wie jene, wonach der Angeklagte O***** während des Raubgeschehens die Ausgangstüre offen hielt (US 5).
Indem die strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a; der Sache nach jedoch lit b) genau diese Konstatierungen übergeht, verfehlt sie eine prozesskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).Indem die strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamierende Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,; der Sache nach jedoch Litera b,) genau diese Konstatierungen übergeht, verfehlt sie eine prozesskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
Der Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), das Verhalten des Angeklagten sei lediglich als strafbarer Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu beurteilen, macht nicht deutlich, inwieweit dieser Umstand für die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll (zur Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0117604; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.200).Der Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), das Verhalten des Angeklagten sei lediglich als strafbarer Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu beurteilen, macht nicht deutlich, inwieweit dieser Umstand für die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll (zur Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0117604; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.200).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.