[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Vorliegend stützten die Tatrichter die schulderheblichen Feststellungen auf die als glaubhaft beurteilten Angaben des Opfers, während sie der leugnenden Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen vermochten.
[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) übersieht, dass der Schöffensenat dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend nicht gehalten war, sich mit voneinander abweichenden Angaben der E***** W***** betreffend unwesentliche Nebendetails zu befassen. Einer Auseinandersetzung damit, wie fest der Angeklagte sie gegen die Wand drückte, auf welche Weise er sie entkleidete, ob er eine Brust oder beide Brüste drückte oder er sie vor der Digitalpenetration noch küsste, bedurfte es somit nicht. [5] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) übersieht, dass der Schöffensenat dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend nicht gehalten war, sich mit voneinander abweichenden Angaben der E***** W***** betreffend unwesentliche Nebendetails zu befassen. Einer Auseinandersetzung damit, wie fest der Angeklagte sie gegen die Wand drückte, auf welche Weise er sie entkleidete, ob er eine Brust oder beide Brüste drückte oder er sie vor der Digitalpenetration noch küsste, bedurfte es somit nicht.
[6] Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die Angaben des Opfers, wonach es am Anfang „perplex“ und zu einer Abwehrreaktion unfähig war, in weiterer Folge aber den Angeklagten kurzzeitig wegschieben oder wegdrücken konnte, der leugnenden Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf widersprüchliche Angaben der E***** W***** bezüglich eines Sexualkontakts mit einer anderen Person hinweist und auf dieser Basis die dem Opfer attestierte Glaubwürdigkeit bezweifelt.
[8] Einen erneut unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung unternimmt die Beschwerde, soweit sie die Glaubwürdigkeit des Angeklagten mit eigenständiger Bewertung dessen psychischen Zustands, eines vor der Tat zwischen diesem und dem Opfer stattgefundenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, zur Alkoholabstinenz des Angeklagten, zur Frage, ob der Tatort aufgrund einer Alarmsicherung zugänglich gewesen sei, zu den Angaben der Eltern des Angeklagten betreffend die Heimkehr in die Wohnung und mit Zweifeln an einem vom Opfer berichteten Telefonat mit einer Freundin zur Tatzeit hervorzukehren sucht.
[9] Ob die Zeugin S***** L***** gesehen hat, dass sich E***** W***** mit einer ihr unbekannten Person getroffen oder jene keine derartigen Beobachtungen gemacht hat, stellen keinen – unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall – zu erörternden erheblichen Umstand dar. [9] Ob die Zeugin S***** L***** gesehen hat, dass sich E***** W***** mit einer ihr unbekannten Person getroffen oder jene keine derartigen Beobachtungen gemacht hat, stellen keinen – unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall – zu erörternden erheblichen Umstand dar.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.