[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.
[5] Die Sanktionsrüge („Z 11 iVm Z 5“) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose. [5] Die Sanktionsrüge („Z 11 in Verbindung mit Ziffer 5,) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose.
[6] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [6] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).
[7] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (vgl erneut RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). [7] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).
[8] Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik, für die Feststellung der Prognosetaten (US 6: „qualifizierte Todesdrohungen und [absichtliche] schwere Körperverletzungsdelikte“) nenne das angefochtene Urteil „keine adäquate Begründung“, geht somit schon im Ansatz fehl. Sie bildet – der Sache nach – ein Berufungsvorbringen.
[9] Gleiches gilt für den aus Z 11 zweiter Fall erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei auf den Zustand des B* nicht „adäquat“ eingegangen (zur Auseinandersetzung damit siehe insbes US 7 f) und es sei entgegen den anderslautenden (der Beschwerde zuwider nicht bloß auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkten) Urteilskonstatierungen ein die Gefährlichkeit beseitigender Behandlungserfolg eingetreten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 723). [9] Gleiches gilt für den aus Ziffer 11, zweiter Fall erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei auf den Zustand des B* nicht „adäquat“ eingegangen (zur Auseinandersetzung damit siehe insbes US 7 f) und es sei entgegen den anderslautenden (der Beschwerde zuwider nicht bloß auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkten) Urteilskonstatierungen ein die Gefährlichkeit beseitigender Behandlungserfolg eingetreten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 723).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.