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Entscheidung 12 Os 74/24k×

Entscheidung 12 Os 74/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os74/24k

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur straf-, rechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Mai 2024, GZ 56 Hv 36/23g-176.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

* B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 23. Mai 2023 (ON 122.2) wurde * B* im ersten Rechtsgang der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1.A.) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (1.B. und 2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht wegen der zu 1.A. angeführten Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2] Nach Aufhebung des Schuldspruchs zu 2. und demgemäß des Strafausspruchs sowie der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB durch den Obersten Gerichtshof (12 Os 80/23s) zog die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift zu 2. des Schuldspruchs zurück (US 3 f; ON 1.104).

[3] Mit dem nunmehr im dritten Rechtsgang vergleiche zum zweiten Rechtsgang 12 Os 8/24d) ergangenen Urteil wurde * B* neuerlich zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.

[5] Die Sanktionsrüge („Z 11 in Verbindung mit Ziffer 5,) bekämpft (ausschließlich) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose.

[6] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).

[7] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen vergleiche erneut RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).

[8]                Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik, für die Feststellung der Prognosetaten (US 6: „qualifizierte Todesdrohungen und [absichtliche] schwere Körperverletzungsdelikte“) nenne das angefochtene Urteil „keine adäquate Begründung“, geht somit schon im Ansatz fehl. Sie bildet – der Sache nach – ein Berufungsvorbringen.

[9] Gleiches gilt für den aus Ziffer 11, zweiter Fall erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei auf den Zustand des B* nicht „adäquat“ eingegangen (zur Auseinandersetzung damit siehe insbes US 7 f) und es sei entgegen den anderslautenden (der Beschwerde zuwider nicht bloß auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkten) Urteilskonstatierungen ein die Gefährlichkeit beseitigender Behandlungserfolg eingetreten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 723).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00074.24K.0905.000

Im RIS seit

20.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240905_OGH0002_0120OS00074_24K0000_000