Dem Urteil haftet jedoch kein Begründungsmangel an. Die Feststellung des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß B an mehrere Personen Suchtgift verkaufe, findet volle Deckung in dessen eigener Verantwortung vor der Polizei (S. 103, 239) und in der Hauptverhandlung (S. 231). Die weitere Tatsachenannahme, er habe bei der Übersendung des Suchtgiftes aus Indien bewußt die Weitergabe desselben durch B an einen unbestimmten Personenkreis in Kauf genommen, stellt sich als eine in der freien Beweiswürdigung des Gerichtes verankerte, den Denkgesetzen wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung völlig entsprechende und sohin im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile keiner wirksamen Anfechtung unterliegende Schlußfolgerung aus eben dieser Kenntnis von den Verkaufspraktiken seiner Mitangeklagten Renate B dar. Die angefochtene Feststellung ist daher weder aktenwidrig, noch mit einem anderen Begründungsmangel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes behaftet. Daß diese Weitergabe auch tatsächlich erfolgt ist, hat das Erstgericht ebenfalls mängelfrei - nicht zuletzt auf Grund der geständigen Verantwortung der Mitangeklagten Renate B - festgestellt.
Die Mängelrüge versagt sohin.
In Ausführung seiner Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht insoweit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vor, als es die unter Punkt A) I) 1) bis 3) des Schuldspruches umschriebenen Tathandlungen (Ausfuhr von 18 g Morphium aus Indien und Einfuhr nach Österreich durch Postversand an Renate B in Wien, Überlassung von 25 Schüssen Morphium an Leopold C und ca. 10 Schüssen Morphium an Josef D in Wien) als Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (und nicht bloß als Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 - gemeint wohl: Z. 1 - SuchtgiftG.) beurteilt hat. Dies deshalb, weil einerseits der Beschwerdeführer 'nur an zwei Personen' (eben C und D) 'geringe Mengen' Morphium unentgeltlich überlassen habe (Punkt A) I) 2) und 3) des Schuldspruches) und andererseits das von ihm aus Indien nach Österreich an B übersandte Suchtgift (Punkt A) I) 1) des Schuldspruches) lediglich für seinen Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei, wobei er in allen Fällen nicht damit rechnen habe müssen, daß die Empfänger die Suchtgiftmengen weitergeben würden.In Ausführung seiner Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht insoweit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vor, als es die unter Punkt A) römisch eins) 1) bis 3) des Schuldspruches umschriebenen Tathandlungen (Ausfuhr von 18 g Morphium aus Indien und Einfuhr nach Österreich durch Postversand an Renate B in Wien, Überlassung von 25 Schüssen Morphium an Leopold C und ca. 10 Schüssen Morphium an Josef D in Wien) als Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (und nicht bloß als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, - gemeint wohl: Ziffer eins, - SuchtgiftG.) beurteilt hat. Dies deshalb, weil einerseits der Beschwerdeführer 'nur an zwei Personen' (eben C und D) 'geringe Mengen' Morphium unentgeltlich überlassen habe (Punkt A) römisch eins) 2) und 3) des Schuldspruches) und andererseits das von ihm aus Indien nach Österreich an B übersandte Suchtgift (Punkt A) römisch eins) 1) des Schuldspruches) lediglich für seinen Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei, wobei er in allen Fällen nicht damit rechnen habe müssen, daß die Empfänger die Suchtgiftmengen weitergeben würden.
Was die Menge des vom Beschwerdeführer ausgeführten, eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftes anlangt, so irrt dieser, wenn er vermeint, daß sie nicht ausreiche, um in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (d. h. nach ständiger Rechtsprechung, eine Menge von 30 bis 50 Personen der Rauschgiftsucht zuzuführen, vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 15 zu § 6 SuchtgiftG. und die dort zitierte Judikatur), wie dies der Tatbestand des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. voraussetzt. Denn die sogenannte 'Grenzmenge', das ist die zur Herbeiführung einer derartigen Gemeingefahr hinreichende Menge, liegt in Ansehung von Morphium (Morphin) bei 1,5 Gramm (RZ. 1973, S. 44). Der Beschwerdeführer hat aber nach den Feststellungen 18 g und weitere 35 'Schüsse' Morphium (das sind nach den Urteilsfeststellungen etwa 4 Gramm, siehe S. 245), insgesamt also 22 Gramm Morphium aus- und eingeführt, bzw. in Verkehr gesetzt. Ob das Inverkehrsetzen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. belanglos. Soweit der Beschwerdeführer aber ein Handeln mit zumindest bedingtem Vorsatz in bezug auf die Weitergabe der von ihm an B, C und D übermittelten Suchtgiftmengen bestreitet, bringt er den von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er von urteilsfremden Prämissen, nicht aber von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (S. 250) ausgeht. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht somit sowohl die objektive Eignung der in Rede stehenden Suchtgiftmengen zur Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bejaht, als auch den Umstand, daß die Herbeiführung einer solchen Gefahr vom (bedingten) Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war. Es hat demnach den in Punkt A) I) des Schuldspruches umschriebenen Sachverhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu Recht als Verbrechen wider die Volksgesundheit nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. beurteilt.Was die Menge des vom Beschwerdeführer ausgeführten, eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftes anlangt, so irrt dieser, wenn er vermeint, daß sie nicht ausreiche, um in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (d. h. nach ständiger Rechtsprechung, eine Menge von 30 bis 50 Personen der Rauschgiftsucht zuzuführen, vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Anmerkung 15 zu Paragraph 6, SuchtgiftG. und die dort zitierte Judikatur), wie dies der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. voraussetzt. Denn die sogenannte 'Grenzmenge', das ist die zur Herbeiführung einer derartigen Gemeingefahr hinreichende Menge, liegt in Ansehung von Morphium (Morphin) bei 1,5 Gramm (RZ. 1973, S. 44). Der Beschwerdeführer hat aber nach den Feststellungen 18 g und weitere 35 'Schüsse' Morphium (das sind nach den Urteilsfeststellungen etwa 4 Gramm, siehe S. 245), insgesamt also 22 Gramm Morphium aus- und eingeführt, bzw. in Verkehr gesetzt. Ob das Inverkehrsetzen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. belanglos. Soweit der Beschwerdeführer aber ein Handeln mit zumindest bedingtem Vorsatz in bezug auf die Weitergabe der von ihm an B, C und D übermittelten Suchtgiftmengen bestreitet, bringt er den von ihm geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er von urteilsfremden Prämissen, nicht aber von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (S. 250) ausgeht. Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht somit sowohl die objektive Eignung der in Rede stehenden Suchtgiftmengen zur Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bejaht, als auch den Umstand, daß die Herbeiführung einer solchen Gefahr vom (bedingten) Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war. Es hat demnach den in Punkt A) römisch eins) des Schuldspruches umschriebenen Sachverhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu Recht als Verbrechen wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. beurteilt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A war demnach zu verwerfen.
Hingegen haftet dem Urteil der in der Beschwerde nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. an, da das Erstgericht die erlittene Vorhaft beiden Angeklagten nur auf die verhängten Freiheitsstrafen, nicht aber wie im § 38 Abs. 1 StGB. vorgeschrieben, auch auf die Geldstrafen angerechnet hat.Hingegen haftet dem Urteil der in der Beschwerde nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. an, da das Erstgericht die erlittene Vorhaft beiden Angeklagten nur auf die verhängten Freiheitsstrafen, nicht aber wie im Paragraph 38, Absatz eins, StGB. vorgeschrieben, auch auf die Geldstrafen angerechnet hat.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. hatte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen so vorzugehen als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden und im Sinne dieser Gesetzesstelle auch zugunsten der Mitangeklagten, die die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, auszusprechen, daß die erlittenen Vorhaftzeiten beiden Angeklagten auch auf die Geldstrafen angerechnet werden.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. hatte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen so vorzugehen als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden und im Sinne dieser Gesetzesstelle auch zugunsten der Mitangeklagten, die die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, auszusprechen, daß die erlittenen Vorhaftzeiten beiden Angeklagten auch auf die Geldstrafen angerechnet werden.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei A erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und als mildernd das Geständnis, bei B als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren. Aus general- und spezialpräventiven Gründen und insbesonders wegen der offenbaren Süchtigkeit der beiden Angeklagten, wurde von der bedingten Strafnachsicht kein Gebrauch gemacht.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte Walter A eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Strafnachsicht. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Da der Angeklagte A schon süchtig war, als er B kennenlernte und der Erwerb des Suchtgiftes in Indien und die Einfuhr nach Österreich nach vorheriger Verabredung jeweils von einem der beiden Angeklagten erfolgte, kann von einer Verleitung des Angeklagten A durch B nicht gesprochen werden.
Auch wenn man berücksichtigt, daß das Erstgericht den weiteren Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren übersehen hat, ist bei den gegebenen Strafbemessungsgründen und der Schuld des bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten die Strafe nicht zu hoch bemessen. Da der Angeklagte nach einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat die strafbaren Handlungen nach §§ 6 und 9 SuchtgiftG. fortgesetzt hat, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 StGB. liegen somit bei ihm nicht vor. Auch seiner Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Auch wenn man berücksichtigt, daß das Erstgericht den weiteren Milderungsgrund des Alters unter 21 Jahren übersehen hat, ist bei den gegebenen Strafbemessungsgründen und der Schuld des bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten die Strafe nicht zu hoch bemessen. Da der Angeklagte nach einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat die strafbaren Handlungen nach Paragraphen 6 und 9 SuchtgiftG. fortgesetzt hat, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, ihn vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. liegen somit bei ihm nicht vor. Auch seiner Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Renate B bekämpft mit ihrer Berufung lediglich die Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB. und verweist auf ihre Unbescholtenheit und, daß sie von ihrer Sucht völlig frei wurde.Renate B bekämpft mit ihrer Berufung lediglich die Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB. und verweist auf ihre Unbescholtenheit und, daß sie von ihrer Sucht völlig frei wurde.
Die Berufung ist berechtigt.
Da die 20-jährige Angeklagte bisher noch nicht vorbestraft wurde und einer geregelten Beschäftigung nachgeht, war die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um sie vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch generalpräventive Erwägungen sprechen bei dem nicht allzu hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht gegen die bedingte Strafnachsicht. Ihrer Berufung war daher Folge zu geben und die Strafe unter Setzung einer angemessenen Probezeit bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.