Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO Feststellungsmängel in bezug auf die Verwendung des das vermögenswerte Äquivalent für die verkaufte Liegenschaft bildenden Kaufpreises geltend macht:Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO Feststellungsmängel in bezug auf die Verwendung des das vermögenswerte Äquivalent für die verkaufte Liegenschaft bildenden Kaufpreises geltend macht:
Die Veräußerung von Vermögensbestandteilen erfüllt nur dann den Tatbestand der betrügerischen Krida, wenn sie zugleich eine Verringerung des Vermögens bedeutet. Dies trifft nicht zu, wenn mit der Verminderung der Aktiven zugleich eine Verminderung auch der Passiven einhergeht (Leukauf-Steininger 2 § 156 StGB RN 11 a ua). Allerdings kann in einem solchen Fall der Vorausbefriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer, wenn dies nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschieht, eine Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 158 Abs 1 StGB in Betracht kommen (Leukauf-Steininger, aaO, RN 16 ua).Die Veräußerung von Vermögensbestandteilen erfüllt nur dann den Tatbestand der betrügerischen Krida, wenn sie zugleich eine Verringerung des Vermögens bedeutet. Dies trifft nicht zu, wenn mit der Verminderung der Aktiven zugleich eine Verminderung auch der Passiven einhergeht (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 156, StGB RN 11 a ua). Allerdings kann in einem solchen Fall der Vorausbefriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer, wenn dies nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschieht, eine Gläubigerbegünstigung im Sinne des Paragraph 158, Absatz eins, StGB in Betracht kommen (Leukauf-Steininger, aaO, RN 16 ua).
Entsprechende Feststellungen zu diesen Fragen wären vorliegend indiziert gewesen, zumal der Beschwerdeführer, gegen den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schon seit dem Jahre 1973 Exekutionen anhängig waren, sich dahin verantwortete, mit dem Kaufpreis von 400.000 S ausschließlich Schulden abgedeckt zu haben (Band II, ON 33, S 443 iVm ON 43, S 495 dA).Entsprechende Feststellungen zu diesen Fragen wären vorliegend indiziert gewesen, zumal der Beschwerdeführer, gegen den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schon seit dem Jahre 1973 Exekutionen anhängig waren, sich dahin verantwortete, mit dem Kaufpreis von 400.000 S ausschließlich Schulden abgedeckt zu haben (Band römisch zwei, ON 33, S 443 in Verbindung mit ON 43, S 495 dA).
Im neuen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit die angebliche Schuldtilgung persönliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers oder solche der Gesellschaften, an denen er beteiligt war (H. R*** Zentralheizungs- und Ölfeuerungsbau Ges.m.b.H.; S*** Reisebüro Ges.m.b.H.) betraf. Denn nur im ersten Fall wäre mit der Verminderung der Vermögensaktiven des Beschwerdeführers zugleich auch eine solche seiner Passiven verbunden gewesen. Diesfalls wäre für seine Strafbarkeit im Sinne des Tatbildes der Gläubigerbegünstigung nach § 158 Abs 1 StGB seine persönliche Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung. Sollte aber der Kaufpreis der Liegenschaft zur Deckung sowohl von persönlichen Schulden des Angeklagten R*** als auch von Verbindlichkeiten einer der Gesellschaften verwendet worden sein und der Angeklagte nicht auch persönlich für die Gesellschaftsschulden gehaftet haben - sodaß für diese sein Grundstück bzw. dessen Erlös nicht als Befriedigungsfonds hätte dienen können - käme betrügerische Krida (weiterhin) in Betracht, insoweit der Erlös den persönlichen Gläubigern des Angeklagten entzogen wurde. Denn solcherart wäre nicht dem von § 158 StGB geschützten Grundsatz der par conditio creditorum zuwidergehandelt (vgl. Liebscher im WK Rz. 3 zu § 158 StGB), sondern der Befriedigungsfonds der persönlichen Gläubiger des Angeklagten zugunsten der - de lege gar nichtIm neuen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit die angebliche Schuldtilgung persönliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers oder solche der Gesellschaften, an denen er beteiligt war (H. R*** Zentralheizungs- und Ölfeuerungsbau Ges.m.b.H.; S*** Reisebüro Ges.m.b.H.) betraf. Denn nur im ersten Fall wäre mit der Verminderung der Vermögensaktiven des Beschwerdeführers zugleich auch eine solche seiner Passiven verbunden gewesen. Diesfalls wäre für seine Strafbarkeit im Sinne des Tatbildes der Gläubigerbegünstigung nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB seine persönliche Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung. Sollte aber der Kaufpreis der Liegenschaft zur Deckung sowohl von persönlichen Schulden des Angeklagten R*** als auch von Verbindlichkeiten einer der Gesellschaften verwendet worden sein und der Angeklagte nicht auch persönlich für die Gesellschaftsschulden gehaftet haben - sodaß für diese sein Grundstück bzw. dessen Erlös nicht als Befriedigungsfonds hätte dienen können - käme betrügerische Krida (weiterhin) in Betracht, insoweit der Erlös den persönlichen Gläubigern des Angeklagten entzogen wurde. Denn solcherart wäre nicht dem von Paragraph 158, StGB geschützten Grundsatz der par conditio creditorum zuwidergehandelt vergleiche Liebscher im WK Rz. 3 zu Paragraph 158, StGB), sondern der Befriedigungsfonds der persönlichen Gläubiger des Angeklagten zugunsten der - de lege gar nicht
konkurrierenden - Gläubiger eines anderen Schuldners verringert worden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Hermann R*** betreffenden Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben und das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Hermann R*** betreffenden Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Hermann R*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Günther W*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.