In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß zwar alle Tatbildmerkmale des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erschienen, dessenungeachtet jedoch ein Teil des Senates vermeint habe, die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt sei trotz der festgestellten Verletzungen nicht so arg gewesen, daß sie als „Gewalt“ im Sinn des § 201 Abs 2 StGB beurteilt werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß zwar alle Tatbildmerkmale des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erschienen, dessenungeachtet jedoch ein Teil des Senates vermeint habe, die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt sei trotz der festgestellten Verletzungen nicht so arg gewesen, daß sie als „Gewalt“ im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB beurteilt werden könne.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.
Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß das vom Erstgericht festgestellte Tatverhalten die Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB erfüllt. Dazu genügt nämlich nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne daß daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muß.Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß das vom Erstgericht festgestellte Tatverhalten die Kriterien der Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB erfüllt. Dazu genügt nämlich nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne daß daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muß.
Obwohl sich das angefochtene Urteil in seiner rechtlichen Tatbeurteilung über diese klare Rechtslage hinwegsetzt, kommt eine reformatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bei der hier gegebenen Sachkonstellation nicht in Betracht, weil eine derartige Urteilskorrektur ein mängelfrei festgestelltes Tatsachensubstrat voraussetzt, gegen dessen Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen (Mayerhofer-Rieder3, E 38 ff zu § 288 StPO). Die Ausführung des Erstgerichtes, ein Teil des Senates habe vermeint, daß die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt trotz der festgestellten Verletzungen nicht so arg gewesen sei, daß sie als Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB angesehen werden könne, rechtfertigt aber grundlegende Zweifel daran, daß die in der Urteilsausfertigung angeführten Feststellungen zum Tathergang tatsächlich von der Mehrheit des Senates (§ 20 StPO) getragen wurden. Dies umso mehr, als in der Urteilsbegründung die tatrichterliche Meinung zum Ausdruck kommt, daß sich die Frau durch die Anzeigen gegen den Angeklagten möglicherweise Vorteile im Scheidungsverfahren zu verschaffen suchte. Diese Urteilspassage steht nämlich zu den die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen tragenden Erwägungen zur Beweiswürdigung in derartig krassem Widerspruch, daß von einer formell mängelfreien Begründung der hier entscheidenden Tatsachen keine Rede sein kann.Obwohl sich das angefochtene Urteil in seiner rechtlichen Tatbeurteilung über diese klare Rechtslage hinwegsetzt, kommt eine reformatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bei der hier gegebenen Sachkonstellation nicht in Betracht, weil eine derartige Urteilskorrektur ein mängelfrei festgestelltes Tatsachensubstrat voraussetzt, gegen dessen Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen (Mayerhofer-Rieder3, E 38 ff zu Paragraph 288, StPO). Die Ausführung des Erstgerichtes, ein Teil des Senates habe vermeint, daß die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt trotz der festgestellten Verletzungen nicht so arg gewesen sei, daß sie als Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB angesehen werden könne, rechtfertigt aber grundlegende Zweifel daran, daß die in der Urteilsausfertigung angeführten Feststellungen zum Tathergang tatsächlich von der Mehrheit des Senates (Paragraph 20, StPO) getragen wurden. Dies umso mehr, als in der Urteilsbegründung die tatrichterliche Meinung zum Ausdruck kommt, daß sich die Frau durch die Anzeigen gegen den Angeklagten möglicherweise Vorteile im Scheidungsverfahren zu verschaffen suchte. Diese Urteilspassage steht nämlich zu den die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen tragenden Erwägungen zur Beweiswürdigung in derartig krassem Widerspruch, daß von einer formell mängelfreien Begründung der hier entscheidenden Tatsachen keine Rede sein kann.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.