Die dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der in Ansehung des Diebstahlsverbrechens erhobenen Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß die darin unter dem Aspekt des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue behaupteten Unvollständigkeit der Begründung über die Umstände der Rückstellung der Diebsbeute der rechtlichen Relevanz entbehren, weil § 167 StGB die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung nicht vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sondern davon abhängig macht, daß sie erfolgt sein muß, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren, also gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 167 RN 15, 16). Dies geschah vorliegend aber bereits unmittelbar nach der Tat, weil der Angeklagte kurz vor Mitternacht des 6.September 1992 im Zuge des Abtransportes der Beute wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls von der Polizei festgenommen wurde.Der in Ansehung des Diebstahlsverbrechens erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß die darin unter dem Aspekt des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue behaupteten Unvollständigkeit der Begründung über die Umstände der Rückstellung der Diebsbeute der rechtlichen Relevanz entbehren, weil Paragraph 167, StGB die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung nicht vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sondern davon abhängig macht, daß sie erfolgt sein muß, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren, also gegen ihn auf Grund konkreter Anhaltspunkte Verdacht geschöpft hat (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 167, RN 15, 16). Dies geschah vorliegend aber bereits unmittelbar nach der Tat, weil der Angeklagte kurz vor Mitternacht des 6.September 1992 im Zuge des Abtransportes der Beute wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls von der Polizei festgenommen wurde.
Von unrichtigen Voraussetzungen geht aber auch der Beschwerdeeinwand aus, das Urteil unterlasse zum Betrugsvorwurf die Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe bei Anmietung des Zimmers über eigenes Geld aus Gelegenheitsarbeiten verfügt. Denn dabei wird übergangen, daß das Schöffengericht nicht bloß die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern schwergewichtig dessen Zahlungswilligkeit negierte (S 51).
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich genügt die globale Entgegnung, daß die Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge in keiner Weise geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen hervorzurufen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich genügt die globale Entgegnung, daß die Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge in keiner Weise geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).