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Entscheidung 12 Os 74/96×

Entscheidung 12 Os 74/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os74/96

Entscheidungsdatum

05.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mladjen S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996, GZ 24 E römisch fünf r 401/95-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das (im zweiten Rechtsgang gefällte) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996, GZ 24 E römisch fünf r 401/95-46, insoweit es im Strafausspruch über Mladjen S***** den Tagessatz gegenüber dem Urteil dieses Gerichtes vom 30.März 1995, GZ 24 E römisch fünf r 401/95-14, erhöhte, verletzt das Gesetz in der Vorschrift des Paragraph 477, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO.

Gemäß Paragraphen 292, letzter Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß die Höhe des Tagessatzes mit 100 S bestimmt wird.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.März 1995, GZ 24 E römisch fünf r 401/95-14, wurde (ua) über Mladjen S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage) verhängt.

Während dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, erwirkte der Angeklagte - der dagegen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ergriffen hatte (S 135 in Verbindung mit ON 20) - die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Juli 1995, AZ 8 Bs 178, 179/95, auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz (ON 26).

In der Folge erkannte der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz Mladjen S***** nach Wiederholung des Beweisverfahrens mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29.Februar 1996, GZ 24 E römisch fünf r 401/95-46, - wegen derselben strafbaren Handlungen - (erneut) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig und verhängte über ihn (abermals) eine - nunmehr nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene - Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage), wobei die Höhe des Tagessatzes mit 200 S bestimmt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das im erneuerten Verfahren ergangene Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.Februar 1996 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Dem Verbot der reformatio in peius (Paragraph 477, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO; vergleiche Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, 295, Absatz 2, StPO) entsprechend darf über einen Angeklagten aufgrund eines lediglich zu seinen Gunsten ergriffenen Rechtsmittels keine strengere Strafe verhängt werden als das erste Urteil ausgesprochen hat.

Abgesehen von der (hier nicht aktuellen) durch das StRÄG 1987 - ausnahmsweise - (im jeweils zweiten Satz der Paragraphen 295, Absatz 2 und 477 Absatz 2, StPO) eingeräumten, vom Einverständnis des Angeklagten abhängigen Möglichkeit des Ausspruchs einer unbedingten Geldstrafe anstelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erstreckt sich das Verschlimmerungsverbot punktuell auf jedes einzelne Wirkungskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und gegebenenfalls - wie hier - bedingte Strafnachsicht in jeweils gesonderter Wertung (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 293, E 46 a). Als selbständige Strafkomponente unterliegt diesem Verbot daher auch der Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes vergleiche EvBl 1984/109 = SSt 54/53), wobei die Erhöhung des Strafmaßes im neuen Verfahren auch durch (im konkreten Fall aus dem Akteninhalt nicht erkennbare) Zustimmung des Beschuldigten nicht ausgeglichen werden könnte (JBl 1990, 126 f).

In Anbetracht der nachteiligen Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für den Verurteilten im Widerrufsfall (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) war auf teilweise Kassierung des im zweiten Rechtsgang erflossenen Strafausspruches und Neufestsetzung des Tagessatzes in der im Spruch ersichtlichen - das Ausmaß des ersten Urteils nicht übersteigenden - Höhe zu erkennen.

Anmerkung

E43437 12D00746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00074.96.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19960905_OGH0002_0120OS00074_9600000_000