Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen.
Jene Beweisanträge, die auf eine Erweiterung der das Sexualverhalten des Angeklagten gegenüber erwachsenen Frauen betreffenden Beurteilungsgrundlagen abzielten (Vernehmung der Zeuginnen Renate H***** und Susanne K***** sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die Persönlichkeit, die Sexualität und die Neigung des Angeklagten" zum Nachweis fehlender pädophiler Züge), betrafen schon vom Themenansatz her keinen entscheidenden Tatsachenaspekt, weil die Anfälligkeit für sexuellen Mißbrauch von Kindern deviante Komponenten im Kontakt mit erwachsenen Geschlechtspartnern nicht zwingend voraussetzt. Zum Nachweis dafür, "daß das Verhalten des Angeklagten Kindern und Jugendlichen gegenüber auch keinesfalls sexualbezogene, sondern lediglich freundschaftliche und kameradschaftliche Gefühle aufweist" (203), erwies sich das (solcherart weder sprachlich noch sonst ausgewogen) angestrebte Sachverständigengutachten - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider - als vorweg ungeeignet, weil es nach Lage des Falles (insbesondere vor dem Hintergrund der vom Angeklagten gemeinsam mit Objekten spezifischen Sexualbezuges verwahrten, überdies von ihm selbst hergestellten Nacktaufnahmen der damals unmündigen Daniela J***** - Beilagen zu ON 2 dA) der Anführung besonderer (hier von selbst nicht einsichtiger) Gründe bedurft hätte, aus denen eine entsprechend antragskonforme Befundaufnahme hätte erwartet werden können.
Ohne Nachteil für den Angeklagten unterblieb auch der weiters beantragte Ortsaugenschein in der Wohnung des Angeklagten, weil das Maß der Auffälligkeit der von Jasmin B***** erlittenen unzüchtigen Betastungen für die im Tatzeitpunkt neben ihr im Bett gelegene Christina Erika H***** nicht von spezifischen Raumverhältnissen, sondern vom Grad deren tataktueller Ablenkung bei der Durchsicht eines Buches abhängig war.
Als gleichfalls nicht von entscheidender Bedeutung auf sich beruhen konnte auch die Frage, ob Jasmin B***** an dem der inkriminierten Mißbrauchshandlung nachfolgenden Tag (in Begleitung der Christina Erika H*****) mit ihrer Mutter Andrea B***** mit dem Wunsch in telefonischen Kontakt trat, eine weitere Nacht bei ihrer Freundin zu verbringen, weil von der Freundin ausgegangene tatbeschönigende Bagatellisierungseinflüsse auf das Opfer nach den Verfahrensergebnissen unbestritten sind.
Da somit dem bekämpften Schuldspruch keiner der behaupteten Verfahrensmängel vorausging, war die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Da somit dem bekämpften Schuldspruch keiner der behaupteten Verfahrensmängel vorausging, war die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.