Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 4 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die schwerpunktmäßig die - rechtzeitig (schon mit Schriftsatz ON 477 und am Beginn der Hauptverhandlung, ON 494) gerügte - Ausgeschlossenheit des bereits im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Vorsitzenden und beisitzenden Richters (248 f iVm 100/XXXX) moniert (Z 1), kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die schwerpunktmäßig die - rechtzeitig (schon mit Schriftsatz ON 477 und am Beginn der Hauptverhandlung, ON 494) gerügte - Ausgeschlossenheit des bereits im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Vorsitzenden und beisitzenden Richters (248 f in Verbindung mit 100/XXXX) moniert (Ziffer eins,), kommt Berechtigung zu.
Muß eine Hauptverhandlung nach erfolgreicher Urteilsanfechtung wiederholt werden, sind gemäß § 68 Abs 2 StPO von der neuen Hauptverhandlung jene Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht - wie im vorliegenden Fall nach Teilkassierung des im ersten Rechtsgang bekämpften Urteils - geht, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des erstbefaßten Richters schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter über, wobei selbst ein nachträglicher Wegfall der Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen, an der einmal begründeten Zuständigkeit des Vertreters nichts ändert (EvBl 1989/10). Die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung, wonach Richter von der neuen Hauptverhandlung dann nicht ausgeschlossen seien, wenn das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, teilweise aufgehoben wird und die neue Hauptverhandlung nur der Festsetzung der zu bestätigten Schuldsprüchen zu verhängenden Strafe dient, widerspricht ersichtlich dem Sinn des Gesetzes, nach welchem der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und Entscheidung in der zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit des im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht (wie hier) in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden soll (Mayerhofer StPO4 § 68 E 24, vgl auch JA 7 zum StRÄG 1993 und RV 33 der BlgzStRÄG 1996).Muß eine Hauptverhandlung nach erfolgreicher Urteilsanfechtung wiederholt werden, sind gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der neuen Hauptverhandlung jene Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht - wie im vorliegenden Fall nach Teilkassierung des im ersten Rechtsgang bekämpften Urteils - geht, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des erstbefaßten Richters schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter über, wobei selbst ein nachträglicher Wegfall der Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen, an der einmal begründeten Zuständigkeit des Vertreters nichts ändert (EvBl 1989/10). Die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung, wonach Richter von der neuen Hauptverhandlung dann nicht ausgeschlossen seien, wenn das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, teilweise aufgehoben wird und die neue Hauptverhandlung nur der Festsetzung der zu bestätigten Schuldsprüchen zu verhängenden Strafe dient, widerspricht ersichtlich dem Sinn des Gesetzes, nach welchem der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und Entscheidung in der zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit des im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht (wie hier) in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden soll (Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, E 24, vergleiche auch JA 7 zum StRÄG 1993 und Regierungsvorlage 33 der BlgzStRÄG 1996).
Da die Aufhebung des angefochtenen Urteils sohin infolge Beteiligung ausgeschlossener Richter an dieser Entscheidung unumgänglich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die darüber hinaus erhobenen Rechtsmitteleinwände.