Entgegen der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten ist dem Oberlandesgericht bei der Bestätigung dieser Haftvoraussetzungen keinerlei Fehlbeurteilung unterlaufen.
Auf der Basis des dabei verwerteten polizeilichen Erhebungsergebnisses beruht zunächst die Bejahung des dringenden Tatverdachtes ungeachtet der in der Beschwerde erhobenen Einwände auf einer keinesfalls hypothetischen, auch nicht "aktenwidrigen", sondern insgesamt schlüssigen Argumentation, welche zudem die forensische Erfahrung auf dem hier in Rede stehenden Kriminalitätssektor hinreichend berücksichtigt.
Der spezifische Inhalt der vertraulichen Information an die Polizei (61), welcher mit den daraufhin eingeleiteten polizeilichen Nachforschungen - teils exakt (11 iVm 63; 311 iVm 313) - übereinstimmt, das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden - unmittelbar zuvor - gestohlenen Fahrzeugen der Marke Audi (11 f, 129, 131), die für eine bandenmäßige kriminelle Verbundenheit des Beschuldigten, seines Begleiters Peter K*****, des Gabor K***** und des - vertraulich als Bandenchef bezeichneten (63) und vom Beschuldigten als Auftraggeber genannten (347) - Mihaly G***** sprechenden Umstände (gemeinsame Einreisen ins Inland bei unmittelbar folgender Ausreise in geänderter personeller Zusammensetzung und während dieser Zeit jeweils objektivierten Fahrzeugdiebstählen der bezeichneten Art - 45 f iVm 55, 207, 333) lassen im Kontext eine andere Beurteilung als die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit (§ 180 Abs 1 StPO), dass der Beschuldigte in der oben bezeichneten Weise straffällig wurde, nicht zu.Der spezifische Inhalt der vertraulichen Information an die Polizei (61), welcher mit den daraufhin eingeleiteten polizeilichen Nachforschungen - teils exakt (11 in Verbindung mit 63; 311 in Verbindung mit 313) - übereinstimmt, das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden - unmittelbar zuvor - gestohlenen Fahrzeugen der Marke Audi (11 f, 129, 131), die für eine bandenmäßige kriminelle Verbundenheit des Beschuldigten, seines Begleiters Peter K*****, des Gabor K***** und des - vertraulich als Bandenchef bezeichneten (63) und vom Beschuldigten als Auftraggeber genannten (347) - Mihaly G***** sprechenden Umstände (gemeinsame Einreisen ins Inland bei unmittelbar folgender Ausreise in geänderter personeller Zusammensetzung und während dieser Zeit jeweils objektivierten Fahrzeugdiebstählen der bezeichneten Art - 45 f in Verbindung mit 55, 207, 333) lassen im Kontext eine andere Beurteilung als die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit (Paragraph 180, Absatz eins, StPO), dass der Beschuldigte in der oben bezeichneten Weise straffällig wurde, nicht zu.
Daran ändert es auch nichts, dass er (soweit bisher aktenkundig) nur einmal zusammen mit K***** nach Österreich einreiste, bei der gemeinsamen Überstellung mit K***** nicht Lenker des in München gestohlenen Fahrzeuges war (wohl aber Gegenstände daraus bei sich hatte - 131, 149), angeblich (unter anderem) "nur" wegen des Verbrechens der Hehlerei, nicht aber wegen Einbruchsdiebstahls vorbestraft ist (443) und anfänglich in den polizeilichen Berichten als Bandenmitglied nicht genannt wurde (61, 65).
Da dem Beschwerdeführer in Ansehung des deutschen Fahrzeugs nicht Diebstahl, sondern - auch in Österreich - begangene Hehlerei angelastet wird, versagt weiters sein Hinweis auf eine insoweit fehlende inländische Gerichtsbarkeit.
Bei einer gemeinsamen Überstellung eines gestohlenen Fahrzeuges ins Ausland verantwortet im Übrigen keineswegs nur sein Lenker den Tatbestand des § 164 StGB.Bei einer gemeinsamen Überstellung eines gestohlenen Fahrzeuges ins Ausland verantwortet im Übrigen keineswegs nur sein Lenker den Tatbestand des Paragraph 164, StGB.
Es kann aber auch keine Rede davon sein, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich des in Österreich gestohlenen PKWs auf "aktenwidrigen" Prämissen beruht.
Zwar brach der Beschuldigte nach seiner Behauptung am Abend des 18. April 2000 von Budapest aus zur Überstellungsfahrt nach München auf (137), doch kollidiert seine Verantwortung eines bereits zu dieser Zeit entgegengenommenen Auftrags auf Überstellung dieses konkreten Fahrzeuges evidentermaßen mit dem Faktum, dass der betreffende Wagen erst am 19. April zwischen 1.30 Uhr und 3.45 Uhr, somit exakt zu jener Zeit gestohlen wurde, als er ihn seiner Einlassung zufolge in Deutschland übernahm.
Daraus lässt sich im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Aufenthalt des Beschuldigten in Italien am 16. April 2000 (145) jedoch durchaus denkrichtig folgern, dass er den PKW des Helmut Ö*****, dessen vorübergehender Abstellort von ihm und seinem Begleiter K***** während der Überstellungsfahrt am 19. April zielsicher angesteuert wurde, erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits am 17. April gestohlen hatte.
Dass die zeitlichen Modalitäten bei Übernahme des deutschen Kraftfahrzeuges überdies für ein minutiös ablaufendes professionelles Zusammenwirken der Bandenmitglieder im Sinne der obergerichtlichen Beurteilung sprechen, ist entgegen der Beschwerde nicht zu bestreiten.
Da sich der Beschuldigte nach der Aktenlage weder in geordneten Lebensverhältnissen befindet noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt, wurde angesichts der Art der ihm angelasteten kriminellen Betätigung auch zu Recht der - fallbezogen durch gelindere Mittel nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.
Damit erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der behaupteten Grundrechtsverletzung auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr näher einzugehen.
Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde daher abzuweisen.