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Entscheidung 12 Os 75/02×

Entscheidung 12 Os 75/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os75/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sepp Volkmar K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sepp Volkmar K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Juni 2002, GZ 37 s Hv 539/01y-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sepp K***** wurde des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er (in Wien) in den Jahren "1994 oder 1995 die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B***** GmbH (B*****), mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbrauchte und der oben genannten Firma einen EUR 40.000 übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, dass er die Motoryacht Cytra Senator" (zu ergänzen: an sich selbst als Privatperson) "ohne tatsächliche Leistung des Kaufpreises in der Höhe von ATS 1,615.000 (das sind EUR 117.366,63) ... veräußerte".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Schon die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt:

Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, zum Zeitpunkt des inkriminierten Verkaufes bzw Kaufes der in Rede stehenden Yacht "selbst kein Geld gehabt" zu haben, gab ferner an, dass eine Berichtigung der aus dem Verkauf des Bootes resultierenden, auf seinem bei der B***** eingerichteten Verrechnungskonto verbuchten Forderung der B***** nicht möglich gewesen sei, weil dieses einen Negativsaldo aufwies, und führte ferner aus, er nehme an, dass er diese Forderung im Wege des Verrechnungskontos "im Lauf der Jahre" berichtigen hätte können, bzw "nicht in der Lage gewesen zu sein", die Forderung "persönlich" zu begleichen (89 f, 161, 163/XII). Damit im Einklang stehen die Angaben der Masseverwalterin, wonach die auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten verbuchten Forderungen der B***** uneinbringlich und daher wertlos sind (171/XII), die Aussage des Wirtschaftsprüfers der B***** Mag. G*****, wonach das in Rede stehende Verrechnungskonto Ende 1994 (der Ankauf der Yacht erfolgte nach den Angaben des Angeklagten im Jahre 1994 - 85, 94/XII) einen Minussaldo von 14,5 Mio S aufwies und der Vermögensstatus, erstellt von der HG***** I***** GmbH, deren Prokurist und faktischer Geschäftsführer der Angeklagte war (5b/I), wonach die Verwertung der für Gläubigerforderungen an die B***** aber auch für die Außenstände des Verrechnungskontos des Angeklagten haftende Liegenschaft "A*****" bei optimistischer Betrachtung einen Erlös von 3 Mio S erbringen werde (389/III).

Der Einwand, wonach die erstgerichtliche Feststellung mangelnder Einbringlichkeit und daher Wertlosigkeit der auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten verbuchten, aus dem Verkauf der Yacht resultierenden Forderung der B***** "im Beweisverfahren keine Deckung findet, ebenso die Feststellung", zum Zeitpunkt des Ankaufes der Motoryacht des Sepp K***** als Privatperson von der B***** war dem Käufer voll bewusst, dass er .... nicht wird bezahlen können", erweist sich somit als krass aktenwidrig.

Die von der Beschwerde zitierten - für die Aufklärung einer Besicherung vorweg ungeeigneten - Angaben des Zeugen Mag. G*****, dass "der Minussaldo des Verrechnungskontos im Wert der Liegenschaft in der A*****gasse gedeckt sein sollte bzw ein Stand von minus ATS 14,5 Mio S durch Aussage von K***** durch sein Privatvermögen gedeckt war", sowie "die ATS 1,615.000 für das Boot wären auf jeden Fall gedeckt gewesen, ob es insgesamt gedeckt war, kann ich nicht sagen", waren im Hinblick auf die bereits dargelegten Beweisergebnisse - entgegen der Beschwerde - nicht gesondert erörterungsbedürftig. Worin ein Widerspruch der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten bei Ankauf der Yacht voll bewusst war, dass er den Kaufpreis nicht berichtigen werden könne (US 5), zu jener, dass die der B***** von Banken gewährten Kredite anfänglich weitgehend bedient und zu ihrer Besicherung die Immobilien der B***** und des Angeklagten herangezogen wurden (US 6), bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da dies für die Unterstellung des als erwiesen konstatierten Sachverhaltes unter die Bestimmung des Paragraph 153, StGB - worauf die Beschwerde ohnehin zutreffend hinweist - nicht entscheidungsrelevant ist, hat die Frage, ob und gegebenenfalls wieviele andrängende Gläubiger die B***** hatte, auf sich zu beruhen.

Nach dem eingangs Gesagten ist ferner auch der schwerpunktmäßig abermals die erstinstanzliche Annahme der Uneinbringlichkeit der aus dem Verkauf der Yacht entstandenen Forderung der B***** problematisierende, auf eigenständige Interpretationen des Sachverhaltssubstrats gegründete Beschwerdevorwurf vermeintlich bedenklicher Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse (Ziffer 5 a,) sinnfällig nicht zielführend.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie mit der Behauptung vermeintlich unterlassener Feststellungen zur Wissentlichkeit des tatbestandsspezifischen Befugnismissbrauches in verfälschender Verkürzung die bezüglichen Urteilsannahmen (US 9) mit Stillschweigen übergeht und überdies mit der Reklamation fehlender Konstatierung der "Herausnahme" der Yacht aus dem Anlagevermögen der B***** "auf Betreiben bzw Anraten der Banken" durch Außerachtlassung der davon nicht umfassten Intention, der B***** einen Vermögensschaden zuzufügen, die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66801 12Os75.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00075.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00075_0200000_000