Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Schon die Mängelrüge (Z 5) versagt:Schon die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt:
Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, zum Zeitpunkt des inkriminierten Verkaufes bzw Kaufes der in Rede stehenden Yacht "selbst kein Geld gehabt" zu haben, gab ferner an, dass eine Berichtigung der aus dem Verkauf des Bootes resultierenden, auf seinem bei der B***** eingerichteten Verrechnungskonto verbuchten Forderung der B***** nicht möglich gewesen sei, weil dieses einen Negativsaldo aufwies, und führte ferner aus, er nehme an, dass er diese Forderung im Wege des Verrechnungskontos "im Lauf der Jahre" berichtigen hätte können, bzw "nicht in der Lage gewesen zu sein", die Forderung "persönlich" zu begleichen (89 f, 161, 163/XII). Damit im Einklang stehen die Angaben der Masseverwalterin, wonach die auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten verbuchten Forderungen der B***** uneinbringlich und daher wertlos sind (171/XII), die Aussage des Wirtschaftsprüfers der B***** Mag. G*****, wonach das in Rede stehende Verrechnungskonto Ende 1994 (der Ankauf der Yacht erfolgte nach den Angaben des Angeklagten im Jahre 1994 - 85, 94/XII) einen Minussaldo von 14,5 Mio S aufwies und der Vermögensstatus, erstellt von der HG***** I***** GmbH, deren Prokurist und faktischer Geschäftsführer der Angeklagte war (5b/I), wonach die Verwertung der für Gläubigerforderungen an die B***** aber auch für die Außenstände des Verrechnungskontos des Angeklagten haftende Liegenschaft "A*****" bei optimistischer Betrachtung einen Erlös von 3 Mio S erbringen werde (389/III).
Der Einwand, wonach die erstgerichtliche Feststellung mangelnder Einbringlichkeit und daher Wertlosigkeit der auf dem Verrechnungskonto des Angeklagten verbuchten, aus dem Verkauf der Yacht resultierenden Forderung der B***** "im Beweisverfahren keine Deckung findet, ebenso die Feststellung", zum Zeitpunkt des Ankaufes der Motoryacht des Sepp K***** als Privatperson von der B***** war dem Käufer voll bewusst, dass er .... nicht wird bezahlen können", erweist sich somit als krass aktenwidrig.
Die von der Beschwerde zitierten - für die Aufklärung einer Besicherung vorweg ungeeigneten - Angaben des Zeugen Mag. G*****, dass "der Minussaldo des Verrechnungskontos im Wert der Liegenschaft in der A*****gasse gedeckt sein sollte bzw ein Stand von minus ATS 14,5 Mio S durch Aussage von K***** durch sein Privatvermögen gedeckt war", sowie "die ATS 1,615.000 für das Boot wären auf jeden Fall gedeckt gewesen, ob es insgesamt gedeckt war, kann ich nicht sagen", waren im Hinblick auf die bereits dargelegten Beweisergebnisse - entgegen der Beschwerde - nicht gesondert erörterungsbedürftig. Worin ein Widerspruch der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten bei Ankauf der Yacht voll bewusst war, dass er den Kaufpreis nicht berichtigen werden könne (US 5), zu jener, dass die der B***** von Banken gewährten Kredite anfänglich weitgehend bedient und zu ihrer Besicherung die Immobilien der B***** und des Angeklagten herangezogen wurden (US 6), bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da dies für die Unterstellung des als erwiesen konstatierten Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 153 StGB - worauf die Beschwerde ohnehin zutreffend hinweist - nicht entscheidungsrelevant ist, hat die Frage, ob und gegebenenfalls wieviele andrängende Gläubiger die B***** hatte, auf sich zu beruhen.Die von der Beschwerde zitierten - für die Aufklärung einer Besicherung vorweg ungeeigneten - Angaben des Zeugen Mag. G*****, dass "der Minussaldo des Verrechnungskontos im Wert der Liegenschaft in der A*****gasse gedeckt sein sollte bzw ein Stand von minus ATS 14,5 Mio S durch Aussage von K***** durch sein Privatvermögen gedeckt war", sowie "die ATS 1,615.000 für das Boot wären auf jeden Fall gedeckt gewesen, ob es insgesamt gedeckt war, kann ich nicht sagen", waren im Hinblick auf die bereits dargelegten Beweisergebnisse - entgegen der Beschwerde - nicht gesondert erörterungsbedürftig. Worin ein Widerspruch der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten bei Ankauf der Yacht voll bewusst war, dass er den Kaufpreis nicht berichtigen werden könne (US 5), zu jener, dass die der B***** von Banken gewährten Kredite anfänglich weitgehend bedient und zu ihrer Besicherung die Immobilien der B***** und des Angeklagten herangezogen wurden (US 6), bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da dies für die Unterstellung des als erwiesen konstatierten Sachverhaltes unter die Bestimmung des Paragraph 153, StGB - worauf die Beschwerde ohnehin zutreffend hinweist - nicht entscheidungsrelevant ist, hat die Frage, ob und gegebenenfalls wieviele andrängende Gläubiger die B***** hatte, auf sich zu beruhen.
Nach dem eingangs Gesagten ist ferner auch der schwerpunktmäßig abermals die erstinstanzliche Annahme der Uneinbringlichkeit der aus dem Verkauf der Yacht entstandenen Forderung der B***** problematisierende, auf eigenständige Interpretationen des Sachverhaltssubstrats gegründete Beschwerdevorwurf vermeintlich bedenklicher Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse (Z 5a) sinnfällig nicht zielführend.Nach dem eingangs Gesagten ist ferner auch der schwerpunktmäßig abermals die erstinstanzliche Annahme der Uneinbringlichkeit der aus dem Verkauf der Yacht entstandenen Forderung der B***** problematisierende, auf eigenständige Interpretationen des Sachverhaltssubstrats gegründete Beschwerdevorwurf vermeintlich bedenklicher Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse (Ziffer 5 a,) sinnfällig nicht zielführend.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie mit der Behauptung vermeintlich unterlassener Feststellungen zur Wissentlichkeit des tatbestandsspezifischen Befugnismissbrauches in verfälschender Verkürzung die bezüglichen Urteilsannahmen (US 9) mit Stillschweigen übergeht und überdies mit der Reklamation fehlender Konstatierung der "Herausnahme" der Yacht aus dem Anlagevermögen der B***** "auf Betreiben bzw Anraten der Banken" durch Außerachtlassung der davon nicht umfassten Intention, der B***** einen Vermögensschaden zuzufügen, die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie mit der Behauptung vermeintlich unterlassener Feststellungen zur Wissentlichkeit des tatbestandsspezifischen Befugnismissbrauches in verfälschender Verkürzung die bezüglichen Urteilsannahmen (US 9) mit Stillschweigen übergeht und überdies mit der Reklamation fehlender Konstatierung der "Herausnahme" der Yacht aus dem Anlagevermögen der B***** "auf Betreiben bzw Anraten der Banken" durch Außerachtlassung der davon nicht umfassten Intention, der B***** einen Vermögensschaden zuzufügen, die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.