Die dagegen von den Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO, vom Angeklagten E***** überdies aus Z 9 [lit] a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.Die dagegen von den Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a, StPO, vom Angeklagten E***** überdies aus Ziffer 9, [lit] a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Die auf Z 5 gestützte Behauptung mangelhafter Begründung zu den Schuldsprüchen II./ und IV./ (gemeint: V./), weil zwischen den Angaben des (strafrechtlich relevantes Verhalten konsequent zur Gänze leugnenden) Angeklagten und der Mitangeklagten B***** sowie der Zeugin Ei***** (die während des Verfahrens unterschiedliche Aussagen gemacht hatten) ein "erheblicher Widerspruch" bestünde, zeigt keinen Formalfehler in der Bedeutung des intendierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern beschränkt sich auf eigenständige Beweiswerterwägungen, die - weil jenseits der Prüfung auf Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und empirischen Erfahrungssätzen - nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein können (12 Os 104/03).Die auf Ziffer 5, gestützte Behauptung mangelhafter Begründung zu den Schuldsprüchen römisch zwei./ und römisch vier./ (gemeint: römisch fünf./), weil zwischen den Angaben des (strafrechtlich relevantes Verhalten konsequent zur Gänze leugnenden) Angeklagten und der Mitangeklagten B***** sowie der Zeugin Ei***** (die während des Verfahrens unterschiedliche Aussagen gemacht hatten) ein "erheblicher Widerspruch" bestünde, zeigt keinen Formalfehler in der Bedeutung des intendierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern beschränkt sich auf eigenständige Beweiswerterwägungen, die - weil jenseits der Prüfung auf Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und empirischen Erfahrungssätzen - nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein können (12 Os 104/03).
Der Vorwurf unvollständiger Begründung "betreffend die dem Angeklagten angelasteten Brandstiftungen" (gemeint: Schuldspruch VII./), weil "sowohl der Angeklagte wie auch der Drittangeklagte [E*****] jede Verantwortlichkeit des Angeklagten dementiert" hätten, scheitert an den dazu detaillierten Erörterungen des Schöffensenates (US 34 ff); der relevierte Umstand, dass mehrere Zeugen nur (je) einen Mann (unmittelbar an den Tatorten) gesehen hätten, betrifft, da die Bestimmung zu einer strafbaren Handlung die gleichzeitige Anwesenheit von unmittelbarem Täter und Bestimmungstäter am Tatort nicht voraussetzt, keine entscheidende Tatsache.Der Vorwurf unvollständiger Begründung "betreffend die dem Angeklagten angelasteten Brandstiftungen" (gemeint: Schuldspruch römisch sieben./), weil "sowohl der Angeklagte wie auch der Drittangeklagte [E*****] jede Verantwortlichkeit des Angeklagten dementiert" hätten, scheitert an den dazu detaillierten Erörterungen des Schöffensenates (US 34 ff); der relevierte Umstand, dass mehrere Zeugen nur (je) einen Mann (unmittelbar an den Tatorten) gesehen hätten, betrifft, da die Bestimmung zu einer strafbaren Handlung die gleichzeitige Anwesenheit von unmittelbarem Täter und Bestimmungstäter am Tatort nicht voraussetzt, keine entscheidende Tatsache.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge beim Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge beim Obersten Gerichtshof keine, geschweige denn erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****:
Nicht im Recht ist der fallbezogen auf eigenständige, den Ergebnissen der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegengesetzte Folgerungen und Hypothesen zum Tathergang gestützte Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5) der inneren Tatseite zum Schuldspruch IV./, die aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten abgeleitet wurde (US 42), weil der Schöffensenat dessen leugnende Einlassung - mängelfrei - durch im Einzelnen erörterte Verfahrensergebnisse als zur Gänze widerlegt erachtete (US 16 f, 29, 39 f) und daraus andere Schlüsse als der festgestellte deliktsspezifische Vorsatz nicht ableitbar sind.Nicht im Recht ist der fallbezogen auf eigenständige, den Ergebnissen der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegengesetzte Folgerungen und Hypothesen zum Tathergang gestützte Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der inneren Tatseite zum Schuldspruch römisch vier./, die aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten abgeleitet wurde (US 42), weil der Schöffensenat dessen leugnende Einlassung - mängelfrei - durch im Einzelnen erörterte Verfahrensergebnisse als zur Gänze widerlegt erachtete (US 16 f, 29, 39 f) und daraus andere Schlüsse als der festgestellte deliktsspezifische Vorsatz nicht ableitbar sind.
Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch III./ bewegt sich mit der Umwürdigung isoliert herausgegriffener Beweisergebnisse zu den Tatmodalitäten und Spekulationen zum Motiv des mutmaßlichen Tatopfers, sich freiwillig zur Vornahme eines Oralverkehrs am Beschwerdeführer zu entschließen, auf einer Argumentationsebene, wie sie nur die Berufung wegen Schuld gegen Einzelrichterurteile eröffnet. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB tragenden Tatsachensubstrates ergeben sich daraus ebenso wenig wie die Nichterörterung der Einschätzung der Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin Ei***** durch die vernehmende Polizistin (S 435/II) sowie der Überzeugungskraft der ersten (diesen Vorwurf gegen den Angeklagten E***** - noch - nicht enthaltenden) Aussagen dieser Zeugin (S 41 f in ON 3) das Ersturteil mit Unvollständigkeit (Z 5) belastet (Mayerhofer StPO5 § 150 E 6b).Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch römisch drei./ bewegt sich mit der Umwürdigung isoliert herausgegriffener Beweisergebnisse zu den Tatmodalitäten und Spekulationen zum Motiv des mutmaßlichen Tatopfers, sich freiwillig zur Vornahme eines Oralverkehrs am Beschwerdeführer zu entschließen, auf einer Argumentationsebene, wie sie nur die Berufung wegen Schuld gegen Einzelrichterurteile eröffnet. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB tragenden Tatsachensubstrates ergeben sich daraus ebenso wenig wie die Nichterörterung der Einschätzung der Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin Ei***** durch die vernehmende Polizistin (S 435/II) sowie der Überzeugungskraft der ersten (diesen Vorwurf gegen den Angeklagten E***** - noch - nicht enthaltenden) Aussagen dieser Zeugin (S 41 f in ON 3) das Ersturteil mit Unvollständigkeit (Ziffer 5,) belastet (Mayerhofer StPO5 Paragraph 150, E 6b).
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) lassen mit der Behauptung mangelnder Notwendigkeit von Aufpasserdiensten als Beitrag zur Vergewaltigung der Martina Ei***** durch den Angeklagten A***** (Schuldspruch IV./ iVm II./) die erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht, wonach das Beziehen einer Position vor dem Schlafzimmer (dem Tatort) durch den Nichtigkeitswerber Störungen des Tatablaufs durch - die nach anfänglichem Agieren gegen die Interessen von Martina Ei***** (Schuldspruch I./) nunmehr um die Freundin besorgte (US 17, 29), allenfalls aber auf diese eifersüchtige (US 40) - Hedwig B*****, sei es durch bloßes Betreten des Schlafraumes (US 46), vorbeugen sollte und auch tatsächlich verhinderte, und bringen somit materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5).Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lassen mit der Behauptung mangelnder Notwendigkeit von Aufpasserdiensten als Beitrag zur Vergewaltigung der Martina Ei***** durch den Angeklagten A***** (Schuldspruch römisch vier./ in Verbindung mit römisch zwei./) die erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht, wonach das Beziehen einer Position vor dem Schlafzimmer (dem Tatort) durch den Nichtigkeitswerber Störungen des Tatablaufs durch - die nach anfänglichem Agieren gegen die Interessen von Martina Ei***** (Schuldspruch römisch eins./) nunmehr um die Freundin besorgte (US 17, 29), allenfalls aber auf diese eifersüchtige (US 40) - Hedwig B*****, sei es durch bloßes Betreten des Schlafraumes (US 46), vorbeugen sollte und auch tatsächlich verhinderte, und bringen somit materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils mangels Beachtung des gesetzlichen Anfechtungsrahmens (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde des Angeklagten A***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils mangels Beachtung des gesetzlichen Anfechtungsrahmens (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde des Angeklagten A***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.