Während der Angeklagte Ferdinand R***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft die Angeklagte Gabriele N***** den sie betreffenden Teil des Urteils mit aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Während der Angeklagte Ferdinand R***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft die Angeklagte Gabriele N***** den sie betreffenden Teil des Urteils mit aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) geht allerdings fehl. Denn der in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2005 - die ungeachtet der Überschreitung der Zweimonatsfrist des § 276a StPO in der Hauptverhandlung vom 28. April 2005 ersichtlich mit Zustimmung der Parteien im Sinn der Strafprozessnovelle 2005 (BGBl I 2004/164) am 28. April 2005 fortgesetzt wurde - gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Eugenie N***** zum Beweis dafür, „dass Gabriele N***** vor dem Brand beträchtliche Investitionen in das Haus getätigt hat und sie dabei und für Kreditrückzahlungen von dieser unterstützt wurde", legte nicht dar, warum eine vorangegangene - die Angeklagte wirtschaftlich zusätzlich belastende - Investition in das Brandobjekt ein Indiz gegen ihren Vorsatz darstellen sollte, durch den Feuerschaden die Passiven zu vermindern.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht allerdings fehl. Denn der in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2005 - die ungeachtet der Überschreitung der Zweimonatsfrist des Paragraph 276 a, StPO in der Hauptverhandlung vom 28. April 2005 ersichtlich mit Zustimmung der Parteien im Sinn der Strafprozessnovelle 2005 (BGBl römisch eins 2004/164) am 28. April 2005 fortgesetzt wurde - gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Eugenie N***** zum Beweis dafür, „dass Gabriele N***** vor dem Brand beträchtliche Investitionen in das Haus getätigt hat und sie dabei und für Kreditrückzahlungen von dieser unterstützt wurde", legte nicht dar, warum eine vorangegangene - die Angeklagte wirtschaftlich zusätzlich belastende - Investition in das Brandobjekt ein Indiz gegen ihren Vorsatz darstellen sollte, durch den Feuerschaden die Passiven zu vermindern.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Annahme, wonach Gabriele N***** den unmittelbaren Täter durch Versprechen einer Belohnung von 60.000 S dazu bestimmte, das in Rede stehende Feuer zu legen, logisch und empirisch einwandfrei auf die Depositionen der Bezirksinspektoren P***** und W***** über ein dazu abgelegtes Geständnis R*****s gegründet, die in der Aussage des unbeteiligten Zeugen Stefan H***** eine Stütze finden (US 14).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Annahme, wonach Gabriele N***** den unmittelbaren Täter durch Versprechen einer Belohnung von 60.000 S dazu bestimmte, das in Rede stehende Feuer zu legen, logisch und empirisch einwandfrei auf die Depositionen der Bezirksinspektoren P***** und W***** über ein dazu abgelegtes Geständnis R*****s gegründet, die in der Aussage des unbeteiligten Zeugen Stefan H***** eine Stütze finden (US 14).
Mit der keinen entscheidenden Umstand betreffenden Frage, wie die Angeklagte N***** die Belohnung aufbringen wollte, musste sich das Schöffengericht bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht befassen.Mit der keinen entscheidenden Umstand betreffenden Frage, wie die Angeklagte N***** die Belohnung aufbringen wollte, musste sich das Schöffengericht bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht befassen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin Ferdinand R***** zur Brandlegung bestimmte und im Wissen um diese Tatsache die Versicherungsleistung forderte.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin Ferdinand R***** zur Brandlegung bestimmte und im Wissen um diese Tatsache die Versicherungsleistung forderte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist insoweit nicht berechtigt, als sie fehlende Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung an sich moniert, weil sie sich dabei prozessordnungswidrig über die dazu getroffenen unmissverständlichen Urteilsannahmen auf US 9 und 18 hinwegsetzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist insoweit nicht berechtigt, als sie fehlende Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung an sich moniert, weil sie sich dabei prozessordnungswidrig über die dazu getroffenen unmissverständlichen Urteilsannahmen auf US 9 und 18 hinwegsetzt.
Zutreffend zeigt die Beschwerde allerdings auf, dass das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob die für eine Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB unabdingbare Gefahr, sei es für Leib oder Leben (hier) eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt wurde und die Herbeiführung einer solchen Gefahr (siehe dazu Mayerhofer in WK2 § 169 Rz 5) vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.Zutreffend zeigt die Beschwerde allerdings auf, dass das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob die für eine Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB unabdingbare Gefahr, sei es für Leib oder Leben (hier) eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt wurde und die Herbeiführung einer solchen Gefahr (siehe dazu Mayerhofer in WK2 Paragraph 169, Rz 5) vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.
Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Nichtigkeit betrifft auch den Schuldspruch des Ferdinand R***** wegen Brandstiftung, sodass auch dieser von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) zu kassieren war. Aus Anlass der von der Angeklagten Gabriele N***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass den Schuldsprüchen beider Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB die (gleichfalls amtswegig wahrzunehmende - § 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeit nach § 291 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet. Denn das Erstgericht hat das von den beiden Angeklagten angestrebte Ausmaß des Betrugsschadens bloß mit „einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag" (US 3, 12) konstatiert, obwohl auf Grund des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Art 1 A Z 3 Budgetbegleitgesetz 2005 (BGBl I 2004/136) die in Rede stehende Wertgrenze bereits auf 50.000 EUR erhöht war. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung der Schuldsprüche der beiden Angeklagten wegen Brandstiftung (I./1. und II./1.) sowie hinsichtlich der Qualifikation der ihnen angelasteten Betrugsaktivitäten (I./3. und II.2.) nach § 147 Abs 3 StGB die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gabriele N***** zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Nichtigkeit betrifft auch den Schuldspruch des Ferdinand R***** wegen Brandstiftung, sodass auch dieser von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) zu kassieren war. Aus Anlass der von der Angeklagten Gabriele N***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass den Schuldsprüchen beider Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB die (gleichfalls amtswegig wahrzunehmende - Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Nichtigkeit nach Paragraph 291, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet. Denn das Erstgericht hat das von den beiden Angeklagten angestrebte Ausmaß des Betrugsschadens bloß mit „einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag" (US 3, 12) konstatiert, obwohl auf Grund des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Artikel eins, A Ziffer 3, Budgetbegleitgesetz 2005 (BGBl römisch eins 2004/136) die in Rede stehende Wertgrenze bereits auf 50.000 EUR erhöht war. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung der Schuldsprüche der beiden Angeklagten wegen Brandstiftung (römisch eins./1. und römisch zwei./1.) sowie hinsichtlich der Qualifikation der ihnen angelasteten Betrugsaktivitäten (römisch eins./3. und römisch zwei.2.) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gabriele N***** zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihrer Berufung war diese Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.