Entscheidung 12 Os 75/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A***** wegen des Vergehens des Diebstahls und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Subsidiaranklägerinnen Carmen St***** und Antje St***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. Mai 2007, AZ 10 Bs 82/07s, nach Einsichtnahme in die Beschwerde durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der beiden Subsidiaranklägerinnen Carmen St***** und Antje St***** gegen den die Einleitung der Voruntersuchung gegen Michael A***** abweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 2007, 51 Rk 23/07t-13, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz war gleichfalls zurückzuweisen, weil schon der erstinstanzliche Beschluss der Ratskammer keiner Anfechtung mehr unterliegt (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).Die Beschwerde gegen diesen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz war gleichfalls zurückzuweisen, weil schon der erstinstanzliche Beschluss der Ratskammer keiner Anfechtung mehr unterliegt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Anmerkung
E85205
12Os75.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00075.07G.0823.000
Dokumentnummer
JJT_20070823_OGH0002_0120OS00075_07G0000_000