Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 75/08h×

Entscheidung 12 Os 75/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os75/08h

Entscheidungsdatum

19.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adem P***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Februar 2008, GZ 11 Hv 151/07v-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adem P***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (1) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB

(2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Vöcklabruck

1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 24. März 2007 Jasmina S***** mit Gewalt, indem er sie von hinten im Bauchbereich umfasste und sie an den Oberarmen und Handgelenken festhielt, wobei er ihr mit der rechten Hand unter den Slip fuhr und im Genitalbereich berührte sowie einen Finger in ihre Vagina einführte und ihr dadurch zu verstehen gab, dass er mit ihr Sex haben wollte, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt;

2) am 25. März 2007 Sadeta S***** durch die telefonische Äußerung, dass er ihre Tochter Jasmina S***** finden und umbringen werde, falls sie für jemanden anderen als seine Frau Djansera P***** im Lokal „A*****" arbeiten würde, somit durch Drohung mit zumindest einer Körperverletzung versucht, zu einer Handlung, nämlich der Abstandnahme von der Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die vorgebrachte Widersprüchlichkeit zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen zum Umfang der Gewaltanwendung betrifft einerseits keinen entscheidenden Umstand, zumal sogar nach den lediglich auf potentielle Abwehrmöglichkeiten des Opfers abstellenden Beschwerdeausführungen im Urteil eine tatbestandsessentielle Gewaltanwendung konstatiert wurde. Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, in denen die im Urteilstenor zusammengefasst zum Ausdruck gebrachte Gewaltanwendung unmissverständlich festgehalten wurde (US 5 und US 8).

Weshalb die im Urteil fehlende detaillierte Beschreibung der Bekleidung des Tatopfers ein Begründungsdefizit bewirken sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.

Im Übrigen versucht der Nichtigkeitswerber die Beweisergebnisse zu seinen Gunsten, jedoch anders als die Tatrichter zu interpretieren, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Sowohl die Unschlüssigkeit der Zeugin Jasmina S***** über den konkreten Zeitpunkt, an dem die inkriminierte geschlechtliche Nötigung durch den Angeklagten stattfand, als auch die Aussagen der einvernehmenden Polizeibeamten zu Angaben des Tatopfers betreffend einen konkreten Tatzeitpunkt wurden vom erkennenden Gericht umfassend erwogen (US 5 ff).

Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aktenwidrigkeit trachtet der Rechtsmittelwerber lediglich die vom Schöffengericht aus den Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen zu kritisieren, ohne jedoch aufzuzeigen, worin ein Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer den Akten befindlichen Aussage und dem Vernehmungsprotokoll selbst bestehen sollte. Desgleichen fehlen Darlegungen, weshalb vor dem Tatgeschehen liegende Selbstmordversuche Jasmina S*****s und Vorwürfe von Gästen des Lokals A***** gegenüber der dort als Kellnerin tätigen Zeugin einer Erörterung betreffend fehlende Überzeugungskraft zur Tatschilderung bedurft hätten. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf die inkriminierte geschlechtliche Nötigung wurde hingegen der Beschwerde zuwider vom vielmehr Erstgericht ebenso ausführlich erörtert wie Beeinflussungsversuche Adem P*****s ihr gegenüber (US 5 f). Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich die Ernsthaftigkeit der Drohung gegenüber Sadeta S***** mit dem pauschalen Hinweis kritisiert, der Gesprächsverlauf sei nicht richtig wiedergegeben worden (ohne aufzuzeigen, welche in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände zu erwägen gewesen wären), zeigt er abermals keinen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88077 12Os75.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00075.08H.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080619_OGH0002_0120OS00075_08H0000_000