Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die vorgebrachte Widersprüchlichkeit zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen zum Umfang der Gewaltanwendung betrifft einerseits keinen entscheidenden Umstand, zumal sogar nach den lediglich auf potentielle Abwehrmöglichkeiten des Opfers abstellenden Beschwerdeausführungen im Urteil eine tatbestandsessentielle Gewaltanwendung konstatiert wurde. Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, in denen die im Urteilstenor zusammengefasst zum Ausdruck gebrachte Gewaltanwendung unmissverständlich festgehalten wurde (US 5 und US 8).
Weshalb die im Urteil fehlende detaillierte Beschreibung der Bekleidung des Tatopfers ein Begründungsdefizit bewirken sollte, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.
Im Übrigen versucht der Nichtigkeitswerber die Beweisergebnisse zu seinen Gunsten, jedoch anders als die Tatrichter zu interpretieren, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Sowohl die Unschlüssigkeit der Zeugin Jasmina S***** über den konkreten Zeitpunkt, an dem die inkriminierte geschlechtliche Nötigung durch den Angeklagten stattfand, als auch die Aussagen der einvernehmenden Polizeibeamten zu Angaben des Tatopfers betreffend einen konkreten Tatzeitpunkt wurden vom erkennenden Gericht umfassend erwogen (US 5 ff).Im Übrigen versucht der Nichtigkeitswerber die Beweisergebnisse zu seinen Gunsten, jedoch anders als die Tatrichter zu interpretieren, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Sowohl die Unschlüssigkeit der Zeugin Jasmina S***** über den konkreten Zeitpunkt, an dem die inkriminierte geschlechtliche Nötigung durch den Angeklagten stattfand, als auch die Aussagen der einvernehmenden Polizeibeamten zu Angaben des Tatopfers betreffend einen konkreten Tatzeitpunkt wurden vom erkennenden Gericht umfassend erwogen (US 5 ff).
Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aktenwidrigkeit trachtet der Rechtsmittelwerber lediglich die vom Schöffengericht aus den Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen zu kritisieren, ohne jedoch aufzuzeigen, worin ein Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer den Akten befindlichen Aussage und dem Vernehmungsprotokoll selbst bestehen sollte. Desgleichen fehlen Darlegungen, weshalb vor dem Tatgeschehen liegende Selbstmordversuche Jasmina S*****s und Vorwürfe von Gästen des Lokals A***** gegenüber der dort als Kellnerin tätigen Zeugin einer Erörterung betreffend fehlende Überzeugungskraft zur Tatschilderung bedurft hätten. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf die inkriminierte geschlechtliche Nötigung wurde hingegen der Beschwerde zuwider vom vielmehr Erstgericht ebenso ausführlich erörtert wie Beeinflussungsversuche Adem P*****s ihr gegenüber (US 5 f). Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich die Ernsthaftigkeit der Drohung gegenüber Sadeta S***** mit dem pauschalen Hinweis kritisiert, der Gesprächsverlauf sei nicht richtig wiedergegeben worden (ohne aufzuzeigen, welche in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände zu erwägen gewesen wären), zeigt er abermals keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aktenwidrigkeit trachtet der Rechtsmittelwerber lediglich die vom Schöffengericht aus den Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen zu kritisieren, ohne jedoch aufzuzeigen, worin ein Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer den Akten befindlichen Aussage und dem Vernehmungsprotokoll selbst bestehen sollte. Desgleichen fehlen Darlegungen, weshalb vor dem Tatgeschehen liegende Selbstmordversuche Jasmina S*****s und Vorwürfe von Gästen des Lokals A***** gegenüber der dort als Kellnerin tätigen Zeugin einer Erörterung betreffend fehlende Überzeugungskraft zur Tatschilderung bedurft hätten. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Bezug auf die inkriminierte geschlechtliche Nötigung wurde hingegen der Beschwerde zuwider vom vielmehr Erstgericht ebenso ausführlich erörtert wie Beeinflussungsversuche Adem P*****s ihr gegenüber (US 5 f). Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich die Ernsthaftigkeit der Drohung gegenüber Sadeta S***** mit dem pauschalen Hinweis kritisiert, der Gesprächsverlauf sei nicht richtig wiedergegeben worden (ohne aufzuzeigen, welche in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände zu erwägen gewesen wären), zeigt er abermals keinen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.