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Entscheidung 12 Os 75/10m×

Entscheidung 12 Os 75/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os75/10m

Entscheidungsdatum

10.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 2010, GZ 072 Hv 12/09z-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. März 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) Melissa Ba***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Strumpfhose zerriss, ihre Unterhose zur Seite schob und trotz ihrer Gegenwehr vaginal in sie eindrang, während sie der unbekannte Mittäter festhielt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete unzureichende Begründung erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter den Angaben der Melissa Ba***** Glauben schenkten, obgleich sie ursprünglich - nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Schockzustand - von drei Tätern und erst in der Folge von einer Vergewaltigung durch zwei Komplizen gesprochen hatte, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeiner Lebenserfahrung.

Gleiches gilt für die Erwägungen des Schöffengerichts zur Überzeugungskraft des Gutachtens der Sachverständigen, wonach die beim Tatopfer sichergestellten zwei DNA-Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Soweit der Nichtigkeitswerber darauf abstellt, dass allein auf diese Spurenauswertung kein Schuldspruch gegründet werden könnte, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 10 ff), wonach dieses Untersuchungsergebnis mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen ist. Mit dem Hinweis auf theoretische Möglichkeiten einer Verwechslung von DNA-Proben vermag der Rechtsmittelwerber - ungeachtet der dies fallbezogen aufgrund konkreter Beweisergebnisse ausschließenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 11 f) - keinen Mangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO aufzuzeigen.

Weshalb die tatrichterlichen Überlegungen zu einem fehlenden Alibi in diesem Sinn fehlerhaft wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan; der substratlosen Behauptung einer unzureichenden Begründung kann somit inhaltlich nicht entgegnet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00075.10M.0610.000

Im RIS seit

25.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100610_OGH0002_0120OS00075_10M0000_000