Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete unzureichende Begründung erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter den Angaben der Melissa Ba***** Glauben schenkten, obgleich sie ursprünglich - nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Schockzustand - von drei Tätern und erst in der Folge von einer Vergewaltigung durch zwei Komplizen gesprochen hatte, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeiner Lebenserfahrung.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete unzureichende Begründung erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass die Tatrichter den Angaben der Melissa Ba***** Glauben schenkten, obgleich sie ursprünglich - nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Schockzustand - von drei Tätern und erst in der Folge von einer Vergewaltigung durch zwei Komplizen gesprochen hatte, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeiner Lebenserfahrung.
Gleiches gilt für die Erwägungen des Schöffengerichts zur Überzeugungskraft des Gutachtens der Sachverständigen, wonach die beim Tatopfer sichergestellten zwei DNA-Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Soweit der Nichtigkeitswerber darauf abstellt, dass allein auf diese Spurenauswertung kein Schuldspruch gegründet werden könnte, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 10 ff), wonach dieses Untersuchungsergebnis mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen ist. Mit dem Hinweis auf theoretische Möglichkeiten einer Verwechslung von DNA-Proben vermag der Rechtsmittelwerber - ungeachtet der dies fallbezogen aufgrund konkreter Beweisergebnisse ausschließenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 11 f) - keinen Mangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufzuzeigen.Gleiches gilt für die Erwägungen des Schöffengerichts zur Überzeugungskraft des Gutachtens der Sachverständigen, wonach die beim Tatopfer sichergestellten zwei DNA-Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Soweit der Nichtigkeitswerber darauf abstellt, dass allein auf diese Spurenauswertung kein Schuldspruch gegründet werden könnte, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 10 ff), wonach dieses Untersuchungsergebnis mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen ist. Mit dem Hinweis auf theoretische Möglichkeiten einer Verwechslung von DNA-Proben vermag der Rechtsmittelwerber - ungeachtet der dies fallbezogen aufgrund konkreter Beweisergebnisse ausschließenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 11 f) - keinen Mangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO aufzuzeigen.
Weshalb die tatrichterlichen Überlegungen zu einem fehlenden Alibi in diesem Sinn fehlerhaft wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan; der substratlosen Behauptung einer unzureichenden Begründung kann somit inhaltlich nicht entgegnet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.