Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Wie die Beschwerde selbst einräumt, haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin T***** R*****, wonach der Angeklagte nicht versucht habe, ihrem Intimbereich zugehörige Körperpartien oberhalb der Kleidung zu betasten (ON 16 S 24), ausdrücklich berücksichtigt (US 8).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Wie die Beschwerde selbst einräumt, haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin T***** R*****, wonach der Angeklagte nicht versucht habe, ihrem Intimbereich zugehörige Körperpartien oberhalb der Kleidung zu betasten (ON 16 S 24), ausdrücklich berücksichtigt (US 8).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Soweit die Beschwerde in der Begründung der subjektiven Tatseite „eine reine Vermutung des Schöffensenats ohne entsprechender Grundlage“ sieht (der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist zu entgegnen, dass die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen – insbesondere dem intensiven Reißen an dem vom Opfer getragenen Krampusfell (US 8) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).Soweit die Beschwerde in der Begründung der subjektiven Tatseite „eine reine Vermutung des Schöffensenats ohne entsprechender Grundlage“ sieht (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) ist zu entgegnen, dass die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen – insbesondere dem intensiven Reißen an dem vom Opfer getragenen Krampusfell (US 8) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der implizit erhobenen Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der implizit erhobenen Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.