Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich J***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich J***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Danach hat er am 23. Jänner 2021 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich eines denkgestörten, dysphorischen affektlabilen Zustandsbilds bei vorbekannter paranoider Schizophrenie (F20) [2] Danach hat er am 23. Jänner 2021 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich eines denkgestörten, dysphorischen affektlabilen Zustandsbilds bei vorbekannter paranoider Schizophrenie (F20)
I./ Beamte, nämlich die Polizeibeamten Victoria S***** und Richard Sc***** der PI ***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung und anschließend seiner Festnahme bzw seiner Fixierung zur Festnahme und der Anbringung von Handschellen zu hindern versucht, indem er nach der Aufforderung, sich auszuweisen, den Beamten Faustschläge und Schläge versetzte oder zu versetzen versuchte;römisch eins./ Beamte, nämlich die Polizeibeamten Victoria S***** und Richard Sc***** der PI ***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung und anschließend seiner Festnahme bzw seiner Fixierung zur Festnahme und der Anbringung von Handschellen zu hindern versucht, indem er nach der Aufforderung, sich auszuweisen, den Beamten Faustschläge und Schläge versetzte oder zu versetzen versuchte;
II./ durch die unter I./ angeführte Tat Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei./ durch die unter römisch eins./ angeführte Tat Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ Victoria S*****, die Abschürfungen an den Knien erlitt, und
b./ Richard Sc*****, der eine Prellung samt Bluterguss im rechten unteren Augenbereich und eine Prellung und eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des rechten Knies erlitt,
sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.