Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 75/21b×

Entscheidung 12 Os 75/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os75/21b

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Casagrande als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Erich J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. April 2021, GZ 42 Hv 21/21p-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich J***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er am 23. Jänner 2021 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich eines denkgestörten, dysphorischen affektlabilen Zustandsbilds bei vorbekannter paranoider Schizophrenie (F20)

römisch eins./ Beamte, nämlich die Polizeibeamten Victoria S***** und Richard Sc***** der PI ***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung seiner Identitätsfeststellung und anschließend seiner Festnahme bzw seiner Fixierung zur Festnahme und der Anbringung von Handschellen zu hindern versucht, indem er nach der Aufforderung, sich auszuweisen, den Beamten Faustschläge und Schläge versetzte oder zu versetzen versuchte;

römisch zwei./ durch die unter römisch eins./ angeführte Tat Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a./ Victoria S*****, die Abschürfungen an den Knien erlitt, und

b./ Richard Sc*****, der eine Prellung samt Bluterguss im rechten unteren Augenbereich und eine Prellung und eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des rechten Knies erlitt,

sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

[4]           Der Einwand, es läge beim Betroffenen weder eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades vor noch hätte eine solche Abartigkeit Einfluss auf die Anlasstat gehabt, erschöpft sich in der bloßen Bestreitung der (anderslautenden) Urteilsfeststellungen (RIS-Justiz RS0099810):

[5]           Danach bestand beim Betroffenen im Tatzeitpunkt eine akute Psychose im Rahmen der bereits bestehenden unbehandelten paranoiden Schizophrenie und solcherart ein Zustand, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des Normalen lag und so stark ausgeprägt war, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflusste, sich in den festgestellten Tathandlungen manifestierte und solcherart auch Ursache für die Anlasstaten war (US 4).

[6] Weshalb die weitere Feststellung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, der Betroffene werde unter dem Einfluss dieser Erkrankung neuerlich „schwerwiegende Aggressionshandlungen gegenüber anderen, wie Widerstände gegen die Staatsgewalt und/oder schwere Körperverletzungen“ setzen (US 4), keine hinreichende Konkretisierung von Prognosetaten bieten sollte vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T8, T10, T17], RS0118581 [T3, T10, T16]), bleibt unklar.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E132428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00075.21B.0729.000

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210729_OGH0002_0120OS00075_21B0000_000