[3] Die dagegen aus Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf Urteilsannahmen ab, wonach sich der Angeklagte aus Unbesonnenheit zur gegenständlichen Tat habe hinreißen lassen, und reklamiert davon ausgehend die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB. Solcherart übersieht die Beschwerde, dass sich der beanspruchte Nichtigkeitsgrund nur auf Tatsachenfeststellungen bezieht, die für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sind (vgl RIS-Justiz RS0117499; vgl auch RS0099911 [T8]). [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zielt auf Urteilsannahmen ab, wonach sich der Angeklagte aus Unbesonnenheit zur gegenständlichen Tat habe hinreißen lassen, und reklamiert davon ausgehend die Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB. Solcherart übersieht die Beschwerde, dass sich der beanspruchte Nichtigkeitsgrund nur auf Tatsachenfeststellungen bezieht, die für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sind vergleiche RIS-Justiz RS0117499; vergleiche auch RS0099911 [T8]).
[5] Als gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die Subsumtionsrüge (Z 10), die die Konstatierungen (US 3) zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) schlichtweg ignoriert und durch eigene beweiswürdigende Erwägungen ersetzt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [5] Als gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die die Konstatierungen (US 3) zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) schlichtweg ignoriert und durch eigene beweiswürdigende Erwägungen ersetzt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[6] Dem weiteren Einwand (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). [6] Dem weiteren Einwand (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit ihrer Kritik am Unterbleiben teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB ein bloßes Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0100032; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238). [7] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erstattet mit ihrer Kritik am Unterbleiben teilbedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein bloßes Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0100032; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.