Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Kreisgerichtes St. Pölten, nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses ohne Stellung eines neuen Strafantrages sogleich die Hauptverhandlung anzuberaumen und ein neues Urteil zu fällen, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 359 Abs. 1 StPO.Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Kreisgerichtes St. Pölten, nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses ohne Stellung eines neuen Strafantrages sogleich die Hauptverhandlung anzuberaumen und ein neues Urteil zu fällen, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 359, Absatz eins, StPO.
Denn nach dieser Gesetzesstelle tritt die Sache durch die Wiederaufnahme in der Regel - nämlich abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des § 360 StPO, nämlich einer mit Zustimmung des Anklägers erfolgenden Erledigung im Sinne des Begehrens des Angeklagten - in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen und es sind die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften auch hier anzuwenden. Gemäß dem § 490Denn nach dieser Gesetzesstelle tritt die Sache durch die Wiederaufnahme in der Regel - nämlich abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des Paragraph 360, StPO, nämlich einer mit Zustimmung des Anklägers erfolgenden Erledigung im Sinne des Begehrens des Angeklagten - in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen und es sind die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften auch hier anzuwenden. Gemäß dem Paragraph 490
StPO gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes.
Richtigerweise wären sohin vorliegend - nachdem zufolge Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Beschlusses das Verfahren in den Stand der Voruntersuchung getreten war - die Akten wieder dem Untersuchungsrichter zuzuleiten gewesen, der sie nach Durchführung ihm erforderlich erscheinender Untersuchungshandlungen gemäß d112 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung zu übermitteln gehabt hätte. Diese wäre sodann, falls er nicht etwa eine Ergänzung der Voruntersuchung beantragt (§ 112 Abs. 3 StPO) hätte, verpflichtet gewesen, entweder die Erklärung nach dem § 109 StPO abzugeben, oder einen neuen Strafantrag gegen Leopold A zu stellen. Im Zusammenhalt damit, daß der Einzelrichter des Kreisgerichtes St. Pölten eine Hauptverhandlung anberaumt und durchführte, ohne daß letzteres geschehen wäre, unterblieb im übrigen auch - unter Verletzung der Vorschrift des § 488 Z 1 StPO - der Anschluß einer Ausfertigung eines Strafantrages an die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung.Richtigerweise wären sohin vorliegend - nachdem zufolge Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Beschlusses das Verfahren in den Stand der Voruntersuchung getreten war - die Akten wieder dem Untersuchungsrichter zuzuleiten gewesen, der sie nach Durchführung ihm erforderlich erscheinender Untersuchungshandlungen gemäß d112 Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung zu übermitteln gehabt hätte. Diese wäre sodann, falls er nicht etwa eine Ergänzung der Voruntersuchung beantragt (Paragraph 112, Absatz 3, StPO) hätte, verpflichtet gewesen, entweder die Erklärung nach dem Paragraph 109, StPO abzugeben, oder einen neuen Strafantrag gegen Leopold A zu stellen. Im Zusammenhalt damit, daß der Einzelrichter des Kreisgerichtes St. Pölten eine Hauptverhandlung anberaumt und durchführte, ohne daß letzteres geschehen wäre, unterblieb im übrigen auch - unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 488, Ziffer eins, StPO - der Anschluß einer Ausfertigung eines Strafantrages an die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung, welche darin bestand, daß der Einzelrichter unter Mißachtung des erfolgten Eintrittes der Sache in den Stand der Voruntersuchung sogleich eine Hauptverhandlung anberaumte und durchführte und in dieser ohne gesetzliche Grundlage den Strafantrag verlesen ließ (S 129), der dem durch die Bewilligung der Wiederaufnahme aufgehobenen Urteil zu Grunde gelegen war, den der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erst nach dem Schluß des Beweisverfahrens insoweit aus dem wiederaufgenommenen Verfahren übernahm, als er die 'Bestrafung des Beschuldigtem im Sinne des Strafantrages' beantragte (S 134) (weshalb zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auch nicht etwa die nach dem Gesetz erforderliche Anklage im Sinne der § 281 Abs. 1 Z 9 lit. c, 468 Abs. 1 Z 4, 489 Abs. 1 StPO fehlte), konnte dem seine Schuld bestreitenden Beschuldigten vorliegend insoweit zum Nachteil gereichen, als die Durchführung einer Voruntersuchung allenfalls zum Ergebnis der Einstellung des Strafverfahrens nach § 109 StPO oder auch - im Falle der Stellung eines neuen StrafantragesDie aufgezeigte Gesetzesverletzung, welche darin bestand, daß der Einzelrichter unter Mißachtung des erfolgten Eintrittes der Sache in den Stand der Voruntersuchung sogleich eine Hauptverhandlung anberaumte und durchführte und in dieser ohne gesetzliche Grundlage den Strafantrag verlesen ließ (S 129), der dem durch die Bewilligung der Wiederaufnahme aufgehobenen Urteil zu Grunde gelegen war, den der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erst nach dem Schluß des Beweisverfahrens insoweit aus dem wiederaufgenommenen Verfahren übernahm, als er die 'Bestrafung des Beschuldigtem im Sinne des Strafantrages' beantragte (S 134) (weshalb zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auch nicht etwa die nach dem Gesetz erforderliche Anklage im Sinne der Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, 468 Absatz eins, Ziffer 4, 489, Absatz eins, StPO fehlte), konnte dem seine Schuld bestreitenden Beschuldigten vorliegend insoweit zum Nachteil gereichen, als die Durchführung einer Voruntersuchung allenfalls zum Ergebnis der Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 109, StPO oder auch - im Falle der Stellung eines neuen Strafantrages
- zu einem erfolgreichen Vorgehen des Einzelrichters nach dem § 485 Abs. 1 Z 5- zu einem erfolgreichen Vorgehen des Einzelrichters nach dem Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 5
StPO hätte führen können und es in diesem Falle gar nicht zu einer neuen Hauptverhandlung gekommen wäre.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.