Mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9Mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9
lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Didar A der Sache nach lediglich den Punkt 2./ dieses Schuldspruchs (dazu, daß die weitere Begehungsart - hier neben der vollendeten Aus- und Einfuhr das versuchte Inverkehrsetzen - rechtsrichtig zusätzlich anzulasten war, vgl SSt 22/72, EvBl 1975/202 ua).Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Didar A der Sache nach lediglich den Punkt 2./ dieses Schuldspruchs (dazu, daß die weitere Begehungsart - hier neben der vollendeten Aus- und Einfuhr das versuchte Inverkehrsetzen - rechtsrichtig zusätzlich anzulasten war, vergleiche SSt 22/72, EvBl 1975/202 ua).
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Mängelrüge zunächst behauptet, es liege ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen insoweit vor, weil im Punkt 2 des Urteilssatzes ausgesprochen werde, daß er das Restaurant 'B' aufsuchte und dort mit Personen, 'mit' denen er die erwähnte Heroinmenge verkaufen wollte, zusammenzutreffen, wogegen die Urteilsgründe die Feststellung enthalten, daß er sich in das bezeichnete Lokal begab, wo er mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte (vgl S 259), wurde diesbezüglich die Beschwerde im Hinblick auf den am 2. Juli 1981, ON 70, vom Erstgericht gefaßten Angleichungsbeschluß gemäß § 270 Abs 3 StPO zurückgezogen.Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Mängelrüge zunächst behauptet, es liege ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen insoweit vor, weil im Punkt 2 des Urteilssatzes ausgesprochen werde, daß er das Restaurant 'B' aufsuchte und dort mit Personen, 'mit' denen er die erwähnte Heroinmenge verkaufen wollte, zusammenzutreffen, wogegen die Urteilsgründe die Feststellung enthalten, daß er sich in das bezeichnete Lokal begab, wo er mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte vergleiche S 259), wurde diesbezüglich die Beschwerde im Hinblick auf den am 2. Juli 1981, ON 70, vom Erstgericht gefaßten Angleichungsbeschluß gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO zurückgezogen.
Soweit aber der Beschwerdeführer darüber hinaus vermeint, die Feststellung, daß er im Lokal 'B' mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte, sei eine durch nichts begründete, durch keine Grundlage in den Akten gestützte bloße Annahme, übersieht er, daß die bemängelte Konstatierung in den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 249), vom Erstgericht neben anderen Beweismitteln verwerteten (S 256) polizeilichen Erhebungen (vgl S 37 ff), vor allem auch in den eigenen polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers (S 68) hinreichende Deckung findet und daher sehr wohl zureichend begründet erscheint.Soweit aber der Beschwerdeführer darüber hinaus vermeint, die Feststellung, daß er im Lokal 'B' mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte, sei eine durch nichts begründete, durch keine Grundlage in den Akten gestützte bloße Annahme, übersieht er, daß die bemängelte Konstatierung in den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 249), vom Erstgericht neben anderen Beweismitteln verwerteten (S 256) polizeilichen Erhebungen vergleiche S 37 ff), vor allem auch in den eigenen polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers (S 68) hinreichende Deckung findet und daher sehr wohl zureichend begründet erscheint.
Schließlich geht auch die Rechtsrüge fehl, in deren Verfolgung der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, der Besuch eines Lokals, um dort nach etwaigen Kaufwilligen erst zu forschen, könne nicht als strafbarer Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift gewertet werden, sondern stelle eine noch straflose Vorbereitungshandlung dar.
Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen - an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festgehalten werden muß - im Lokal 'B' nicht allfällige Käufer ausfindig machen, sondern - ersichtlich verabredet - 'mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte' (S 68, 259) - würde zur Annahme eines strafbaren Versuches auch ersteres schon genügen. Der Beschwerdeführer hätte auch dann bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 StGB gesetzt und die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden, wenn er erst nach Kaufwilligen hätte Ausschau halten wollen.Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen - an denen bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes festgehalten werden muß - im Lokal 'B' nicht allfällige Käufer ausfindig machen, sondern - ersichtlich verabredet - 'mit Kaufwilligen zusammentreffen wollte' (S 68, 259) - würde zur Annahme eines strafbaren Versuches auch ersteres schon genügen. Der Beschwerdeführer hätte auch dann bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des Paragraph 15, StGB gesetzt und die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden, wenn er erst nach Kaufwilligen hätte Ausschau halten wollen.
Denn er hatte das Suchtgift bei sich, der Verkauf sollte jedenfalls ohne Zwischenschaltung weiterer Etappen sofort erfolgen und das tatsächliche Auffinden von Kaufwilligen wäre nur vom Zufall abhängig gewesen (vgl hiezu auch SSt 46/ 22).Denn er hatte das Suchtgift bei sich, der Verkauf sollte jedenfalls ohne Zwischenschaltung weiterer Etappen sofort erfolgen und das tatsächliche Auffinden von Kaufwilligen wäre nur vom Zufall abhängig gewesen vergleiche hiezu auch SSt 46/ 22).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Didar A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die große Suchtgiftmenge und die mehrfachen Verstäße (Angriffe) nach dem Suchtgiftgesetz an, wertete hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die große Suchtgiftmenge und die mehrfachen Verstäße (Angriffe) nach dem Suchtgiftgesetz an, wertete hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Sorgepflichten für Gattin und Kinder stellen nach dem Strafgesetzbuch keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar (vgl Leukauf-Steininger2 RN 29 zu § 34Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist nicht begründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Sorgepflichten für Gattin und Kinder stellen nach dem Strafgesetzbuch keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar vergleiche Leukauf-Steininger2 RN 29 zu Paragraph 34
StGB). Dem Umstand, daß es zur Verteilung eines Teils des Heroins nicht gekommen ist, hat das Erstgericht durch die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Z 13 StGB ohnedies Rechnung getragen. Im Hinblick auf die große Menge des zur Einfuhr gelangten (gefährlichen) Suchtgifts Heroin und das Ansteigen der Rauschgiftdelinquenz ist das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß nicht überhöht. Es wird vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten und der Täterpersönlichkeit (mangelnde Schuldeinsicht) durchaus gerecht und entspricht im übrigen den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach § 32 StGB. Im Hinblick auf die Strafhöhe ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht ausgeschlossen.StGB). Dem Umstand, daß es zur Verteilung eines Teils des Heroins nicht gekommen ist, hat das Erstgericht durch die Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 13, StGB ohnedies Rechnung getragen. Im Hinblick auf die große Menge des zur Einfuhr gelangten (gefährlichen) Suchtgifts Heroin und das Ansteigen der Rauschgiftdelinquenz ist das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß nicht überhöht. Es wird vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten und der Täterpersönlichkeit (mangelnde Schuldeinsicht) durchaus gerecht und entspricht im übrigen den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB. Im Hinblick auf die Strafhöhe ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht ausgeschlossen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.